BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 203/99 Verkündet am: 27. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 640e Abs. 1 ; BGB § 1909 Abs. 1 In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft ihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende Kind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum Termin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden. BGB § 1600b Abs. 1 Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die V a - terschaft sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998 keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist (§ 1600 BGB). BGH, Urteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - OLG Stuttgart AG Esslingen - 2 - - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 27. Mrz 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e - richt zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, Mutter des beigeladenen Kindes, begehrt die Feststellung, daß das Kind nicht von dem Beklagten abstammt. Die am 21. Februar 1986 geschlossene Ehe der Parteien ist mit Urteil vom 29. September 1992, das seit diesem Tage rechtskrftig ist, geschieden worden. Whrend der Ehe - am 22. Juli (im Berufungsurteil zu Unrecht: Juni) 1986 - hat die Klgerin die Toc h - ter M. zur Welt gebracht. Der vorliegenden Klage sind zwei weitere Statusverfahren bezglich des beigeladenen Kindes vorausgegangen. Nach der Scheidung hat der Beklagte im Jahre 1993 - nach dem damals geltenden Recht - Ehelichkeitsanfechtung s - - 4 - klage erhoben. Das Familiengericht hat dieser Klage stattgegeben, nachdem ein rztlicher Sachverstndiger festgestellt hatte, der Beklagte sei aus genet i - schen Grnden als Vater auszuschließen. Auf die Berufung des Kindes hin hat das Oberlandesgericht durch rechtskrftiges Urteil vom 2. Dezember 1993 u n - ter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage mit der Begr n - dung abgewiesen, der Klger des damaligen Verfahrens habe die Anfec h - tungsfrist versumt. Im Jahre 1995 hat das Kind, vertreten durch seine Mutter (die Klgerin des vorliegenden Verfahrens), Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, daß es nicht vom Beklagten abstamme. Durch Urteil vom 20. Juli 1995 hat das F a - miliengericht diese Klage abgewiesen, und zwar mit der Begrndung, die A n - fechtungsfrist sei versumt, weil die gesetzliche Vertreterin des Kindes seit mehr als zwei Jahren Kenntnis von den Umstnden habe, die gegen die Vate r - schaft des Beklagten sprchen. Gegen dieses Urteil des Familiengerichts hat das Kind Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Ki n - des, ihm zur Durchfhrung einer Berufung gegen dieses Urteil Prozeßkoste n - hilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht zurckgewiesen. Über die Ber u - fung ist nicht entschieden worden. Das Oberlandesgericht hat zunchst durch Beschluß vom 26. Oktober 1995 auf Antrag des Kindes das Ruhen des Verfa h - rens angeordnet. Nachdem die Klgerin durch eine zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetzesnderung als Mutter des Kindes selbst anfechtungsberechtigt gewo r - den ist, hat sie im vorliegenden Verfahren mit einem am 26. November 1998 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß das Kind M. nicht das Kind des Beklagten sei. Der Beklagte ist der Klage nicht entgegengetreten. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen mit der B e - - 5 - grndung, auch der Klage der Mutter stehe die Versumung der Anfechtung s - frist entgegen, da sie - die Mutter - mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis von den Umstnden gehabt habe, die fr die Nichtehelichkeit des Kindes sprchen (§ 1600 b BGB). Daû die Klagebefugnis der Mutter vom G e - setzgeber erst zum 1. Juli 1998 eingefhrt worden sei, bedeute nicht, daû ab diesem Zeitpunkt eine neue Anfechtungsfrist laufe. Die Berufung der Klgerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Feststellungsanspruch weiter. Nachdem der Senat die Parteien auf § 640 c Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, hat das Kind whrend des Revisionsverfahrens seine beim Oberlande s - gericht anhngige, zum Ruhen gebrachte Klage mit Zustimmung des Proze û - gegners zurckgenommen. