ECLI:DE:BGH:2019:140219UIXZR203.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/18 Verkündet am: 14. Februar 2019 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 145, 151 Satz 1, § 6 75 Zum Zustandekommen eines Anwaltsvertrages, wenn eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers eingeholt werden soll. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 203/18 - LG Oldenburg AG Cloppenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 14. Februar 2019 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2018 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen da s Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hatte sich als atypischer stiller Gesells chafter an einer Ge- sellschaft der " G . " beteiligt und Einla gen von mehr als 20.000 erbracht. Über das Vermögen der Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren 1 - 3 - eröffnet. Der Beklagte beauftragte die klagende Anwaltssozietät mit der Wahr- nehmung seiner Interessen gegenüber den Initiatoren und Konzep tanten der " G . " . Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten sagte die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten zu. Mit Schreiben vom 9. März 2011 unterrichtete die Klägerin den Beklagten über die Möglichkeit, auch die Wirtschaftsprüfungs - und Beratungsgesellschaf- te n der " G . " (fortan: Wirtschaftsprüfer) auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte unterzeichnete das dem Schreiben beige- fügte , mit " Auftrag und Vollmacht " überschr iebene Formular und sandte e s an die Klägerin zurück. I n einem weiteren Schreiben vom 12. August 2011 wies die Klägerin ihn d arauf hin, dass der Rechtsschutzversicherer zur Ü bernahme der Kosten verpflichtet sei und die Deckungszusage unberechtigt verweigere . Im Dezember 2011 leitete die Klägerin mehrere hunder t Güteverfahren bei einer Gütestelle in L . ein. Die Güteverfahren scheiterten, weil die Wirtschafts- prüfer , welche die Klägerin zuvor nicht angeschrieben hatte, nicht bereit waren , am Güteverfahren teilzunehmen. Der Rechtsschutzversicherer des Bekl agten verweigerte die Übernahme der Kosten für eine Klage. Der Beklagte einigte sich schließlich mi t ihm auf eine Abfindungszahlung und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 auf, alle laufenden Verfahren kosten- günstig zu beenden. Unter dem 1. Oktob er 2014 stellte die Klägerin dem Be- klagten für ihre Tätigkeit im Rahmen des Güteverfahrens insgesamt 1.633,87 in Rechnung, ausgehend von einer 1,5 - Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG und . D er Gegenstandswert setzt e sich aus dem vom Beklagten eingezahlten und ersetzt verlangten Kapital abzüglich der Entnahmen, insgesamt 20.489,71 ein em entgangenen Gewinn von 17.191,01 für künf tige Schäden zusammen . 2 - 4 - Nunmehr verlangt die Klägerin die Zahlung des Rechnungsbetrages von nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru- teilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die insen errei- chen. Der Beklagte hat Anschlussrevision mit dem Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils eingelegt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil ein Anspruch der Klä- gerin schon dem Grunde nach n icht besteht. Die Anschlussrevision des Beklag- ten führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe die Klägerin beauftragt, einen Güteantrag gegen die Wirtscha ftsprüfer zu erstellen . Der ent- sprechende Vertrag sei dadurch zustande gekommen, dass der Beklagten der Klägerin auf deren Schreiben vom 9. März 2011 h in das unterzeichnete Voll- machtsformular übersandt habe. Ob die Annahme des Ver tragsangebots unter der aufschiebenden Beding ung erklärt worden sei, dass der Rechtsschutzversi- cherer Kostendeckung zusage, könne dahinstehen. Diese Bedingung sei einge- treten. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 habe der Rechtsschutzversicherer dem Beklagten eine entsprechende Zusage erteilt. Soweit der Bekl agte bestreite, 3 4 5 - 5 - das Schreiben vom 29. Juli 2011 erhalten zu haben, handele es sich um neues Vorbringen, welches gemäß §§ 530, 531, 296 Abs. 2, 282 ZPO verspätet sei. Die Klägerin habe einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung erstellt. Damit sei die verlangte Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG entstanden. Der Gebührenanspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 362 BGB unter- gegangen. Die Geltendmachung des Anspruchs des Beklagten gegen die Wirt- schafts prüfer stelle eine andere Angelegenheit dar als die Geltendmachung des Anspruch s gegen die Unternehmen und Verantwortlichen der " G . " . Eine dienstvertragliche Mängelhaftung gebe es nicht. Eine Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung komme nicht in Be tracht, weil der Gebührenanspruch keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Andere aufrechenbare Gegenansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Insbesondere habe der Beklagte nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ein Vorgehen gegen die Wirtscha ftsprüfer v on vornherein aussichtslos gewesen sei. Der Höhe nach könne die Klägerin lediglich einen B etrag von 1.348,27 verlangen. Der Gegenstandswert entspreche dem eingezahlten Kapital abzüg- lungsantrag. Der Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsen stelle nur eine Ne- benforderung gemäß § 4 ZPO dar, we lche den Streitwert nicht erhöhe . II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli- chen Punkten nicht stand. Zwischen den Parteien ist kein Anwaltsvertrag über 6 7 8 - 6 - die Geltendmachung etwaiger Ansprüche des Beklagten gegen die Wirtsc hafts- prüfer zustande gekommen. 