BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 204/08 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 29. September 2009 beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2008 wird durch einstimmigen Beschluss zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die Fort-bildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (247 552 a Satz 1 ZPO). Wegen der Begr374ndung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 23. Juni 2009 Bezug (247 552 a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der hiergegen erhobene Einwand der Revision, dort sei dem Umstand nicht ausrei-chend Rechnung getragen, dass im Streitfall - anders als in dem vom Senat am 20. Januar 2009 entschiedenen Fall (XI ZR 504/07, WM 2009, 506) - kein Annuit344tendarlehen, sondern ein endf344lliges Darlehen mit Ansparvertrag vorliege, rechtfertigt ebenso wenig wie die weitergehenden Angriffe der Revision ein anderes Ergebnis. Entscheidend ist, dass bereits vor dem hier interessierenden Zeitraum ab dem Jahr 2002 klar war, dass auch endf344llige Darlehen mit - 3 - Ansparvertrag eine Gesamtbetragsangabe im Sinne des 247 4 Abs. 1 VerbrKrG enthalten mussten. Dass der streitgegen-st344ndliche Vertrag, der ausdr374cklich nur die vom Kl344ger "bis zum Ende der Zinsbindung" zu tragende Belastung auswies, eine solche Gesamtbetragsangabe nicht enthielt, war - dies verkennt die Revision - leicht zu erkennen. Insofern unter-scheidet sich der Sachverhalt nicht ma337geblich von demjeni-gen, der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2009 (XI ZR 504/07, WM 2009, 506) zugrunde lag. Zu einer anderen Be-urteilung gibt auch die undifferenzierte Ablehnung dieses Senatsurteils durch das Amtsgericht Essen in dem von der Revision vorgelegten Urteil keine Veranlassung. Aus den in jenem Senatsurteil ausgef374hrten Gr374nden verm366gen auch die Erw344gungen der Revision zur Abw344gung des Berufungs-gerichts kein anderes Ergebnis zu begr374nden. Entgegen der Ansicht der Revision wird der Verbraucher bei Annahme sei-ner Kenntnis auch nicht rechtlos gestellt. Vielmehr kn374pft das gesetzliche System der 247247 195, 199 BGB den Beginn der Verj344hrungsfrist zus344tzlich zu den objektiven Kriterien an die subjektive Kenntnis des Verbrauchers. Dies sch374tzt den Verbraucher ausreichend. Hat er - wie im Streitfall - Kenntnis von allen objektiven Umst344nden, beginnt daher die Verj344h-rungsfrist zu laufen. Die Kosten der Revision hat der Kl344ger zu tragen. - 4 - Der Gegenstandswert f374r das Revisionsverfahren betr344gt bis zu 4.000 200. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2007 - 9 O 1984/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.06.2008 - 8 U 37/08 -
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