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht fhrt aus, da das Kind vor dem 1. Juli 1998 zur Welt gekommen sei, richte sich die Frage seiner Abstammung nach dem bis zum 30. Juni 1998 gltigen Recht (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB). Da das Kind whrend der Ehe der Parteien geboren worden sei, gelte es nach § 1591 BGB a.F. als Kind des Beklagten. Dieser Status des Kindes könne nur durch ein Anfechtungsverfahren beseitigt werden (§ 1593 BGB a.F.). Auf dieses Anfec h - - 6 - tungsverfahren seien allerdings die am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen anzuwenden (Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB). Gemû § 1600 BGB n.F. gehöre die Klgerin zu den anfechtungsberechtigten Personen. Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts sind zutreffend und werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Weiter fhrt das Berufungsgericht aus, weder das in einem Vorprozeû rechtskrftig abgeschlossene Anfechtungsverfahren noch das (damals) noch nicht abgeschlossene zweite Anfechtungsverfahren stehe der Zulssigkeit der vorliegenden Klage entgegen. Werde ein klagabweisendes Urteil in einem V a - terschaftsanfechtungsverfahren darauf gesttzt, daû der Klger die Anfec h - tungsfrist versumt habe, sei damit das Abstammungsverhltnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht festgestellt. Ein solches Urteil könne de s - halb die Klage "eines anderen Anfechtungsberechtigten mit gleichem Verfa h - rensziel nicht hindern." Die gemû § 640 e ZPO an sich vorgesehene Beiladung des Kindes sei nicht erforderlich, weil die Wahrung seiner Rechte schon dadurch gewhrle i - stet sei, daû seine gesetzliche Vertreterin als Prozeûpartei an dem Verfahren beteiligt sei. Das Familiengericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil die A n - fechtungsfrist versumt sei. Das neu eingefhrte Anfechtungsrecht der Mutter könne - wie auch das Anfechtungsrecht der anderen Anfechtungsberechtigten - nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgebt werden, die mit dem Zeitpunkt beginne, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umstnden erfahren h a - be, die gegen die Vaterschaft sprechen, frhestens mit der Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F.). Bei Eingang der vorliegenden Klage - 7 - habe die Klgerin, wie die Berufung nicht in Zweifel ziehe, seit mehr als zwei Jahren Kenntnis von den entsprechenden Umstnden gehabt. Zu Unrecht m a - che die Klgerin geltend, die zweijhrige Anfechtungsfrist knne nicht vor dem 1. Juli 1998 zu laufen begonnen haben, weil sie - die Klgerin - vor der an di e - sem Tage in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes nicht anfechtungsb e - rechtigt gewesen sei. Fr diese Annahme der Klgerin finde sich weder im Gesetz selbst noch in den Materialien zu dem Gesetz eine Sttze. Die Materialien sprchen im Gegenteil dafr, daû der Gesetzgeber bewuût darauf verzichtet habe, fr das neu eingefhrte Anfechtungsrecht der Mutter hinsichtlich der Anfechtungsfrist eine entsprechende Übergangsregelung vorzusehen. 3. Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie das Prozeûrecht betreffen, einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die (damals andauernde) Recht s - hngigkeit eines Statusverfahrens des Kindes gegen den Ehemann - den B e - klagten auch des vorliegenden Verfahrens - habe der Zulssigkeit der vorli e - genden Klage nicht entgegengestanden, beruht auf Rechtsirrtum. Nach dem zum 1. Juli 1998 - also vor Erhebung der vorliegenden Klage - in Kraft getret e - nen § 640 c Abs. 2 ZPO i.V.m. § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann whrend der Da u - er der Rechtshngigkeit einer Klage, mit der die Anfechtung der Vaterschaft eines Kindes geltend gemacht wird, keine "entsprechende Klage ... anderweitig anhngig gemacht werden." In der Begrndung des Regierungsentwurfs zu dieser Bestimmung heiût es ausdrcklich, durch die Regelung solle vermieden werden, daû verschiedene Klageberechtigte - gegebenenfalls an unterschiedl i - chen Gerichtsstnden - entsprechende Anfechtungsklagen anhngig machten (BT -Drucks. 13/4899 S. 126). Unter "entsprechende Klage" ist ein weiteres A b - - 8 - stammungsverfahren zu verstehen, das dasselbe Kind betrifft (Zller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 640 c Rdn. 6). Mit Rcksicht auf den anhngigen Prozeû zur Klrung der Abstammung des Kindes war es nicht zulssig, einen neuen St a - tusprozeû anhngig zu machen, die Klgerin konnte lediglich dem bereits a n - hngigen Prozeû als Streitgenossin einer Partei beitreten (vgl. BT -Drucks. 