BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/07 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 31. Mai 2008 eingereichten Schrifts344tze durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richte-rin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-richts Bonn vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 700 200 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 13. September 2004 beantragten und am 12. November 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des F. (fortan: Schuldner). Der Beklagte hat gegen den Schuldner eine titulierte Forderung. Am 16. April 2003 hatte er den Anspruch des Schuldners auf Arbeitslohn gepf344ndet und sich zur Einziehung 374berweisen lassen. In den Monaten Juni, Juli und August 2004 hatte der Arbeitgeber des Schuldners an ihn jeweils 350 200 ausgekehrt. 1 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger R374ckgew344hr von insgesamt 1.050 200 verlangt. Die Klage hatte wegen der in den Monaten Juli und August 2 - 3 - 2004 abgef374hrten Betr344ge, also in H366he von 700 200 nebst Zinsen, Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die voll-st344ndige Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht hat in den im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betr344gen inkongruente Deckungen gesehen und 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angewandt. Das ist richtig. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist eine Sicherung oder Befriedigung, die im Wege der Zwangs-vollstreckung nicht fr374her als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags erlangt worden ist, inkongruent (BGHZ 136, 309, 311 ff; 155, 75, 80; 157, 350, 353; 162, 143, 149; 167, 11, 14 f Rn. 9). 4 2. Bei Pr374fung der Frage, ob der Beklagte zuvor infolge des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses vom 16. April 2003 ein anfechtungsfestes Ab-sonderungsrecht (247 50 Abs. 1 InsO) an den gepf344ndeten Lohnforderungen er-langt hatte (247 129 Abs. 1 InsO), hat das Berufungsgericht den f374r die Anfech-tung ma337geblichen Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen der Pf344n-dung (247 140 Abs. 1 InsO) - ebenfalls in 334bereinstimmung mit der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 157, 350, 353 f m.w.Nachw.) - als denjenigen der Entstehung der gepf344ndeten Forderung bestimmt. Es hat ange-nommen, der Anspruch des Arbeitnehmers auf monatlichen Arbeitslohn entste-he zum Anfang jeden Monats neu, so dass auch das Pf344ndungspfandrecht an den Lohnanspr374chen f374r Juli und August 2004 anfechtbar gewesen sei. Auch 5 - 4 - das entspricht st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 142, 291, 295; BGHZ 167, 363, 366 Rn. 7; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, z.V.b.; BAG NJW 1993, 2699, 2700). Entgegen der Ansicht der Revision entstehen die Lohnanspr374che des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht bereits mit Abschluss des Ar-beitsvertrages. Der Vertragsschluss als solcher reicht nicht aus. Der Vertrag kann durch K374ndigung beendet werden; bei Nichterf374llung seiner Arbeitspflicht hat der Schuldner ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Aus diesem Grund findet auch die Vorschrift des 247 140 Abs. 3 InsO keine Anwendung. Der Arbeitnehmer hat nicht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages einen gesi-cherten, durch sp344tere Ereignisse nicht mehr entziehbaren Anspruch auf k374nfti-gen Arbeitslohn. 3. Die Anfechtbarkeit des durch Pf344ndung k374nftiger Lohnanspr374che ent-standenen Pf344ndungspfandrechts widerspricht weder 247 832 ZPO noch 247 114 Abs. 3 InsO. 6 a) Nach 247 832 ZPO erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pf344n-dung einer Gehaltsforderung oder einer 344hnlichen in fortlaufenden Bez374gen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die "nach der Pf344ndung f344llig werdenden Betr344ge". Die Vorschrift erfasst nach allgemeiner Meinung nicht nur bestehende, erst k374nftig f344llig werdende, sondern auch k374nftige Forderungen (vgl. etwa BAG NJW 1993, 2699, 2700 f; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 832 Rn. 1; Z366ller/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 832 Rn. 2). Die Verwendung des Begriffs "f344llig werden" steht nicht entgegen. Auch k374nftige Forderungen wer-den erst in der Zukunft f344llig. F374r die im vorliegenden Fall entscheidungserheb-liche Frage, ob ein Lohnanspruch (247 611 Abs. 1 BGB) bereits mit Vertrags- 7 - 5 - schluss oder monatlich fortlaufend entsteht, l344sst sich aus 247 832 ZPO folglich nichts herleiten. 8 b) Die Vorschrift des 247 114 Abs. 3 InsO schlie337t eine Anfechtung von Lohnpf344ndungen nicht aus. Sie hat einen anderen Anwendungsbereich als die Anfechtungsvorschriften der 247247 129 ff InsO, betrifft n344mlich die Zeit nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Die Frage eines 204Wertungswiderspruchs223 stellt sich ebenso im Hinblick auf 247 88 InsO, der die Unwirksamkeit der im letz-ten Monat vor dem Er366ffnungsantrag und im Zeitraum zwischen Er366ffnungsan-trag und Er366ffnung erlangten Pf344ndungspfandrechte anordnet, obwohl diese nach 247 114 Abs. 3 InsO im Monat der Er366ffnung und gegebenenfalls im Folge-monat Bestand haben. Gleichwohl bleibt die Vorschrift des 247 88 InsO nach 247 114 Abs. 3 Satz 2 InsO "unber374hrt". Nichts anderes gilt im Verh344ltnis zum Insolvenzanfechtungsrecht. Wegen der Begr374ndung im Einzelnen wird auf das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene, zur Ver366ffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 26. Juni 2008 (IX ZR 87/07) Bezug genommen. - 6 - 4. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. 9 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 27.02.2007 - 2 C 373/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 24.10.2007 - 5 S 44/07 -
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