1 . Ein Anwaltsvertrag setzt übereinstimmende, auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die Erklärungen können auch in schlüssigem Verhalten der Vertrags- pa rteien enthalten sein, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Wil- lenserklärung aufzufassen war und sei n nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssi- cherheit strenge Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten zu stellen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - IX ZR 89/18, WM 2019, 728 Rn. 12 mwN). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lag in der Übersend ung des Vollmacht s for mulars nicht die Annahme eines auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer gerichteten Angebots der Klägerin . a ) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf hin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sons- tige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - IX ZR 89/18, aaO). 9 10 11 - 7 - b ) Das Berufungsgericht hat den insoweit unstreitigen Sachverhalt un- vollständig gewürdigt und dabei den Grundsatz der beiderseits interessenge- rechten Auslegung von Willenserklärungen außer Acht gelassen. Mit der Über- sendung des k eine Ein schränkung enthaltenden Auftrags - und Vollmacht formu- lars hat der Beklagte auf das Anschreiben der Kläger in vom 9. März 2011 ge- antwortet. In diesem Schreiben heißt es wörtlich: " Wegen der Neuregelung der Verjährung im Jahr 2001 müssen Ihre An- sp rüche gegen die Wirtschaftsprüfer noch in diesem Jahr geltend gemacht wer- den. Wir bitten Sie daher, die beigefügte Vollmacht unterschrieben im Original alsbald zurückzusenden. Nach Einholung der entsprechenden Deckungszusa- ge Ihrer Rechtsschutzversicherung werden wir Ihre Ansprüche gegen die Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft wegen Beihilfe zum Betrug geltend machen. Die Stellung der Deckungsanfrage erfolgt wie bisher durch unsere Kanzlei. Sollten sich bei der Einholung von Kosten schutz Probleme ergeben, werden wir Rück- sprache mit Ihnen nehmen. " Mit diesen Worten hatte die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die (behaupteten) Ansprüche gegen di e Wirtschaftsprüfer erst nach Einholung einer Deckungszusage geltend machen werde. Be i Pr ob- lemen wollte sie beim Beklagten nachfragen, wie weiter verfahren werden soll- te . Diese Vorgehensweise lag im Interesse beider Parteien. Die Klägerin brauchte nic ht tätig zu werden, solange die Deckungszusage nicht vorlag. Der Beklagte konnte dann, wenn es bei der Einholung der Deckungszusage zu Schwierigkeiten kam, entscheiden, welche s Kostenrisiko er eingehen wollte. 12 13 14 - 8 - 3 . Das Anschreiben der Klägerin vom 12. August 2011, welches der Be- klagte nicht beantwortet hat, hat ebenfalls nicht zum Abschluss ein es Anwalts- vertrages über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprü- fer geführt. a ) Das genannte Schreiben der Klägerin enthält für sich genommen kein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages. Es nahm auf ein Schreiben des Rechtssc hutzversicherers vom 29. Juli 2 011 Bezug, das an andere von der Klägerin vertretene Versicherungsne hmer versandt worden war und das auch der Bekl agte erhalten haben soll. In ihm heißt es, entgegen der Darstellung des Versicherers sei der Kostenschutz für d ie außergerichtliche Interessenwahr- nehmung gegen die Wirtschaftsprüfer bisher nicht erteilt, sondern vielmehr zu Unrecht verweigert worden. Das Schreiben endet unter der Zwischenüberschrift " Zum weiteren Vorgehen " wie folgt : " Da die Verfahrensweise de r A . offenkundig darauf abzielt, die eige- nen Versicherungsnehmer unter bewusster Umgehung der anwaltlichen Be- vollmächtigten irrezuführen und zum Verzicht auf vertraglich zustehende Rech- te und Leistungsansprüche zu bewegen, haben wir für eine Vielzahl weiterer Versicherungsnehmer der A . eine Verbraucherbeschwerde bei der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht. Parallel dazu werden wir die Frage des Umfangs der Eintrittspflicht der A . gerichtlich ge- klärt werden ( sic) . Hierzu werden wir den Anspruch auf Kostenschutz für einige ausgewählte Mandanten durch Einreichung entsprechender Deckungsklagen gerichtlich durchsetzen. Über den Ausgang der Verfahren werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren. Wir gehen davon aus , dass die A . nach der gerichtlichen Klärung der Frage ihrer Eintrittspflicht sodann auch allen übrigen betroffenen Versicherungsnehmer entsprechenden Kostenschutz