BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 204/03 Verk374ndet am: 21. M344rz 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Ein-zelrichters des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2003 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der Einzel-richterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2002 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber einen R374ckzahlungsanspruch der kla-genden Bank aus einer Immobilienfinanzierung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Beklagte, ein t374rkischer Staatsangeh366riger und gelernter Schwei337er mit einem damaligen monatlichen Nettogehalt von 2.450 DM, 2 - 3 - wurde Ende 1990 von einem Versicherungsvertreter zu Hause besucht und auf die M366glichkeit angesprochen, ohne eigene Aufwendungen Geld zu verdienen. Beide suchten daraufhin die Gesch344ftsr344ume der K. Grundbesitz GmbH (nachfolgend: Anlagevermittlerin) auf. Im Verlauf des dort gef374hrten Gespr344chs entschloss sich der Kl344ger zum kreditfinanzier-ten Kauf einer Eigentumswohnung in G. . Zu diesem Zweck erteil-te er dem Vertriebsmitarbeiter Gr. (nachfolgend: Treuh344nder) ei-ne umfassende notarielle Vollmacht zum Abschluss aller dazu erforderli-chen Vertr344ge. Am 30. Oktober 1990 unterzeichnete der Beklagte auf Vermittlung des Treuh344nders einen von der Kl344gerin vorbereiteten Antrag auf Ge-w344hrung eines Vorausdarlehens 374ber 121.500 DM, der von ihr am 2. November 1990 angenommen wurde. Nach dem Vertragsinhalt sollte der Kredit mit Hilfe noch anzusparender Bausparvertr344ge getilgt werden. Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1990 kaufte der Treuh344nder, der 374ber keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf374gte, im Namen des Beklagten die Eigentumswohnung zum Preis von 116.844 DM. Ferner bestellte der Beklagte - vertreten durch die von dem Treuh344nder unterbevollm344chtigte Notariatssekret344rin S. - der Kl344-gerin in notarieller Urkunde vom selben Tage eine Sicherungsgrund-schuld 374ber 135.000 DM an der Immobilie, 374bernahm insoweit die per-s366nliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen. Die Kreditsumme wurde, wie von der Nota-riatsangestellten namens des Beklagten in der notariellen Urkunde be-stimmt, auf Notaranderkonto 374berwiesen. 3 - 4 - Nachdem der Beklagte Ende M344rz 1998 die nach Konditionenan-passungen ge344nderten Zahlungen eingestellt hatte, k374ndigte die Kl344gerin den Darlehensvertrag fristlos. Der Beklagte wandte sich daraufhin mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Kl344gerin aus der no-tariellen Urkunde vom 10. Dezember 1990 betriebene Zwangsvollstre-ckung. Zudem lie337 er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. November 1999 seine Darlehensvertragserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsge-setz widerrufen. 4 Durch rechtskr344ftiges Urteil vom 25. Oktober 2000 erkl344rte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Zwangsvollstreckung der Kl344-gerin f374r unzul344ssig. Aus den aus diesem Verfahren resultierenden Kos-tenfestsetzungsbeschl374ssen des Landgerichts Hanau vom 2. August 2001 374ber 23.727,58 DM und vom 19. September 2001 374ber 5.718,80 DM betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen die Kl344gerin. Sie hat gegen die Kostenforderungen mit der Begr374ndung auf-gerechnet, dass ihr nach Widerruf des Kreditvertrages ein R374ckzah-lungsanspruch zumindest in gleicher H366he zustehe. Der Beklagte h344lt dem vor allem entgegen, die auf das Notaranderkonto 374berwiesene Dar-lehensvaluta mangels wirksamer Anweisung nicht empfangen zu haben und nach den Regeln 374ber das verbundene Gesch344ft zur Kreditr374ckzah-lung nicht verpflichtet zu sein. 5 Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage der Kl344gerin abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von ihm zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbe-schl374ssen sei unzul344ssig, da die Kostenerstattungsanspr374che des Be-klagten durch die von der Kl344gerin erkl344rte Aufrechnung mit ihrem R374ck-zahlungsanspruch aus 247 3 HWiG erloschen seien. Die Regeln 374ber das verbundene Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG oder nach dem Abzah-lungsgesetz bzw. dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben st374nden dem nicht entgegen. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellten Immobilienerwerb und Darlehensvertrag grunds344tzlich keine wirtschaftliche Einheit dar, weil auch der rechtsun-kundige und unerfahrene Laie wisse, dass Verk344ufer und Kreditgeber verschiedene Personen seien. 9 Der Beklagte habe die Darlehensvaluta mit der Auszahlung an den Treuh344nder auch gem344337 247 3 HWiG "empfangen". Die hierf374r erforderli-che Weisung habe der Beklagte konkludent schon in seinem Darlehens-antrag erteilt. Nach dem Willen beider Parteien habe das Anlagemodell so verwirklicht werden sollen, wie es von der Anlagevermittlerin geplant 10 - 6 - gewesen sei. Dazu habe von Anfang an auch die Auszahlung des Darle-hens an den Treuh344nder geh366rt, dessen Beauftragung zur Wahrung der Interessen aller Beteiligten vorgesehen und vom Beklagten gewollt ge-wesen sei. Er selbst habe kein Interesse daran gehabt, die freie Verf374-gungsmacht 374ber den Darlehensbetrag zu erlangen, sondern diesen zur Verwirklichung des Wohnungskaufs verwenden wollen. Die in dem sp344ter geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Zahlungsanweisung sei somit nur eine Wiederholung und Konkretisierung der bereits bei der Kreditauf-nahme erteilten Anweisung, so dass es auf die Wirksamkeit des Kaufver-trages nicht entscheidend ankomme. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die Parteien allerdings im Falle eines wirksamen Widerrufs eines Real-kreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie grunds344tzlich nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zur374ckzugew344hren. Der Darlehensnehmer ist nicht lediglich zur Herausgabe der mit dem Realkredit finanzierten Im-mobilie und der Verg374tung zwischenzeitlicher Nutzungen verpflichtet (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 335, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410 und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31). Die finanzierende Bank hat daher gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf 12 - 7 - dessen markt374bliche Verzinsung (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 331, 336, 338, vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/02, WM 2004, 172, 176). Die hieran zum Teil (zum Meinungs-stand siehe Bungeroth WM 2004, 1505, 1507 f. m.umfangr.Nachw.) ge-374bte Kritik gibt dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung auf-zugeben. Der Umstand, dass der Verbraucher das Darlehen gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG wie bei einer bereicherungsrechtlichen R374ckabwick-lung des Vertrages wegen arglistiger T344uschung (vgl. 247 819 BGB) ohne R374cksicht auf sein finanzielles Leistungsverm366gen "auf einen Schlag" zur374ckzahlen muss und ein Widerruf des Darlehensvertrages deshalb f374r ihn im Allgemeinen wirtschaftlich wenig oder gar nicht interessant ist, ist auch nach Ansicht des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079, 2084 ff. - Schulte) kein Grund, um die R374ckzahlungspflicht auszuschlie337en oder einzu-schr344nken. Auch ist es - wie der Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften ausdr374cklich betont hat (aaO S. 2085 Nr. 84 f.) - weder unge-w366hnlich, dass die Darlehensvaluta zweckgebunden eingesetzt wird, noch fehlt es an einer Valutierung, wenn der Darlehensnehmer selbst Weisung zur Auszahlung an den Ver344u337erer gegeben hat. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte aber die Darlehensvaluta nicht empfangen und ist daher nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG zur R374ckzahlung nicht verpflichtet. 13 a) Eine R374ckzahlungspflicht des Darlehensnehmers gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG besteht nur dann, wenn er den Kredit empfangen 14 - 8 - hat. Ein Empfang des Darlehens ist ebenso wie im Bereich des 247 607 Abs. 1 BGB a.F. und des 247 6 Abs. 2 Satz 1 und 247 7 Abs. 3 VerbrKrG zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Verm366gen des Darle-hensgebers ausgeschieden und dem Verm366gen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endg374ltig zugef374hrt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensva-luta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelm344337ig den Darlehensbetrag im Sinne des 247 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empf344nger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht 374berwiegend im Interesse des Darlehens-nehmers, sondern sozusagen als "verl344ngerter Arm" des Darlehensge-bers t344tig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dementsprechend gilt ein Darle-hen auch dann als "empfangen" im Sinne des 247 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgem344337 an einen Dritten ausgezahlt hat (247 362 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 185 BGB; siehe die amtliche Begr374ndung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.). b) Gemessen daran hat der Beklagte die Darlehensvaluta mangels wirksamer Auszahlungsanweisung nicht empfangen. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht im Wege der Auslegung (247247 133, 157 BGB) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bereits der Darlehensantrag des Beklagten vom 30. Oktober 1990 eine konkludente Anweisung zur Aus- 15 - 9 - zahlung der Kreditsumme an seinen damaligen Treuh344nder enth344lt, ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erkl344run-gen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten und daher in der Revisi-onsinstanz nur beschr344nkt 374berpr374fbar. Die Auslegung ist jedoch f374r das Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein an-erkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln geh366rt auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (siehe nur BGHZ 150, 32, 37 ff.; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04, NJW 2005, 753, 756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt). Diesen Ma337st344ben wird die Auslegung des Berufungsgerichts - wie die Revision zu Recht r374gt - schon deshalb nicht gerecht, weil die Darle-hensvaluta von der Kl344gerin - vom Berufungsgericht 374bersehen - nicht an seinen fr374heren Treuh344nder 374berwiesen worden ist, sondern