13/4899 aaO). In den Vorinstanzen war die Klage deshalb unzulssig. Die "Rechtsh n - gigkeitssperre" (vgl. Lke in MnchKomm -ZPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 52 m.w.N.) entfllt jedoch ex nunc, wenn die Rechtshngigkeit des anderen Prozesses fortfllt (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 261 Rdn. 51; Goldschmidt, Festschrift fr Brunner - 1914 - S. 153 Fuûn. 4). Nachdem in dem parallel gefhrten Abstammungsprozeû die Klage wir k - sam zurckgenommen worden ist, ist die dortige Rechtshngigkeit entfallen mit der Folge, daû von diesem Zeitpunkt an die vorliegende Klage zulssig gewo r - den ist. 4. Das Berufungsurteil muû jedoch aufgehoben und die Sache muû an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden, weil das Verfahren der Vori n - stanzen an einem von Amts wegen zu bercksichtigenden unheilbaren Verfa h - rensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist das Kind in einem Statuspr o - zeû, an dem es - wie im vorliegenden Fall - nicht selbst als Partei beteiligt ist, in der Weise zu beteiligen, daû es unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mndlichen Verhandlung zu laden ist. Es kann dann der einen oder der and e - ren Partei als Streitgenosse beitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, von Amts wegen vorzunehmende Beiladung des Kindes (Musielak/Borth, ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Coester -Waltjen in MnchKomm -ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 5) haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dritter entgegen einer - 9 - zwingenden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.F. (= § 347 Nr. 4 ZPO n.F.) einen von Amts wegen zu bercksichtigenden absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurc k - verweisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636, 2637; Beschluû vom 28. Juni 1983 - KVR 7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/Borth aaO Rdn. 4; Wenzel in MnchKomm -ZPO aaO § 551 Rdn. 14). Da es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPO a.F. handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prfen, ob das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruht (BGH, Beschluû vom 28. Juni 1983 aaO S. 495). Im brigen hat das Kind einen Anspruch darauf, schon in den Tatsacheninstanzen beteiligt zu werden. Der Mangel wird nicht dadurch geheilt, daû das Kind in der Revisionsinstanz beteiligt worden ist. Es ist zumindest nicht von vornherein auszuschlieûen, daû das Berufungsgericht andere oder ergnzende tatschl i - che Feststellungen getroffen htte, die fr die Entscheidung relevant sein knnten, wenn es das Kind ordnungsgemû beteiligt htte (vgl. BGH, Beschluû vom 28. Juni 1983 aaO). 5. Der Auffassung des Berufungsgerichts, von der an sich vorgeschri e - benen Beiladung des Kindes knne im vorliegenden Rechtsstreit abgesehen werden, weil seine allein sorgeberechtigte Mutter - d ie Klgerin -, die seine Rechte im Falle eines Beitritts wahrzunehmen htte, selbst Prozeûpartei sei und deshalb auf das Verfahren Einfluû nehmen knne, kann nicht gefolgt we r - den. Daû in einem Prozeû zwischen den Eltern, in dem es um den Status des Kindes geht, ein Elternteil allein oder beide Elternteile gemeinsam das Sorg e - recht fr das Kind haben, ist die Regel. Wenn der Gesetzgeber dennoch ohne - 10 - jede Einschrnkung angeordnet hat, daû in einem solchen Prozeû das Kind zu beteiligen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beteiligung des Ki n - des sei nur ausnahmsweise notwendig, nmlich in den seltenen Fllen, in d e - nen ein Dritter sorgeberechtigt ist. