BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 204/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 91a, 544 Bei einseitiger Erledigungserkl344rung des Kl344gers in der Zeitspanne zwischen Einle-gung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei-dung durch das Revisionsgericht ist zun344chst zu pr374fen, ob die Nichtzulassungsbe-schwerde zul344ssig und begr374ndet gewesen w344re; erst wenn diese Frage vom Revisi-onsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klagefor-derung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zur374ck-zuweisen gewesen w344re. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 531.569,41 200. Gr374nde: 1. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem die Berufung der Beklagten zur374ckweisenden Urteil des Oberlan-desgerichts durch die Beklagte hat der Kl344ger die Hauptsache f374r erledigt er-kl344rt. Die Beklagte hat der Erledigungserkl344rung widersprochen. Demgem344337 liegt eine einseitige Erledigungserkl344rung vor, die das Gericht zu der Pr374fung zwingt, ob die Hauptsache tats344chlich erledigt ist, ob also die zun344chst zul344ssi-ge und begr374ndete Klage nachtr344glich gegenstandslos geworden ist. Bei einsei-tiger Erledigungserkl344rung des Kl344gers in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei-dung durch das Revisionsgericht ist zun344chst zu pr374fen, ob die Nichtzulas- 1 - 3 - sungsbeschwerde zul344ssig und begr374ndet gewesen w344re; erst wenn diese Fra-ge vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersu-chen, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zur374ckzuweisen gewesen w344re (vgl. BGH, Beschl. v. 25. No-vember 1964 - V ZR 187/62, NJW 1965, 537). 2. Im vorliegenden Fall w344re die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckzu-weisen gewesen. Ein Zulassungsgrund war nicht dargetan. 2 a) Die Frage, ob aufgrund einer Insolvenzanfechtung die Abtretung eines Anspruchs gefordert werden kann, dessen Bestand noch nicht feststeht, son-dern in einem Parallelrechtsstreit gekl344rt werden muss, ist nicht kl344rungsbed374rf-tig. K374nftige Forderungen k366nnen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104; st344ndige Rspr.). Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung als m366glich erscheint (RGZ 134, 225, 227). Mit der Abtretung wird die dingliche Zuordnung des erst in Zukunft m366glicherweise entstehenden Rechts vorweggenommen. Dem entsprechend kann auch ein Anspruch, dessen gegenw344rtiger Bestand erst noch gekl344rt werden muss, der also nur m366glicher-weise besteht, dinglich zugeordnet werden. 3 b) Die Frage, ob der Anfechtungsgegner, der zur Abtretung einer Forde-rung verpflichtet wird, deren Bestand erst noch in einem anderen Verfahren festgestellt werden sollte, in dem der Anfechtungsgegner rechtskr344ftig unterle-gen ist, vom Insolvenzverwalter Ersatz der dort entstandenen Prozesskosten verlangen kann, ist ohne weiteres zu verneinen. 4 Zwar kann der Anfechtungsgegner einen Anspruch auf den Ersatz von notwendigen oder werterh366henden n374tzlichen Verwendungen haben (247 143 5 - 4 - Abs. 1 InsO, 247247 819, 818 Abs. 4, 247247 292, 994, 996 BGB). Ihm ist jedoch nur derjenige Wert zu ersetzen, um den der Anfechtungsgegenstand infolge der Leistungen des Anfechtungsgegners im Zeitpunkt der R374ckgew344hr h366her ist als bei der anfechtbaren Weggabe (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 143 Rn. 68). Da im Streitfall nichts an die Insolvenzmasse zur374ckgew344hrt wird, scheidet dieser Anspruch aus. Auch aus den allgemeinen Vorschriften (247 683 Satz 1 BGB) ergibt sich kein Anspruch. Die F374hrung des Parallelprozesses, mit dem die Beklagte den Anspruch auf die Versicherungsleistungen f374r sich reklamiert hat, war ein objek-tiv eigenes Gesch344ft. Falls die Beklagte wenigstens auch ein Gesch344ft des 6 - 5 - Insolvenzverwalters h344tte besorgen wollen, entsprach die Gesch344ftsf374hrung, wie der Tatrichter festgestellt hat, nicht dem wirklichen oder dem mutma337lichen Willen des Gesch344ftsherrn. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 16.03.2005 - 71 O 3304/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.10.2005 - 20 U 3434/05 -
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