BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 203/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 31.634,78 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Beschwerde ist unbegr374ndet; denn sie deckt keinen Zulas-sungsgrund auf. 1 1. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte hinsichtlich der von dem Beru-fungsgericht wegen der globalen Bezugnahme auf den Vorprozess als unzurei-chend erachteten Klagebegr374ndung auf eine Divergenz sowie auf Grundsatz-bedeutung. 2 Das von der Beschwerde angef374hrte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. M344rz 1979 (I ZR 29/77, WM 1979, 786, 787) nicht auf den vorliegenden Sachverhalt 374bertragen werden, weil es sich dort um ein Hauptsacheverfahren 3 - 3 - und ein Verfahren der einstweiligen Verf374gung mit einem jeweils identischen Sachverhalt und Begehren gehandelt hat, hier aber von dem Kl344ger neue For-derungen gegen die Beklagten erhoben wurden. Davon abgesehen wird gegen die f374r sich tragende W374rdigung des Berufungsgerichts, wonach es im Vorpro-zess an einer Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem nunmehr geltend gemachten Schaden fehle, kein Zulassungsgrund dargelegt. 2. Soweit der Beklagte in dem Vorprozess unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG, 247 139 ZPO prozessleitende Ma337nahmen bez374glich seines als unzureichend erachteten Sachvortrags vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht bereits unmittelbar nach Einreichung der Klage mit der Zustellungsverf374gung entsprechende Bedenken ge344u337ert hat. Im 334brigen hat es der Beklagte vers344umt, im Blick auf die bis im Termin nicht beigezogenen Akten einen Vertagungsantrag zu stellen. 4 3. Die weiter geltend gemachten Geh366rsr374gen (Art. 103 Abs. 1 GG) grei-fen ebenfalls nicht durch. 5 a) Soweit der Beklagte eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen, dass die Kl344ger den mit dem Beklagten L. ge-schlossenen Vertrag wegen arglistiger T344uschung angefochten haben und gleichwohl einen vertraglichen Ersatzanspruch verfolgen, beanstandet, kann nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Geh366rsversto337 beruht. Denn es ist nicht ansatzweise dargetan, auf welche Gr374nde die Anfechtung gest374tzt und ob sie folglich begr374ndet war. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Schadensbetrag gegen den Beklagten L. beitreibbar war, steht seine W374rdigung in Einklang mit der Senats- 6 - 4 - rechtsprechung (BGH, Urt. v. 1. M344rz 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2489 Rn. 36). b) Es verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht ohne vorhe-rigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein ge-wissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Ber374cksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessver-lauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 ff). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gerichtliche Hinweise im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Einschaltung des Beklagten L. in das Vorhaben der Kl344ger und einer Verj344hrung von deren Anspr374chen waren mit R374cksicht auf das eigene Vorbrin-gen des Beklagten nicht geboten. 7 Da der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von einer nachtr344glichen Beauftragung des Beklagten L. durch die Kl344ger ausging, war das Beru-fungsgericht nicht gehalten, eine Kl344rung 374ber die ihm hierzu von den Kl344gern erteilten Informationen herbeizuf374hren. Vielmehr w344re es Sache des Beklagten gewesen, sich auf eine fehlerhafte Unterrichtung durch seine Mandanten zu berufen. Ferner vertrat der Beklagte nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, ZInsO 2010, 82, 84 Rn. 11) die Auffassung, dass die Anspr374che der Kl344ger nicht verj344hrt waren. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass zu einer gericht-lichen Nachfrage, ob er seine Mandanten auf ein etwaiges Verj344hrungsrisiko hingewiesen hatte. 8 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 9 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.12.2007 - 7 O 151/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-10 U 35/08 -
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