BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/08 Verk374ndet am: 16. September 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675; ZPO 247 72 a) Ist aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden zweifelhaft, ob ein vertraglicher Anspruch im Wege der Vertrags374bernahme auf einen Dritten 374bergegangen ist, hat der Rechtsanwalt, der zur Klage gegen den Dritten r344t, seinem Mandanten zu empfehlen, dessen urspr374nglichen Vertragspartner den Streit zu verk374nden. b) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der in der unterlassenen Streitverk374n-dung bestehenden Pflichtverletzung und dem durch die Verj344hrung des Anspruchs entstandenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gericht des Erstprozesses die Frage der Passivlegitimation unzutreffend beurteilt. BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08 - LG Berlin KG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Rechtsvorg344nger der Kl344gerin erwarb aufgrund eines Vertrages vom 22. August 1991 ein Erbbaurecht an einem dem Land B. geh366renden Grundst374ck und errichtete auf dem belasteten Grundst374ck ein Industriegeb344u-de, in dem Kran- und Stahlbauteile gefertigt wurden. Das Grundst374ck wurde 374ber eine im Eigentum des Landes B. stehende Privatstra337e erschlossen. Im Erbbaurechtsvertrag hatte sich das Land B. verpflichtet, f374r den jeweili-gen Eigent374mer des belasteten Grundst374cks eine Grunddienstbarkeit betreffend ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu bestellen und die Aus374bung der Dienst- 1 - 3 - barkeit dem Erbbauberechtigten zu 374berlassen. Zur Eintragung einer entspre-chenden Dienstbarkeit kam es jedoch nicht. 2 Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1999 verkaufte das Land B. das Grundst374ck, 374ber das ein Teil der Stra337e lief, auflagenfrei an einen Drit-ten, welcher die Stra337e sperrte. Der Dritte wurde am 21. August 2000 als neuer Grundst374ckseigent374mer eingetragen. Mit notariellem "Grundst374cks374bertragungs- und Treuhandvertrag" vom 9. November 2000 ver344u337erte das Land B. (u.a.) das mit dem Erbbaurecht belastete Grundst374ck treuh344nderisch auf die Liegenschaftsfonds B. GmbH & Co. KG (fortan: Liegenschaftsfonds). In 247 3 (2) des Vertrages hei337t es: 3 "Die Gesellschaft 374bernimmt die Grundst374cke mit allen im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschr344nkungen, Baulasten und sonstigen 366ffent-lichrechtlichen oder privatrechtlichen Lasten, Beschr344nkungen, Anspr374chen, Rechten und Rechtsverh344ltnissen, unabh344ngig davon ob diese im Grundbuch eingetragen sind." 4 247 4 (2) des Vertrages lautet: 5 "Die Gesellschaft tritt in alle die Grundst374cke betreffenden Vertr344ge und sonstigen Rechtsverh344ltnisse ein und stellt B. von s344mtlichen Verpflichtun-gen aus solchen Vertr344gen und Rechtsverh344ltnissen frei. Die Rechte aus sol-chen Vertr344gen tritt B. hiermit an die Gesellschaft ab. Die Gesellschaft ist berechtigt, s344mtliche B. aus solchen Vertr344gen oder Rechtsverh344ltnissen zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Erforderlichenfalls wird B. der Gesellschaft die dazu notwendigen Vollmachten in gesonderter Urkunde erteilen." 6 Im Jahre 2003 beauftragte die Kl344gerin die beklagten Rechtsanw344lte, die zu diesem Zeitpunkt in einer Soziet344t verbunden waren, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen hinsichtlich des Erbbaurechts und der Sperrung der Privatstra- 7 - 4 - 337e. Vertreten durch die Beklagten, erhob sie am 30. Dezember 2003 Klage ge-gen den Liegenschaftsfonds auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von 706.581,40 200. In erster Instanz wurde die Klage wegen eines 374berwiegenden Mitverschuldens der Kl344gerin an der Schadensentstehung mit Urteil vom 1. Juni 2005 abgewiesen. Die Kl344gerin, die seit dem 16. Juni 2005 durch andere An-w344lte vertreten wurde, legte Berufung ein. Im Termin zur m374ndlichen Verhand-lung am 31. Juli 2006 erteilte das Berufungsgericht den rechtlichen Hinweis, dass der Liegenschaftsfonds nicht passivlegitimiert sei. Die 334bertragung des Grundst374cks mit allen Rechten und Pflichten habe sich nicht auf den im Zeit-punkt der 334bertragung bereits entstandenen Schadensersatzanspruch bezo-gen. Auf Vorschlag des Gerichts kam es zum Abschluss eines Vergleichs. Da-nach brauchte die Kl344gerin die bis zum 30. Juni 2005 noch ausstehenden Erb-bauzinsen nicht mehr zu zahlen, verpflichtete sich aber, vom 1. Juli 2005 an die vertraglich geschuldeten Erbbauzinsen zu zahlen, ohne mit Schadensersatzan-spr374chen aufzurechnen oder Minderungen zu erkl344ren; die streitgegenst344ndli-chen Forderungen seien damit erledigt. Die Kl344gerin hatte die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz voll zu tragen; die Kosten der Berufungsinstanz und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl344gerin die beklagten Rechts-anw344lte wegen des Verlusts des zwischenzeitlich verj344hrten Schadensersatz-anspruchs gegen das Land B. sowie der vergeblich aufgewandten Kosten des Vorprozesses auf Schadensersatz in H366he von 1.540.554,47 200 in An-spruch. