BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 2/03 vom10. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richternr "!$#r&%'#()*%+#-,./0123465"78am 10. April 2003beschlossen:Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe fürdie Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung derRevision im Urteil des 12. Zivilsenats des OberlandesgerichtsStuttgart vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.Gründe Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgungkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos,weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der vorliegende Anwaltshaftungsfall istvom Berufungsgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme auf der Grundlageder vom Bundesgerichtshof zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislastentwickelten Rechtsgrundsätze entschieden worden. Es handelt sich um dieBeurteilung eines Einzelfalls, der keine höchstrichterliche Überprüfung erfor- - 3 -dert. Die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 aufgeführten Ver-fahrensverstöße hat der Senat geprüft. Sie erweisen sich als unbegründet. Füreine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Klägers ist nichts ersichtlich.KreftGanterRaebelKayser1'3465-78
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