BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/12 Verkündet am: 8. Januar 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Zur Feststellun g der Zahlungseinstellung und der Kenntnis des Benachteiligungsvo r- satzes auf der Grundlage von Indizien. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 8. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Celle vom 12. Juli 2012 insoweit aufg e- hoben, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts Hi l- desheim vom 22. Juni 2011 aufgehoben, die Klage insgesamt a b- gewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 19. März 2009 am 28. Juli 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M . G . (nachfolgend: Schuldner), der ein Ingenieurbüro vormals zusammen mit dem Beklagten betrieb. Beide hatten sich im Jahre 2002 zu einer Sozietät von Vermessungsingenieuren zu sammengeschlossen. In der Folgezeit änderten die Gesellschafter den Sozietätsvertrag dahingehend ab, dass der Beklagte ab 1 - 3 - dem 1. Januar 2005 eine monatliche Pensionszahlung von 3.500 sollte. Im Laufe des Jahres 2005 erbrachte der Beklagte zur St ützung der Liqu i- dität der Gesellschaft drei als Einlage bezeichnete Zahlungen von insgesamt 29.000 das Vermessungsbüro allein e weiter, wobei der Beklagte - zumindest stunde n- weise - weiter dort tätig war. Mit Vertrag vom 9. März 2006 wandelten der Schuldner und der Beklagte das Kapitalkonto des Beklagten, das zum Jahresende 2005 ein Guthaben von 131.279,07 war, in ein verzinsli ches Darlehen um. Für das Jahr 2005 waren 6.500 vereinbart. Ab Januar 2007 sollte das Darlehen in monatlichen Raten von 1.000 Im Herbst 2006 zeichnete sich ab, dass der Schuldner das Weihnacht s- geld für dieses Jahr an di e Mitarbeiter nicht werde leisten können. Um die So n- derzahlungen gleichwohl zu ermöglichen, zahlte der Beklagte im Oktober 2006 November 2006 schlossen der Schuldner und der Bekla gte " mit Rücksicht auf die angespannte wirtschaftliche Situation des ehemals gemeinsam betriebenen P . Vermessungsbüros " einen Ergänzungsvertrag, wonach der Beklagte im Jahre 2007 anstelle der vereinbarten 42.000 Nach dem Vortrag des Klägers kam das Weihnachtsgeld 2006 trotz der Liquid i- tätshilfen des Beklagten nicht zur Auszahlung. Im Januar 2008 wendete der Beklagte die drohende Zwangsvollstreckung eines ausgeschiedenen Arbei t- nehmers aus einem arbeitsgerichtlichen Ver gleich mit der Zahlung von 4.800 ab. Ab November 2008 konnte der Schuldner den laufenden Lohn nicht mehr 2 3 - 4 - bezahlen. Es kam zu arbeitsgerichtlichen Klagen, auch wegen des Wei h- nachtsgeldes 2006. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, erbrachte der Schul d- ner im Zeitraum von April 2007 bis Februar 2009 an den Beklagten Zahlungen auf den Pensionsanspruch in Höhe von insgesamt 63.500 auf das Darlehen in Höhe von insgesamt 38.967 i- nen an den Schuldner verm ieteten Lagerraum in Höhe von 5 . 793,84 e- samt 108.260,84 - und Vorsatzanfechtung gestützte Klage des Klägers in erster Instanz Erfolg g e- habt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zug e- lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch in vollem U m- fang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung sgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es die Klage insgesamt abgewiesen hat , ausgeführt: Der Kläger habe keinen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO, weil er zu einem Benachteiligungsv orsatz des Schuldners alle n- 4 5 6 7 - 5 - falls für die Zeit ab November 2008 ausreichend vorgetragen habe. Der Schuldner handele mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er seine Zahlungsunf ä- higkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit kenne. Eine umfassende G e- genüberstellu ng der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der liquiden Mittel andererseits, aus welcher ein kurzfristig nicht zu behebender Mangel an Za h- lungsmitteln in der Zeit ab April 2007 zu entnehmen sei, habe der Kläger nicht vorgelegt. Vortrag zur künftigen Liquiditätssituation, der für den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderlich sei, fehle ebenfalls. Soweit eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit in den Jahren 2004, 2005 und 2006 durch Pr i- vateinlagen der Gesellschafter und den Verzicht auf Entnah men aus dem Kap i- talkonto abgewendet worden sei, könne daraus nicht auf eine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit ab April 2007 geschlossen werden. Zwar könne es zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit auch ausreichen, dass der Anfechtende vortrag e, im maßgeblichen Zeitpunkt hätten fällige Ve r- bindlichkeiten b estanden , die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen und deshalb zu