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r berechtigt erkl344rt. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Berufungsgericht die Klage abge-wiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Kl344gerin die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Den Beklagten h344tten im Vorpro-zess mit dem Liegenschaftsfonds die richtige Partei verklagt. Der Liegen-schaftsfonds habe im Grundst374cks374bertragungs- und Treuhandvertrag mit dem Land B. alle Pflichten des Landes B. aus dem Vertrag mit der Kl344gerin einschlie337lich der Schadensersatzverpflichtung 374bernommen. Dies sei in der ersten Instanz des Vorprozesses unstreitig geworden. Mindestens aber habe es sich um einen Schuldbeitritt gehandelt. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag sei allerdings darin zu sehen, dass die Beklagten es unterlassen h344tten, dem Land B. den Streit zu verk374nden. Diese Pflichtverletzung habe sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Klage h344tte nicht abgewiesen werden d374rfen. Die Streitverk374ndung h344tte der Kl344gerin darum keinerlei Vorteil gebracht. Eine etwaige Klage gegen das Land B. h344tte auch bei einer zuvor erkl344rten Streitverk374ndung wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden m374s-sen. Dass der Vorprozess durch einen Vergleich beendet worden sei, 344ndere im Ergebnis nichts. Der Vergleichsschluss sei auf den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts im Vorprozess zur374ckzuf374hren, der Liegenschaftsfonds sei nicht passivlegitimiert. Ob die fehlende Streitverk374ndung miturs344chlich f374r den Vergleichsschluss geworden sei, bed374rfe keiner Entscheidung. Bei werten-der Betrachtung fehle es an der Zurechenbarkeit eines Schadens, wenn der 10 - 6 - Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet gewesen sei, den gerichtlichen Feh-ler hervorzurufen. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 11 1. Die Beklagten haben ihre anwaltlichen Pflichten verletzt. 12 a) Eine Pflichtverletzung liegt jedenfalls darin, dass dem Land B. im Prozess der Kl344gerin gegen den Liegenschaftsfonds nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verj344hrungsfrist am 31. Dezember 2004 der Streit verk374ndet worden ist. Die Beklagten h344tten der Kl344gerin diese Ma337nahme empfehlen m374ssen; die Kl344ge-rin h344tte den Rat befolgt und einen entsprechenden Auftrag erteilt (Vermutung beratungsgerechten Verhaltens; vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff). Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts w344re die Streitverk374ndung geeignet gewesen, den "richtigen" Anspruchsgegner festzustellen. W344re die Klage wegen fehlender Passivlegitimation des Liegenschaftsfonds abgewiesen worden, h344tte zugleich die Passivlegitimation des Landes B. als des urspr374nglichen Vertragspart-ners der Kl344gerin festgestanden. Die Streitverk374ndung ist dann ungeeignet, bei unklarer Rechts- oder Beweislage den Anspruchsgegner des Kl344gers festzu-stellen, wenn dieser im Verh344ltnis zu jedem in Betracht kommenden An-spruchsgegner beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, WM 2005, 2108, 2109). Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die Frage, ob der Liegenschaftsfonds im Wege der Vertrags374bernahme an die Stel-le des eigentlichen Vertragspartners der Kl344gerin, des Landes B. , getreten ist. Im Verh344ltnis zum Liegenschaftsfonds war die Kl344gerin hierf374r darlegungs- 13 - 7 - und beweispflichtig. Im Verh344ltnis zum Land B. galt dies jedoch nicht. Das Land B. h344tte darlegen und beweisen m374ssen, dass alle Pflichten aus dem Vertrag einschlie337lich des bereits entstandenen Schadensersatzanspruchs auf den Liegenschaftsfonds 374bergegangen waren. W344re die Klage der Kl344gerin ge-gen den Liegenschaftsfonds wegen dessen fehlender Passivlegitimation - also deshalb, weil eine