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die Beteiligung des Kindes durch Zustellung der Klage an die allein sorgeberechtigte Klgerin sei eine berflssige Formalie, ist schon deshalb unzutreffend, weil eine allein sorgeb e - rechtigte Mutter, wenn sie Klgerin in einem Statusverfahren ist, das Kind im Rahmen seiner Beteiligung nach § 640 e Abs. 1 ZPO nicht im P rozeû vertreten kann. Es ist vielmehr erforderlich, fr das Kind nach § 1909 Abs. 1 BGB einen Ergnzungspfleger zu bestellen (wie es in der Revisionsinstanz geschehen ist). Nach § 1629 Abs. 2 BGB knnen die Eltern ein Kind nicht vertreten, s o - weit ein Vormund nach § 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausg e - schlossen ist. Nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist ein Vormund in e i - nem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder e i - nem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mndel andere r - seits von der Vertretung des Mndels ausgeschlossen. Dieser Ausschluû gilt erst recht, wenn nicht nur der Ehegatte oder Verwandte des Vormunds, so n - dern der Vormund selbst Partei eines Rechtsstreits mit dem Mndel ist (Wag e - nitz in MnchKomm -BGB 4. Aufl. § 1795 Rdn. 35 m.N.). Zwar ist das Kind, solange es dem zwischen den Eltern gefhrten St a - tusprozeû nicht beigetreten ist, nicht Partei dieses Prozesses. § 640 e Abs. 1 ZPO rumt ihm aber eine parteihnliche prozessuale Rolle ein, die es rechtfe r - tigt, § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf diesen Fall analog anzuwenden. Durch § 640 e Abs. 1 ZPO soll das Kind, um dessen Status es geht, in die Lage ve r - setzt werden, seine Interessen unabhngig von den Parteien des Statusverfa h - - 11 - rens, also auch unabhngig von seiner allein sorgeberechtigten Mutter, zu ve r - treten. Die Interessen der Mutter und die Interessen des Kindes knnen durc h - aus voneinander abweichen. Die Mutter kann unter Hintanstellung anderer G e - sichtspunkte in erster Linie daran interessiert sein, nachzuweisen, daû der B e - klagte nicht der Vater ihres Kindes ist. Das Kind kann daran interessiert sein, daû soziale Bindungen, die es zu dem Beklagten aufgebaut hat, nicht besch - digt werden, insbesondere aber kann es darauf angewiesen sein, in dem B e - klagten einen zahlungskrftigen Unterhaltsschuldner zu haben. Aus den G e - setzesmaterialien ergibt sich, daû der Gesetzgeber, als er das Anfechtung s - recht der Mutter eingefhrt hat, ihr ganz bewuût das Recht eingerumt hat, mit diesem Anfechtungsrecht ausschlieûlich eigene Interessen zu verfolgen ohne Rcksicht auf die Interessen des Kindes (vgl. BT -Drucks. 13/4899 S. 6; BT -Drucks. 13/4899 S. 148; BT -Drucks. 13/8511 S. 70 f.). Das bedeutet, daû das beizuladende Kind in einem von seiner allein sorgeberechtigten Mutter angestrengten Statusverfahren der Mutter in einer eigenstndigen Position gegenbersteht, die es ihm ermglichen soll, eigene Interessen auch gegen die Mutter geltend zu machen. Dies entspricht der I n - teressenkonstellation, fr die § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB die V ertretungsbefugnis ausschlieût. Wie das Berufungsgericht - ohne die richtigen Schluûfolgerungen da r - aus zu ziehen - im Ansatz richtig sieht, wre es nicht sinnvoll, zum Zwecke der Beteiligung des Kindes der allein sorgeberechtigten Klgerin ihre eigene Klage zuzustellen, um sie fr das Kind entscheiden zu lassen, ob das Kind dem Rechtsstreit auf ihrer oder auf der Seite ihres Prozeûgegners beitreten soll (im Ergebnis wie hier OLG Celle, FamRZ 2001, 700, 702; Coester -Waltjen in MnchKomm -ZPO aaO § 640 e Rdn. 6). - 12 - 6. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das B e - rufungsgericht geht zu Recht und mit zutreffender Begrndung davon aus, daû die zweijhrige Frist fr die Anfechtung der Vaterschaft - beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umstnden erfhrt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600 b BGB) - auch in den Fllen uneingeschrnkt gilt, in denen der Mutter mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Juli 1998 erstmals ein Anfechtungsrecht eingerumt worden ist. Das hat zur Folge, daû eine Anfechtung der Mutter ausgeschlossen ist, wenn sie vor dem 1. Juli 1996 Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umstnden hatte. Es ist der Revision einzurumen, daû eine Klagefrist im Regelfall nicht abluft, bevor der Klger die rechtliche Mglichkeit hat, sie einzuhalten. Es ist jedoch zu bercksichtigen, daû es sich nicht um ein auf Dauer auftretendes und zu regelndes Problem handelt. Vielmehr taucht die Problematik nur in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 1. Juli 20 00, und auch in dieser Zeit nur fr Flle auf, in denen die Mutter schon vor dem 1. Juli 1996 Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umstnden hatte. Der Gesetzgeber hatte