BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 203/11 vom 7. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Mai 2013 bes chlossen: Die Nichtzulassungsb eschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung , und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein e Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21 . Februar 2013 (IX ZR 32/12, WM 2013, 568 Rn. 13 ff) entschieden, dass zu den gleichgestellten Fo r- derungen im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO grundsät zlich auch Darlehensford e- rungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230) , gehören. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ste llt sich insoweit nicht mehr. 1 2 - 3 - 2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet auch auf kurzfristige Überbrückungsda r- lehen Anwendung (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14) . 3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt n icht vor. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 31.03.2011 - 3 O 1318/10 - OLG München, Entscheidung vom 01.12.2011 - 5 U 2221/11 - 3 4 5
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