BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/06 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG 247 8 Abs. 2 Satz 2; InsO 247 140 Abs. 2 Satz 2 Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvor-merkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgesch344ft - auch ohne Auflas-sung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserkl344rung des Schuldners f374r ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 203/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-ter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 aufgeho-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - einschlie337lich der Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verf374gt 374ber einen Zahlungstitel gegen K. (fortan Schuldner). Der Schuldner verkaufte mit notarieller Urkunde vom 22. Januar 2003 seine Liegenschaften (Eigentumswohnung und Gartenland) an den Be-klagten, seinen sp344teren Schwiegersohn. Dieser beantragte noch am selben Tage die Eintragung der ihm in der Kaufurkunde bewilligten Auflassungsvor-merkung, die der Notar am 28. Januar 2003 vornahm. 1 Die Kl344gerin hat die Kaufpreisforderung ihres Schuldners gepf344ndet; das vorl344ufige Zahlungsverbot ist dem Beklagten am 11. Februar 2003, der Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss am 14. Februar 2003 zugestellt worden. 2 - 3 - Die Auflassung f374r beide verkauften Liegenschaften wurde am 25. Februar 2003 erkl344rt. Im gegenw344rtigen Rechtsstreit verlangt die Kl344gerin von dem Beklagten wegen einer vollstreckbaren Restforderung gegen den Schuldner in H366he von 59.163,69 200 nebst 170,63 200 Zinsen die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Liegenschaften, die der Beklagte vom Schuldner erworben hat. 3 Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt der Schen-kungsanfechtung teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Be-klagten antragsgem344337 verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet, der Rechtsstreit nach dem festgestellten Sachverh344ltnis jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Klage als Vorsatzanfechtung f374r begr374ndet erachtet und die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners f374r den Zeitpunkt der bindenden Auflassung beider Liegenschaften am 25. Februar 2003 bejaht. Zu der Vorschrift des 247 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, die im Streitfall den ma337gebenden Kenntniszeitpunkt bestimmt, hat es dabei den Grundsatz vertreten, dass auch hier f374r die Willenserkl344rung des Schuldners, 6 - 4 - deren bindende Kraft Wirksamkeitsvoraussetzung der angefochtenen Rechts-handlung ist, eine Auflassungserkl344rung, die notariell beurkundet oder beim Grundbuchamt eingereicht worden sei, gefordert werden m374sse. Dem wider-spricht die Revision mit der R374ge, nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG sei das Grund-st374cksgesch344ft wirksam geworden, soweit die Bewilligung der Vormerkung bin-dend geworden, ihre Eintragung von dem gesicherten Teil beantragt worden und der vorgemerkte Anspruch entstanden sei. II. Die R374ge der Revision greift durch. Die Vorschriften des 247 8 AnfG und des 247 140 InsO sind inhaltsgleich. Sie folgen ohne Ausnahme dem Rechtsge-danken, dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen Rechtshandlung (247 8 Abs. 1 AnfG; 247 140 Abs. 1 InsO) sich danach bestimmt, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsstellung erlangt hat, die im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden m374ss-te (BGHZ 167, 11, 16 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228, 229 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443 S. 166 f). Dies gilt nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG und 247 140 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zuletzt f374r den Anfechtungsgegner, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Vormer-kung eingetragen worden ist oder der ihre Eintragung zu seinen Gunsten bean-tragt hat, sofern der vorgemerkte oder vorzumerkende Anspruch entstanden ist (BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23). Denn in der Insolvenz des Schuldners m374sste der vorgemerkte Anspruch nach 247 106 InsO erf374llt werden und die 247247 878, 892 Abs. 2 BGB sichern dem Gl344ubiger die von ihm beantragte Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch auch dann, wenn nach der Antragstellung das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet worden ist. 7 - 5 - In den F344llen der Gl344ubigeranfechtung bedarf es einer 247 106 InsO ent-sprechenden Vorschrift nicht. Die Auflassungsvormerkung setzt sich gem344337 247 883 Abs. 2 Satz 2, 247 888 Abs. 1 BGB gegen eine nachrangige Zwangshypo-thek durch. Der gestellte Antrag auf Eintragung der Vormerkung wahrt nach 247 17 GBO den Rang. In der Grundst374ckszwangsversteigerung ist die Auflas-sungsvormerkung durch die 247247 48, 52 Abs. 1 ZVG gesch374tzt und kann dem Ersteher gem344337 247 888 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden. Schon die Grundst374cksbeschlagnahme durch Anordnung der Zwangsversteigerung ist gegen374ber der 344lteren Auflassungsvormerkung entsprechend 247 883 Abs. 2 BGB wirkungslos (BGHZ 170, 378, 384 Rn. 14). 8 Aus dem genannten Grunde werden zutreffend auch im Schrifttum 247 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, 247 140 Abs. 2 Satz 2 InsO so gelesen, dass Satz 1 sich hier auf die bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserkl344rung des Schuldners bezieht (Jaeger/Henckel, InsO 247 140 Rn. 49; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 140 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. 247 140 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 140 Rn. 12). 9 Indem das Berufungsgericht in den F344llen der 247 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, 247 140 Abs. 2 Satz 2 InsO stattdessen - wie bei Grundst374cks374bertragungen ohne Auflassungsvormerkung - auf die gem344337 247 873 Abs. 2 BGB bindende Auflas-sungserkl344rung abstellt, hat es den Zweck des Gesetzes aus dem Auge verlo-ren. Denn die bindende Auflassungserkl344rung ist nur erforderlich, um dem nicht vormerkungsgesicherten Grundst374ckserwerber im Zusammenwirken mit seinem eigenen Eintragungsantrag eine nach 247 878 BGB gesicherte Anwartschaft zu verschaffen (BGHZ 49, 197, 201; 83, 395, 399; 106, 108, 111; Raebel in Lam-bert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundst374ckspraxis 2. Aufl. Teil 5 10 - 6 - Rn. 273). F374r die Sicherheit und die Durchsetzbarkeit der Auflassungsvormer-kung ist die Auflassung, die in der Grundst374ckspraxis nicht selten - namentlich beim Verkauf noch nicht vermessener Teilfl344chen - erst sp344ter bindend erkl344rt wird oder erkl344rt werden kann, dagegen ohne Bedeutung. III. Das Berufungsurteil ist infolge der fehlerhaften Auslegung von 247 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, auf der es beruht, nach 247 562 ZPO aufzuheben. Zum Tatbestand der Schenkungsanfechtung (247 4 AnfG), auf die das Landgericht seine Entschei-dung gest374tzt hat, und zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung am 22. Januar 2003 hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so dass der Senat nicht nach 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden kann. 11 Soweit es f374r die weitere Pr374fung der Anfechtungstatbest344nde nach Zu-r374ckverweisung gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Wert des vom Schuldner verkauften Grundbesitzes ankommt, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dabei der am 22. Januar 2003 voraussichtlich erzielbare Zwangsversteigerungserl366s, nicht der allgemeine Verkehrswert, ma337gebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 590 Rn. 21; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, 12 - 7 - ZIP 2009, 1285, 1286 Rn. 19 f). Dem tr344gt das vom Landgericht eingeholte Be-wertungsgutachten, dem auch das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht erkennbar Rechnung. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2005 - 18 O 346/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2006 - 19 U 5/06 -
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