bei Einfhrung des Anfechtungsrechts der Mutter zum 1. Juli 1998 zu entscheiden, ob die neue Anfechtungsmglichkeit fr alle Altflle gelten sollte, unabhngig davon, wie alt das Kind inzwischen war, welche sozialen Bindungen es zu dem Mann aufgebaut hatte, der bisher als sein Vater galt, und wie lange die Mutter bereits Kenntnis davon hatte, daû das Kind wohl nicht von diesem Mann a b - stammt, oder ob die neue Anfechtungsmglichkeit - jedenfalls im wesentl i - chen - nur fr die Zukunft gelten sollte. Htte der Gesetzgeber die neue Anfechtungsmglichkeit fr alle Altflle erffnen wollen, htte es nahegelegen, in einer bergangsvorschrift festzul e - gen, daû die Anfechtungsfrist fr eine Anfechtung durch die Mutter nicht vor - 13 - dem 1. Juli 1998 beginnt. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht davon auszugehen, daû der Gesetzgeber eine solche bergangsregelung nur ve r - gessen hat. Die brigen Regelungen des neuen Rechts und die Materialien dazu sprechen vielmehr dafr, daû der Gesetzgeber eine solche bergangsr e - gelung bewuût nicht vorgesehen hat, weil er fr Altflle keine neue Anfec h - tungsmglichkeit erffnen wollte. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daû das neue Recht nicht nur ein Anfechtungsrecht der Mutter eingefhrt, sondern auch das A n - fechtungsrecht des (volljhrigen) Kindes erweitert hat (§§ 1600, 1600 b Abs. 3 BGB n.F., § 1596 BGB a.F.). Der Gesetzgeber hat gesehen, daû die fr die Anfechtung durch das volljhrige Kind vorgesehene Frist (§ 1600 b Abs. 3 BGB) bei Einfhrung des neuen Rechts am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen sein knnte und hat deshalb in einer bergangsregelung (Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB) bestimmt, daû die Verjhrungsfrist fr das volljhrige Kind - jedenfalls in bestimmten Fllen - nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 1998) zu laufen beginnt. Man kann ausschlieûen, daû er dieselbe Problematik bei der weit mehr im Vordergrund stehenden und diskutierten Einfhrung des Anfechtungsrechts der Mutter bersehen hat. Der Regierungsentwurf sah in § 1600 b Abs. 5 BGB vor, daû fr alle Anfechtungsberechtigten - also auch fr die Mutter - die Anfechtungsfrist e r - neut zu laufen beginnt, wenn der Berechtigte Kenntnis von Umstnden erlangt, aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft fr ihn unzumutbar werden (BT -Drucks. 13/4899 S. 6). Der Bundesrat hat vorgeschlagen, § 1600 b Abs. 5 BGB des Entwurfs zu streichen (BT -Drucks. 13/4899 S. 148 f.). Entsprechend der Gegenuûerung der Bundesregierung hat der Rechtsausschuû des Deu t - schen Bundestages vorgeschlagen, die Anwendung des § 1600 b Abs. 5 des - 14 - Entwurfs auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu beschrnken. Zur Begr n - dung hat er ausgefhrt: "Dieser Ausschluû wird in der Regel zur Folge haben, daû die Mutter von ihrem Anfechtungsrecht nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes Gebrauch machen kann. Innerhalb dieses Zeitraums knnen sich persnliche Bindungen des Kindes zu seinem Vater noch nicht in einem solchen Maûe entwickeln, daû ein etwa vorhandenes Interesse des Kindes am Fortbestand der Vaterschaft das Anfechtungsinteresse der Mutter berwiegen knnte. Der Rechtsausschluû empfiehlt daher wie die Gegenuûerung der Bundesregierung, die Anwendung des § 1600 b Abs. 5 BGB -E auf die Anfechtung durch den Vater oder die Mutter auszuschlieûen und auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu b e - schrnken. Insoweit hlt der Rechtsausschuû die Beibehaltung der R e - gelung des § 1600 b Abs. 5 BGB -E fr zwingend geboten und hlt seine vllige Streichung, wie sie vom Bundesrat gefordert worden ist, im Hi n - blick auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung fr verfassungsrechtlich bedenklich." Der Vorschlag des Rechtsausschusses ist Gesetz geworden (§ 1600 b Abs. 5 BGB). Daraus ergibt sich, daû der Gesetzgeber die Anfechtungsm g - lichkeit der Mutter im Interesse des Kindes zeitlich eng begrenzen und von di e - ser Begrenzung mglichst keine Ausnahme zulassen wollte. Auch das spricht dafr, daû der Gesetzgeber die von der Revision vermiûte bergangsregelung nicht vergessen, sondern bewuût nicht eingefhrt hat. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
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