gewähren 15 16 17 - 9 - wird. Bis dahin stehen wir Ihnen für Rückfragen unter der Tel. - rfü- gung. " b) Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Da inso- weit keine Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05, WM 2007, 996 Rn. 33). Die Klägerin hat klar zum Ausdruck ge- bracht, dass ihrer Ansicht nach mit dem Schreiben des Versicherers vom 29. Juli 2011 keine Deckungszusage erteilt worden war. Das Schreiben befasst sich ausschließlich mit der Frage des Versicherungsschutze s. Es verweist auf " Musterprozesse " , in denen die Frage der Einstandspflicht des Versicherers geklärt werden solle und über deren Ausgang der Beklagte unterrichtet werden würde. Ein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages hinsichtlich der (vermeintlic hen) Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer unabhängig vom Vor- liegen einer Deckungszusage liegt damit nicht vor. Da das Schreiben der Kläge- rin vom 12. August 2011 allein kein Vertragsangebot enthält, kommt es insoweit auf die Frage einer Annahme ohne Erklär ung gegenüber dem Antragenden gemäß § 151 BGB nicht an. c) E in Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages , welches sich aus einer Zusammenschau des ersten Sch reibens der Klägerin vom 9. März 2011 und ihres weiteren Schreiben s vom 12. August 2011 er geben könnte, konnte nicht gemäß § 151 BGB ohne Erklärung gegenüber der Klägerin angenommen werden. aa) Gemäß § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte 18 19 20 - 10 - nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung kann auch konkludent erfolgen. Nach der Verkehrssitte ist der Zugang der Annahmeer klärung insbesondere bei ei- nem für den Empfänger des Antrags lediglich vorteilhaften Geschäft entbehrlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 1999 - II ZR 99/98, NJW 1999, 1328 ) . Erforderlich ist jedenfalls ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach a ußen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus welchem sich der Annahmewille deutlich ergibt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15, BGHZ 209, 105 Rn. 38). bb) Keine der genannten Voraussetzungen ist hier erfüllt. Im Schreiben vom 9. März 2011 hatte die Klägerin erklärt, dass sie sich beim Beklagten mel- den werde, wenn es Probleme bei der Einholung der Deckungszusage geben würde. Dieser Fall war aus ihrer Sicht eingetreten, wie ihr weiteres Schreiben vom 12. August 2011 hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte. Darüber, wie hinsichtlich dieser Ansprüche - etwa im Hinblick auf die zum Jahresende dro- hende Verjährung - verfahren werden sollte, verhielt sich das Schreiben nicht. Die Klägerin hat nicht etwa um Weisung gebeten, ob sie die Wirtschaftsprüfer nunmehr in Anspruch nehmen dürfe, oder überhaupt zu erkennen gegeben, welche Tätigkeiten sie - vom Vorgehen gegen den Versicherer abgesehen - nunmehr entfalten wolle. Die Möglichkeit eines Güteantrags hat sie nicht einmal angedeutet. Bli eb für den Beklagten als Angebotsempfänger unklar, was weiter geschehen sollte, hat die Klägerin nicht auf den Zugang der Entscheidung des Beklagten über das weitere Vorgehen verzichtet. Die Geltendmachung der An- sprüche war für de n Beklagten trotz der droh enden Verjährung wegen der aus Sicht beider Parteien nicht geklärten Frage des Versicherungsschutzes auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Auf die Frage einer Betätigung des Annah- 21 - 11 - mewillens, die in den Tatsacheninstanzen nicht erörtert worden ist, kom mt es damit nicht mehr an. 4. Darauf, dass das Schreiben des Versicherers vom 29. Juli 2011 als Deckungszusage auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14, WM 2015, 2241), kommt es für die Entscheidung des vorlie- genden Rechtsstreits nicht an. Die Parteien haben die Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche nicht nur von der Erfüllung einer Deckungszusage, sondern auch davon abhängig gemacht, dass es keine Probleme hinsichtlich der Deckungszusage geben werde. Derartige Probleme hat es gegeben. Aus der Sicht beider Parteien bedeutete es keinen Unterschied, ob die Deckungs- zusage klar verweigert wurde , ob der Versicherer von vornherein ankündigte , Versicherungsschutz nur in Form von Abwehrdeckung gewähren zu wollen (vgl. BGH, aaO Rn. 28 ff) oder ob eine Erklärung abgegeben wurde, über deren Aus- legung es berechtigte Zweifel gab. In allen Fällen sollte nach dem erklärten Wil- len der Klägerin im Schre iben vom 9. März 2011 und der auf dieses Schreiben bezogenen Antwort des Beklagten eine Entscheidung des Beklagten eingeholt werden , bevor weitere Maßnahmen ergriffen wurden . III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind , hat der Senat in der Sache selbst 22 23 - 12 - zu entscheiden (vgl. § 5 63 Abs. 3 ZPO) . Das klagabweisende Urt e il des Amts- gerichts wird wieder hergestellt . Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 04.08.2017 - 21 C 1258/15 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.06.2018 - 16 S 326/17 -
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