Tabelle angemeldet worden seien. Hierfür genüge der Vortrag des Klägers, drei Arbeitnehmer hätten das Weihnachtsgel d für das Jahr 2006 bis zur Verfahrenseröffnung nicht erhalten, aber nicht. Ausreichend seien erst die rückständigen Gehalts - und Gratifikationszahlungen ab November 2008. Die Annahme einer Zahlungseinstellung, die auch zur Vermutung des § 133 Abs. 1 S atz 2 InsO führen könne und bezüglich derer es einer Liquid i- tätsbilanz nicht bedürfe, sei zu verneinen, weil die vom Kläger vorgetragenen Indizien nicht den Schluss auf eine Einstellung der Zahlungen des Schuldners ab April 2007 zuließen. Selbst wenn man u nterstelle, dass Zahlungen auf das Weihnachtsgeld 2006 in Höhe von 30.000 nicht, weil der Betrag nur verhältnismäßig gering sei. Dem Schreiben des 8 9 - 6 - Schuldners vom 4. Juli 2007 an seine Arbeitnehmer, das Weihnachtsgeld für 2006 nicht zahlen zu können, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Gle i- ches gelte für das Schreiben des Steuerberaters vom 18. Juni 2007, wonach in den ersten fünf Monaten 2007 im Ergebnis ein Verlust festzustellen sei, und die den Arbeitnehmern überlassene vorgedruckte Erklärung, ungeachtet einer eventuell drohenden Insolve nz nicht mit einer Gehaltskürzung einverstanden zu sein. Von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners auf Seiten des Beklagten ab November 2008 könne nicht ausgegangen werden, denn die Gesellschaft habe bei seinem Ausscheiden Ende 2 005 einen bilanzie r- ten Gewinn von 101.717,54 Schuldner seien stets pünktlich befriedigt worden. Dass er Anfang 2008 eing e- sprungen sei, als der Schuldner 4.080 e- ckung eines ehemal igen Arbeitnehmers abzuwenden, sei kein ausreichendes Indiz für die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohenden Za h- lungsunfähigkeit hindeuteten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Die B eg r ü nd ung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzu n- gen eines Anfechtungsanspruchs verneint hat, beruhen auf einer unvollständ i- gen Auswertung des maßgeblichen Sachvortrags der Parteien . 1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfe chtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung 10 11 12 - 7 - des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche N ebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvo rsatz. Dessen Vorliegen ist au ch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner se ine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerb e- nachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 13 . April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 19 0 Rn. 14 mwN; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 8 mwN). a) Die Zahlungsunfähigkeit be urteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 21 09 Rn. 7 mwN). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Sat z 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingefo r- derten Verbindlich keiten. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz oftmals nicht erforderlich, weil im eröffneten Verfahren auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen w e- sentlichen Teil seiner fälligen Verbindlich keiten nicht bezahlen konnte (vgl. 13 - 8 - BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZInsO 2006, 1210 Rn. 28 mwN; vom 18. Juli 2013 , aaO ). b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet auch dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzlic he Vermutung der Zahlungsunf ä- higkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 18. Juli 2013 , aaO Rn. 8 mwN). aa) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verha l- ten des Schuldners, in dem sich typis cherweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001, aaO). Es muss sich mindestens für die beteiligten Ve r- kehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner au ße r- stande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächl i- che Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlic h- keiten erhebli chen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung au s- zugehen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 9 mwN). bb) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, ab er auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung en t- wickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorha n- den, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gege n den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 10 mwN). 14 15 16 - 9 - 2. Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die vom K l ä ger vorgetragenen Beweisanzeichen die Annahm e einer Zahlungseinstellung des Schuldners (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) . Insoweit hat das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht ausgeschöpft und eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der einzelnen Ind i- zien versäumt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZInsO 2008, 378 Rn. 13; vom 29. März 2012 - IX ZR 40/12, ZInsO 2012, 976 Rn. 11 ; vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 10). a) Das Berufungsgericht nimmt eine nur eingeschränkte Würdigung vor, indem es die maßgeblich en Indizien nicht in einen Gesamt zusammenhang stellt, sondern jeweils nur einzeln für sich betrachtet. So stellt es hinsichtlich der zu Beginn des für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Zei t- raums offenen Verbindlichkeiten lediglich in Rechnung, dass die Weihnacht s- geldan sprüche von drei Arbeitnehmern für das Jahr 2006 offengeblieben und vom Schuldner bis zur Verfahrenseröffnung nicht ausgeglichen worden sind. Dabei übergeht es den schon in der Klageschrift und in der Berufungserwid e- rung gehaltenen Vortrag des Klägers, das s der Schuldner sämtlichen Arbei t- nehmern das Weihnachtsgeld für 2006 bis zur Insolvenzeröffnung schuldig g e- blieben ist. Entgegen dem Grundsatz, dass regelmäßig von Zahlungseinste l- lung auszugehen ist, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten b e- standen, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 12 mwN), stellt es nicht fest, ob tatsächlich die Ansprüche aller Arbeitnehmer o f- fengeblieben sind und welchen Um fang diese hatten, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, dass drei - vom K läger nur beispielhaft benannte - Arbeitnehmer ihr Weihnachtsgeld nicht erhalten hätten , was nicht aus reiche , um im Verhältnis zum sonstigen Zahlungsverkehr des Schuldners zu einer Z ahlungseinstellung zu kommen. 17 18 - 10 - Sodann unterstellt es zwar in seiner weiteren Würdigung, d i e gesamt en ungedeckten Ansprüche auf Weihnachtsgeld könn t e n auch 30.000 haben, hält aber auch einen deutlich geringeren Gesamtbetrag für möglich, so d ass unklar bleibt, von welchem Betrag es letztlich ausgeht, wenn es meint , die offene Summe sei zu gering, um zu einem beachtlichen Zahlungsrückstand zu kommen. Allein darauf, dass die Nichtzahlung von geschätzt en 30.000 nur unwesentlichen Betrag i n Relation zu den gesamten Personalausgaben des Schuldners darstell e , hätte die Würdigung des Gerichts aber ohnehin nicht g e- stützt werden dürfen, weil der Kläger eine Fülle von weiteren Beweisanzeichen vorgetragen hat, die auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen lassen. b) Die gebotene Gesamtwürdigung lässt u nberücksichtigt, dass es sich bei den Weihnachtsgeldzahlungen für das Jahr 2006 um Forderungen der A r- beitnehmer handelt, deren schleppende Zahlung auch im Fall der erzwungenen "Stundu ng" durch den Arbeitgeber Anzeichen für eine Zahlungseinstellung ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZInsO 2008, 378 Rn. 20 ff). Schon in den Jahren 2004 und 2005 bestehende Schwierigkeiten des Schul d- ners, das Weihnachtgelt für diese Jahre zu zahlen, die sich aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben des Schuldners und des Beklagten an die Belegschaft vom 22. November 2004 und 20. November 2005 ergeben, lässt das Ber u- fungsgericht bei seiner Würdigung außer Acht . Den für die Gesamtwürdigung e rheblichen Umstand, dass der Beklagte im Hinblick auf die anstehende Za h- lung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 im Oktober 2006 an den Schul d- dem Schuldner die Zahlung des Weihnachtsgeldes zu ermöglichen , und d i e se r hierzu gleichwohl nicht in der Lage gewesen ist, erwähnt das Berufungsgericht 19 20 - 11 - in seiner Würdigung nicht. Auc h dem Ergänzungsvertrag vom 13. November 2006, in dem der Beklagte im Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche Sit u- ation des Schuldners diesem Pensionszahlungen in Höhe von 18.000 Jahr 2007 erlassen hat, misst es keine Bedeutung zu. Obwohl au ch diese Ma ß- nahme nicht zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Schul d- ners geführt hat, w as nicht zuletzt die Mitteilung des Steuerberaters vom 18. Juni 2007 b e le gt, in welcher ein Verlust für die ersten fünf Monate des Ja h- res 2007 attesti ert wird, der es nicht zulasse, Sonderzahlungen in der verei n- ba r ten Höhe zu leisten, wird dies in der Entscheidung des Berufungsgericht nicht erwähn t. c) Nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren ist die Auffassung des Berufu ngsgerichts, eine eigenständige Indizwirkung komme dem Schreiben des Schuldners an seine Belegschaft vom 4. Juli 2007 nicht zu. Wenn der Schuldner in diesem Schre i ben unter Hinweis auf das Schreiben des Steuerberaters vom 18. Ju n i 2007 mitteilt, die Zahlun g des Weihnachgeldes 2006 sei - auch nur in Teilbeträgen - weiterhin unmöglich