BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 204/04 vom 19. Juli 2007 in der Rechtssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Vill, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 123.500,51 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Zwar hat das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten der Erblasserin im Falle einer gerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar ber374cksichtigt. Dies l344sst aber nicht darauf schlie337en, es habe seiner Entscheidung unausgesprochen 2 - 3 - den unzutreffenden (BGH, Urt. v. 19. Mai 1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1988, 2048, 2050; v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391, 1392; v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, VersR 2003, 1268, 1269) Obersatz zu-grunde gelegt, dass es auf diesen Punkt nicht ankomme. Soweit es um die Zu-rechnung der Rechtsfolgen des Vergleichs geht, hat der Bundesgerichtshof im Einzelfall entscheidend darauf abgestellt, wie sich die Situation damals aus der laienhaften Sph344re des Mandanten darstellte (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998, aaO). Daher ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den im Vorprozess vom Gericht und den Prozessbevollm344chtigten auf die Erblasserin ausge374bten Einfluss den Vergleichsschluss nicht als eine v366llig unsachgem344337e Handlungsweise gewertet hat. Im 334brigen ist das Landge-richt zu seinem Ergebnis, wonach die Klage im Vorprozess weitgehend keine Erfolgsaussichten hatte, erst nach einem 13 Jahre langen Verfahren gelangt. W344hrend dessen Verlauf ist die Erblasserin (im Alter von 90 Jahren) verstorben. Bei der Pr374fung, ob ein Vergleich als angemessene L366sung angesehen werden kann, ist auch das Interesse an einer raschen Streitbeendigung zu ber374cksich-tigen (BGH, Urt. v. 7. Januar 1993, aaO). Es liegt nahe, dass das Berufungsge-richt sich auch an diesem - ebenfalls unausgesprochenen - Obersatz orientiert hat. Die Frage, ob ein Vergleichsschluss eine ungew366hnliche Reaktion dar-stellt, wenn der von der Pflichtverletzung Betroffene den Vergleich schlie337t, oh-ne dem f374r die Pflichtverletzung Verantwortlichen zuvor den Streit verk374ndet und ihm auf diese (oder eine andere) Weise Gelegenheit gegeben zu haben, f374r einen g374nstigen Ausgang des Rechtsstreits zu sorgen, braucht der Senat nicht zu beantworten. In den Akten befindet sich ein von dem Kl344ger selbst vorgeleg- 3 - 4 - tes Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der Erblasserin vom 4. Januar 1989. Darin wurde dem Kl344ger mitgeteilt, die Erblasserin sei "mit Schriftsatz vom 15. November 1988 mit einer Klage (Streitwert: DM 7 Mio.) 374berzogen" worden. In dem Schreiben wurde ihm vorgeschlagen, sich "zu ei-nem Gespr344ch zusammen[zu]finden um die ganze Situation durchzudiskutie-ren". Demnach hatte der Kl344ger die M366glichkeit, dem Rechtsstreit als Nebenin-tervenient beizutreten. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2/20 O 190/93 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2004 - 1 U 54/03 -
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