Vertrags374bernahme nicht stattgefunden habe - abgewiesen worden, w344re das Land B. nach wirksamer Streitverk374ndung mit der Be-hauptung, der Prozess sei insoweit unrichtig entschieden worden, nicht geh366rt worden (247 68 ZPO). W344re die Streitverk374ndung rechtzeitig erfolgt und der Rechtsstreit nicht durch Vergleich erledigt worden, h344tte das Land B. auch nicht mit Erfolg die Einrede der Verj344hrung erheben k366nnen. Gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verj344hrung eines Anspruchs durch die Zustellung der Streitverk374ndung gehemmt. Bis zum 31. Dezember 2004 h344tte hierzu Gelegen-heit bestanden (vgl. Art. 229 247 6 Abs. 1 und 4 EGBGB). b) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet ein Pflichtversto337 der Beklagten nicht deshalb aus, weil der Liegenschaftsfonds im Vorprozess mit Schriftsatz vom 27. Januar 2005 erkl344rt hat, der Vortrag der (damaligen und heutigen) Kl344gerin zur Passivlegitimation werde "nicht weiter bestritten". Ob in diesem Vortrag, wie die Beklagten meinen, ein bindendes gerichtliches Ges-t344ndnis im Sinne von 247 288 ZPO zu sehen war, ist deshalb zweifelhaft, weil grunds344tzlich nur Tatsachen Gegenstand eines Gest344ndnisses sein k366nnen. Um einen gest344ndnisf344higen einfachen Rechtsbegriff, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs gel344ufig ist (vgl. BGHZ 135, 92, 95), ging es bei der Frage, ob der Liegenschaftsfonds anstelle des Landes B. f374r Vertragsverletzungen aus der Zeit vor dem 9. November 2000 einzustehen hatte, gerade nicht. Die Anspr374che der Kl344gerin gegen das Land B. h344tten jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 gegen den Eintritt der Verj344hrung gesichert werden 14 - 8 - m374ssen. Der Schriftsatz vom 27. Januar 2005 vermochte nichts mehr daran zu 344ndern, dass eine entsprechende Pflicht bestand und nicht erf374llt worden war. 15 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieser Fehler urs344ch-lich f374r den Schaden geworden, welchen die Kl344gerin erlitten hat. W344re dem Land B. rechtzeitig der Streit verk374ndet worden, h344tte die Kl344gerin den vom Berufungsgericht im Vorprozess vorgeschlagenen Vergleich nicht schlie337en d374rfen. Sie h344tte die Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation riskieren und gegebenenfalls das Land B. verklagen m374ssen; diese Klage w344re - wie gezeigt - weder wegen fehlender Passivlegitimation noch wegen Verj344hrung abgewiesen worden. Der Abschluss des vom Berufungsgericht vor-geschlagenen Vergleichs war nur deshalb sinnvoll, weil ein Anspruch gegen das Land B. wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verj344hrung nicht mehr durchzusetzen gewesen w344re. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Zurechnung des Schadens nicht wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts im Vorprozess ausgeschlossen. 16 a) Es spricht einiges daf374r, dass der Hinweis des Berufungsgerichts nicht unrichtig war. Die in 247 4 (2) des Vertrages vom 9. November 2000 enthaltenen Regelungen 374ber die Freistellung des Landes B. von Verpflichtungen aus den geschlossenen Vertr344gen, 374ber die Abtretung von Rechten aus solchen Vertr344gen an den Liegenschaftsfonds, die Erteilung einer Einziehungserm344chti-gung sowie die Verpflichtung zur Erteilung gesonderter Vollmachten w344ren nicht erforderlich gewesen, wenn vollst344ndige und umfassende Vertrags374ber-nahmen gewollt gewesen w344ren. Das Land B. und der Liegenschaftsdienst haben die Kl344gerin nicht gebeten, einer Vertrags374bernahme zuzustimmen. Aus- 17 - 9 - reichende Anhaltspunkte f374r eine (konkludente) Zustimmung der Kl344gerin fehlen ebenfalls, denn es kann nicht angenommen werden, dass die Kl344gerin das Land B. ohne weiteres aus seiner Haftung entlassen wollte. Der Liegen-schaftsfonds konnte seine Passivlegitimation schlie337lich auch nicht gem344337 247 288 ZPO bindend zugestehen. b) Selbst wenn die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Be-rufungsgericht im Vorprozess jedoch unrichtig gewesen w344re, h344tte dies den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehler der Beklagten und dem Schaden der Kl344gerin nicht unterbrochen. 