und auch sonst lasse die finanzielle Situation die Erbringung von irgendwelchen Z u- satzleistungen nicht zu, räumt er damit seinen Angestellten gegenüber ein, se i- ne Verbindlichkei ten - auch nach Ablauf von mehr als einem halben Jahr nach Fälligkeit - nicht vollständig erfüllen zu können. Die Auffassung des Berufung s- gerichts, in dem Schreiben werde nur bestätigt, was der Beklagte ohnehin nicht bestritten habe, verkennt, dass nach st ändiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auf eine Zahlungseinstellung hindeuten (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZInsO 2006, 1210 Rn. 15 mwN; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZInsO 2012, 696, Rn. 27) und damit ein wesen t- liches Indiz in der gebotenen Gesamtwürdigung darstellen. Aus dem Schreiben 21 - 12 - ergibt sich in Verbindung mit dem beigefügten Schreiben des Steuerberaters zudem, dass sich die angespan nte finanzielle Situation des Schuldners seit dem Jahresende 2006 weiter verschärft hat und die Verluste und damit auch das Unvermögen, längst fällige Verbindlichkeiten zu bedienen, noch größer g e- worden ist. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, die den Arbeitnehmern überlassene vorformulierte Erklärung, trotz eingehender Information über d i e eventuell drohende Insolvenz und den damit drohenden Verlust aller Arbeitsplätze mit einer Minderung des monatl i- chen Ge halts nicht einverstanden zu sein, komme keine indizielle Bedeutung zu. Wird mit einer derartigen Erklärung, die nach dem Vortrag des Klägers vom Beklagten stammen soll, Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, um diese zu Lohnverzichten zu bewegen, muss hieri n ein erhebliches Indiz für eine drohe n- de Insolvenz, auf die im Übrigen in dem Schriftstück auch ausdrücklich hing e- wiesen wird, gesehen werden. d) Keine Bedeutung im Blick auf die Indizien für eine Zahlungseinstellung misst das Berufungsgericht schlie ßlich auch der Zahlung des Beklagten im J a- nuar 2008 in Höhe von 4.080 n- gen ist, um die z wangs weise Beitreibung titulierter Forder ung en eines ausg e- schiedenen Arbeitnehmers abzuwenden. Wenn das Berufungsgericht hierzu im Rahmen seiner Hilfsbegründung zur fehlenden Kenntnis des Bekla gten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erneut ausführt, es handele sich um einen im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners , une r- heblichen Betrag, üb er sieh t es, dass auch diese Finanzhilfe schon bei der G e- samtwürdigung zur Zahl ungseinstellung hätte berücksichtigt werden müssen. G egen den Schuldner betriebe ne Vollstreckungsverfahren legen die Schlus s- 22 23 - 13 - folgerung der Zahlungseinstellung nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14 ; Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZIns O 2011, 1410 Rn. 17 ). Auch diese Zahlung trägt deshalb zu dem Gesamtb ild eines am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Schuldners bei (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 13), dem es auf Dauer nicht gelingt , bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten. 3 . Soweit das Berufungsgericht au sführt, es fehle auch daran, dass der Beklagte von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis gehabt habe, kann dies die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. Die Ausführungen beruhen auf einem gehörswidrigen Übergehen von Vortrag des Klägers und der unterlassenen Durchführung einer Beweisaufnahme zu der Behauptung, der Beklagte habe das Schreibens vom 4. Juli 2007 und die vorformulierte Erkl ä- rung der Arbeitnehmer verfasst. a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung kö n nen - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Ta t sachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. S o- weit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss d e- ren Kenntnis außerde m oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen e r- schlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähi g keit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsu n fähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 190 9 Rn. 8 mwN ). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (dr o- 24 25 - 14 - hende) Zahlun gsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt eil v om 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 13; vom 13. August 2009, aaO ). Bewe r- tet der Gläubiger das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass e r diesen Schluss nicht gezogen hat. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der A n fechtung obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter. Erforderlich ist auch im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähi gkeit eine G e- samtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 17 mwN) . b) Diesen Grundsätzen genügt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das nur einzelne Umstände herausgreift und keine Gesamtwürdigung vornimmt, ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hätte sämtliche für den Beklagten e r- kennbaren Umstände in einem Gesamtzus ammenhang stellen und würdigen müssen. aa) Der ausgewiesene Bilanzgewinn zum Jahresende 2005 wird in der Entscheidung für ausschlaggebend im Hinblick auf die fehlende Kenntnis der Zahlungseinstellung gehalten . D ies sagt aber nichts über die vorhandene Liqu i- dität aus. Um diese aufrechtzuerhalten , mussten die Sozien im Jahre 2004 schon Einlagen in Höhe von insgesamt 71.905,09 von insgesamt 41 . 500 Z udem war die angespannte finanzielle Situat i- on des Schuldners dem Bek lagten schon aufgrund der fehlenden Erfüllbarkeit seines Anspruchs auf Ausgleich seines Kapitalkontos zum Jahresende 2005, der zum Abschluss des Darlehensvertrags vom 9. März 2006 führte, bekannt. Auszahlen konnte der Schuldner den dem Beklagten bei seinem Ausscheiden aus der Sozietät zustehenden Kapitalanteil nicht. 26 27 - 15 - Das Berufungsgericht erkennt zwar, dass bei Durchsetzung des dem Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruchs schon zum Jahresende 2005 e i- ne Unterdeckung in Höhe von 4.775,74 e- gen der Erfüllung der - allerdings durch Teilverzicht und Reduzierung für 2007 - herabgesetzten Ansprüche des Klägers für unerheblich. Die sonstige finanzielle Situation, zu der es im Zusammenhang mit der Prüfung einer d rohenden Za h- lungsunfähigkeit anhand einer Finanzplanung festgestellt hat, dass eine (dr o- hende) Zahlungsunfähigkeit schon 2004 und 2005 nur durch Einlagen der G e- sellschafter und den Verzicht auf Entnahmen aus dem Kapitalkonto abgewe n- det werden konnte, lässt es unberücksichtigt. Die weiteren Beweisanze i chen für einen finanziellen Zusammenbruch werden ebenfalls nicht in einen Gesamtz u- sammenhang gestellt. bb) Das Berufungsgericht blendet aus, dass der Schuldner nach dem Vorbringen des Klägers letztlich zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, das Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 trotz d er Liquiditätsh ilfen des Beklagten, dem diese Schwierigkeiten spätestens seit Oktober 2006 bekannt waren, au s- zu gl e ichen. Den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, der Beklagte sei Verfasser des Schreibens vom 4. Juli 2007 gewesen, hält es mit der verfehlten Begründung für unerheblich, dieses Schreiben sei für eine Kenntnis des B e- nachteiligungsvorsatzes nicht ausreichend, obwohl in diesem Schreiben das Unvermögen, da s Weihnachtgeld für 2006 überhaupt noch zu zahlen, auf Da u- er eingeräumt wird. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe den Arbeitnehmern ein vorformuliertes Schreiben zur Verfügung gestellt, aus dem sich die drohende Zahlung sunfähigkeit unübersehbar ergibt. Stattdessen begnügt es sich mit der pauschalen Feststellung, auch wenn der Beklagte bis Ende 2008 weiter stundenweise in dem Büro tätig gewesen sei, an 28 29 - 16 - Betriebsversammlungen teilgenommen und massiven Einfluss auf die Pers o- nalpolitik - insbesondere im Hinblick auf Kürzungen bei den Personalausg a- ben - genommen habe, sage dies nichts darüber aus, welche konkreten Kenn t- nisse er über welche offenen Forderungen und die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel gehabt habe. cc ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Gläub i- ger, der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Ve r- bindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann ( vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06 , ZIns O 2009, 1909 Rn. 14; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30). Auch diese Rechtsprechung beachte t das Berufungsgericht nicht hinreichend, indem es trotz des Wissens um die dauer n- de Nichterfüll barkeit der offen gebliebenen Weihnachtsgeldansprüche der A r- beit nehmer aus dem Jahr 20 0 6 und der vielfältigen finanziellen Unterstützung s- leistungen des Beklagten, denen jeweils das Eingeständnis des Schuldners vorausgegangen war, seine Verbindlichkeiten nicht vollständig erfüllen zu kö n- nen, nur darauf abstellt, dass der Schuldner jedenfalls seine reduzierten Za h- lungspflichten gegenüber dem Beklagten erfüllt ha be . 30 - 17 - III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- richts nicht treffen. Kayser Vill Ri'inBGH Lohmann ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Kayser Pa pe Möhring Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 O 353/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.07.2012 - 13 U 142/11 - 31
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