BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 204/06 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 22. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die in der Beschwerde dargelegten Gr374nde erf374llen die Zulassungsvor-aussetzungen nicht. 2 - 3 - Die das Berufungsurteil tragende Begr374ndung, dass die Formulierung des Schriftsatzes vom 1. September 2000 geeignet gewesen sei, beim Kl344ger das Missverst344ndnis auszul366sen, es sei bereits alles f374r die Anfechtung der Va-terschaft Erforderliche getan, und dass der Kl344ger tats344chlich diesem Missver-st344ndnis erlegen sei, ist vom Tatrichter zu verantworten. Ein Grund f374r die Zu-lassung der Revision wird insoweit von der Beschwerde nicht ausgef374hrt. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 17.11.2005 - 4 O 182/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.11.2006 - 11 U 22/06 -
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