18 (1) Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht auf die Senatsentschei-dung vom 15. November 2007 (BGHZ 174, 205 ff) berufen. Hiernach entf344llt der f374r die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige innere Zu-sammenhang zum Schadensereignis, wenn ein vertragsgerechtes Verhalten des Anwalts nicht geeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden. Im seinerzeit entschiedenen Fall hatte der be-klagte Anwalt vers344umt, die Klage zu erweitern; die Klage wurde schlie337lich - objektiv zu Unrecht - abgewiesen. Die Abweisung der Klage stand in keinem inneren Zusammenhang zu der unterlassenen Klageerweiterung (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 12). Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob ein innerer Zusammenhang zwischen der unterlassenen Streitverk374ndung und dem (unter-stellt) unrichtigen Hinweis des Berufungsgerichts im Vorprozess bestand. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagten diesen Hinweis provoziert oder in ir-gendeiner Weise zu verantworten haben oder ihn h344tten verhindern k366nnen. W344re die Klage gegen das Land B. erhoben oder diesem rechtzeitig der Streit verk374ndet worden, h344tte die Kl344gerin den vorgeschlagenen Vergleich trotz des gerichtlichen Hinweises nicht geschlossen, sondern sp344testens nach Ab- 19 - 10 - weisung der Klage gegen den Liegenschaftsfonds das Land B. in Anspruch genommen. Nur wegen der fehlenden Interventionswirkung und der nicht erfolg-ten Unterbrechung der Verj344hrung hatte die Kl344gerin 374berhaupt Veranlassung, den vom Berufungsgericht im Vorprozess vorgeschlagenen Vergleich zu schlie337en. (2) Der (unterstellte) Fehler des Berufungsgerichts im Vorprozess, das nach Ansicht des angefochtenen Urteils die Passivlegitimation des Liegen-schaftsfonds zu Unrecht verneint hat, wirkt sich haftungsrechtlich nicht aus. Nach allgemeinen Grunds344tzen kommt eine Unterbrechung des Zurechnungs-zusammenhangs zwischen dem Anwaltsfehler und dem hierdurch verursachten Schaden nur ausnahmsweise in Betracht. Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen der Gerichte m366glichst zu bewahren. So-weit sich deshalb in der gerichtlichen Fehlentscheidung das allgemeine Pro-zessrisiko verwirklicht, das darin liegt, dass das Gericht bei ordnungsgem344337em Vorgehen trotz des Anwaltsfehlers richtig h344tte entscheiden k366nnen und m374s-sen, ist dem Anwalt ein Urteilsschaden haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15). Anderes kann gelten, wenn die Pflichtwidrigkeit des An-walts nur den 344u337eren Anlass f374r ein ungew366hnliches Eingreifen des Gesch344-digten oder eines Dritten bildet oder der Schadensbeitrag des Gerichts denjeni-gen des Anwalts aus anderen Gr374nden soweit 374berwiegt, dass letzterer ganz dahinter zur374cktritt (BGHZ 174, 205, 210 f Rn. 17 f). Das ist hier nicht der Fall. Eine Streitverk374ndung ist gerade dann angezeigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden unklar ist, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen passivlegitimiert ist. Die Vorschrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB enthebt den Gl344ubiger der Notwendigkeit, zur Hemmung der Verj344hrung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kommende An-spruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu m374ssen, von denen er allenfalls ei- 20 - 11 - nen gewinnen kann (BGHZ 175, 1, 9 Rn. 26). Genau das Risiko - die Verj344h-rung des Anspruchs gegen das Land B. - hat sich verwirklicht, das durch die anwaltsvertraglich geschuldete Streitverk374ndung h344tte ausgeschlossen werden k366nnen. Der Fehler der Beklagten hat die Kl344gerin in eine Zwangslage ge-bracht, die nicht eingetreten w344re, wenn die Beklagten, wie es ihre vertragliche Pflicht gewesen w344re, das Land B. verklagt oder diesem rechtzeitig den Streit verk374ndet h344tten. III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welches die Berufung der Beklagten un-ter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (247 563 Abs. 2 ZPO) neu zu pr374fen haben wird. Die Kl344gerin hat ihre Klage auch darauf gest374tzt, dass die Beklagten im Vorprozess keinen Feststellungsantrag gestellt haben; das Land-gericht hat die Klage auch insoweit dem Grunde nach f374r gerechtfertigt gehal-ten. Auch mit diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht sich befassen m374ssen. Soweit die Kl344gerin die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlangt, 21 - 12 - kann die (vom Landgericht bejahte) Frage relevant werden, ob die Beklagten nicht von vornherein zu einer Klage gegen das Land B. h344tten raten m374s-sen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2007 - 22 O 78/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2008 - 27 U 230/07 -
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