entspre-chend der von der Notariatssekret344rin namens des Beklagten in der no-tariellen Urkunde vom 10. Dezember 1990 erteilten Weisung auf Notar-anderkonto. F374r die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Auszah-lung des Darlehensbetrages an den Treuh344nder zu dem Anlagemodell geh366rt und auch sonst dem mutma337lichen Willen des Beklagten entspro-chen habe, fehlt danach jede Grundlage. Davon abgesehen enth344lt der Darlehensvertrag der Parteien nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Kreditsumme an einen Dritten ausgezahlt werden sollte. Der Um-stand, dass der Beklagte zusammen mit seinem Kreditantrag vom 30. Oktober 1990 ein Konto mit der Nummer ... bei der Kl344gerin er366ffnet hat und diese Nummer oben rechts auf dem Darlehensantrag 16 - 10 - angegeben ist, spricht bei lebensnaher Betrachtung vielmehr daf374r, dass er selbst die Verf374gungsgewalt 374ber das Geld erhalten wollte. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 17 1. An die von der Notariatssekret344rin als seine Vertreterin in der notariellen Urkunde vom 10. Dezember 1990 abgegebene Zahlungsan-weisung ist der Beklagte wegen Nichtigkeit der umfassenden Vollmacht des Treuh344nders und der von ihm nicht wirksam erteilten Untervollmacht nicht gebunden. 18 a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst374ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen des Steuersparmodells f374r den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand-vertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse wie hier erh344lt, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB auch die dem Treuh344nder zur Durchf374hrung des Vertrages erteilte Abschlussvollmacht (st.Rspr., siehe etwa Senats-urteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/03, WM 2005, 1520, 1521 sowie BGH, Urteile vom 19 - 11 - 8. Oktober 2004 - V ZR 18/03, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765). 20 b) Aus den allgemeinen Regeln 374ber die Duldungs- und An-scheinsvollmacht ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionser-widerung keine andere rechtliche Beurteilung. Dem steht schon entge-gen, dass der Beklagte - wie auch die Kl344gerin - zum Zeitpunkt des Ab-schlusses des Darlehensvertrages im Jahre 1990 von der Wirksamkeit des umfassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrages sowie der Treuhand-vollmacht ausgegangen sind und damals f374r etwaige Wirksamkeitszwei-fel kein begr374ndeter Anlass bestand. Dem Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, den Anschein einer Vollmachtserteilung vors344tzlich oder fahrl344ssig hervorgerufen zu haben (siehe dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). Dass die Kl344gerin bei Auszahlung des Darlehensbetrages auf das Notaranderkonto nicht nur auf die Wirksamkeit der umfassenden notariellen Vollmacht des Treuh344nders vertraut, sondern das vorvertragliche Verhalten des Beklag-ten f374r ein "Dulden" des Vertreterhandelns im Sinne der Rechtsfigur der Duldungsvollmacht gehalten hat, ist von ihr in den Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden. c) Da der Treuh344nder mangels wirksamer Bevollm344chtigung kein Recht besa337, die Notariatssekret344rin mit den f374r den Erwerb der Eigen-tumswohnung erforderlichen rechtsgesch344ftlichen Handlungen im Namen des Beklagten zu beauftragen und ihr die daf374r notwendige Untervoll-macht zu erteilen, handelte sie bei Abgabe der streitigen Anweisungser-kl344rung als vollmachtlose Vertreterin. Auch gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Beklagten ihr diesbez374gliches Handeln 21 - 12 - unter allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten oder aus anderen recht-lichen Erw344gungen zuzurechnen. 22 2. Die Berufung des Beklagten auf die Unwirksamkeit der Zah-lungsanweisung stellt schlie337lich auch keine unzul344ssige und damit ge-gen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) ver-sto337ende Rechtsaus374bung dar. Zwar ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beklagte den Kreditbetrag ebenfalls zur Zahlung des Kaufpreises f374r die erworbene Eigentumswoh-nung verwandt h344tte. Daraus vermag die Kl344gerin aber im Ergebnis schon deshalb nichts f374r sich herzuleiten, weil davon auszugehen ist, dass auch der Kaufvertrag mangels wirksamer Bevollm344chtigung des Treuh344nders unwirksam ist und der Kl344gerin ein eigener Bereicherungs-anspruch gegen den Zahlungsempf344nger aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in H366he der ausgezahlten Darlehensvaluta zusteht. Einen weiterge-henden Anspruch h344tte sie auch gegen den Beklagten nicht. IV. Das Berufungsurteil musste daher aufgehoben werden (247 562 Abs. 1 ZPO). Da der Kl344gerin mangels Valutierung des Darlehens kein Anspruch aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG gegen den Beklagten zusteht, ist dessen Kostenforderung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch Aufrechnung erloschen. Auf die Revision des Beklagten war 23 - 13 - daher in der Sache selbst zu entscheiden (247 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.05.2002 - 2/7 O 388/01 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.04.2003 - 9 U 93/02 -
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