BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 204/08 Verk374ndet am: 17. M344rz 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1570 a) Auch im Falle der Betreuung eines vollj344hrigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach 247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die pers366nliche Betreuung nach Ma337gabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (247 1570 Abs. 2 BGB) Gr374nden erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). b) Sind die Eltern allerdings 374bereinstimmend der Auffassung, dass eine pers366nliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist f374r die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach 247 1570 BGB von der Notwendigkeit einer pers366nli-chen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen pers366nlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden El-ternteils zu ber374cksichtigen. BGH, Urteil vom 17. M344rz 2010 - XII ZR 204/08 - OLG Bamberg AG Aschaffenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Dezember 2008 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Kl344ger der Beklagten unter Ab344nderung des Urteils des Amts-gerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 17. Mai 2006 (1 F 1524/05) monatlichen nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit von Januar bis Dezember 2009 nur noch in H366he von 309 200 und f374r die Zeit ab Januar 2010 nur noch in H366he von 233 200 zu zahlen hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ab344nderung eines Urteils zum nachehelichen Betreuungsunterhalt. Ihre Ehe wurde im Jahre 1998 geschieden. Seit der Tren-nung lebt der vollj344hrige Sohn der Parteien bei der Beklagten. Er ist schwerbe- 1 - 3 - hindert und bedarf st344ndiger Pflege. Wegen der Betreuung dieses gemeinsa-men Sohnes erzielt die Beklagte kein Erwerbseinkommen. 2 Der Kl344ger erzielt monatliche Nettoeink374nfte, die sich abz374glich pauscha-ler berufsbedingter Kosten auf 1.925,47 200 belaufen. Er lebt in einer nichteheli-chen Lebensgemeinschaft, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die im Juli 1998, Februar 2001 und Januar 2003 geboren sind. F374r den Kindesunterhalt musste er im Jahre 2008 monatliche Zahlbetr344ge in H366he von insgesamt 692 200 auf den Mindestunterhalt leisten. Das Amtsgerichts Aschaffenburg hatte den Kl344ger am 17. Mai 2006 ver-urteilt, an die Beklagte f374r die Zeit ab Februar 2006 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in H366he von 481 200 zu zahlen (1 F 1524/05). Das Amtsge-richt hat der Ab344nderungsklage des Kl344gers teilweise stattgegeben und seine Unterhaltspflicht auf monatlich 233 200 herabgesetzt. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abge344ndert und die Unterhaltspflicht des Kl344gers unter Abweisung der weitergehenden Klage ledig-lich auf monatlich 334 200 herabgesetzt. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision begehrt der Kl344ger Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat mit ihren Angriffen gegen das Berufungsur-teil keinen Erfolg. Sie f374hrt lediglich wegen des inzwischen erh366hten Mindestun-terhalts f374r die drei minderj344hrigen Kinder des Kl344gers zu einer gestuften Her-absetzung seiner Unterhaltspflicht. 4 - 4 - F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.). 5 I. Das Oberlandesgericht hat der Ab344nderungsklage nur teilweise stattge-geben. Die Unterhaltspflicht des Kl344gers sei nicht - wie vom Amtsgericht ent-schieden - auf monatlich 233 200, sondern lediglich auf monatlich 334 200 herabzu-setzen. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Kl344gers belaufe sich abz374glich berufsbedingter Kosten auf monatlich 1.925,47 200. Davon sei der Unterhalt f374r die drei vorrangigen minderj344hrigen Kinder abzusetzen. Allerdings k366nne nicht der Tabellenbetrag der Einkommensgruppe 1 der D374sseldorfer Tabelle, son-dern lediglich der tats344chliche Zahlbetrag nach Abzug des h344lftigen Kindergel-des abgesetzt werden. Das ergebe f374r die beiden 344lteren Kinder Betr344ge in H366-he von 245 200 und f374r das j374ngste Kind einen solchen in H366he von 202 200. Nach Abzug dieser Betr344ge und eines Erwerbst344tigenbonus von 1/10 verbleibe f374r die Berechnung des nachehelichen Unterhalts der Beklagten ein Einkommen in H366he von 1.110,12 200. Die Beklagte erziele kein Erwerbseinkommen, weil sie den gemeinsamen behinderten vollj344hrigen Sohn betreue, wodurch sie unstrei-tig an einer Aus374bung der Berufst344tigkeit gehindert sei. Der Unterhaltsbedarf der Beklagten ergebe sich somit aus der H344lfte des noch verf374gbaren Einkom-mens des Kl344gers und belaufe sich auf 555,06 200. 6 Im Rahmen der Leistungsf344higkeit des Kl344gers sei dessen Einkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts ohne weiteren Abzug des Erwerbst344tigenbonus in H366he von 1.233,47 200 zu ber374cksichtigen. 7 - 5 - Der ihm zu belassende angemessene Selbstbehalt sei hier von monatlich 1.000 200 auf monatlich 900 200 herabzusetzen, weil der Kl344ger mit einer neuen leistungsf344higen Partnerin zusammenlebe, was infolge der gemeinsamen Haushaltsf374hrung zu Synergieeffekten f374hre. Der Kl344ger habe zwar behauptet, dass seine Lebensgef344hrtin nicht leistungsf344hig sei, dies allerdings trotz der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht unter Beweis gestellt. Der wirt-schaftliche Vorteil des Zusammenlebens, der mit 200 200 gesch344tzt werde, sei zwischen dem Kl344ger und seiner Lebensgef344hrtin aufzuteilen, so dass sich der dem Kl344ger zu belassende angemessene Selbstbehalt um monatlich 100 200 von 1.000 200 auf 900 200 reduziere. Danach sei der Kl344ger noch f374r einen monatlichen Unterhalt in H366he von 334 200 leistungsf344hig. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 8 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von einem fortdauernden Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt gem344337 247 1570 BGB ausgegangen. 9 Nach 247 1570 BGB in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fas-sung (BGBl. 2007 I S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes f374r mindes-tens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unter-haltsanspruchs verl344ngert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreuung zu ber374cksichtigen (247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verl344ngert sich dar374ber hinaus, 10 - 6 - wenn dies unter Ber374cksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Er-werbst344tigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (247 1570 Abs. 2 BGB). Damit hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befriste-ten Basisunterhalt eingef374hrt, der aus Gr374nden der Billigkeit verl344ngert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Ge-setzgebers kind- und elternbezogene Verl344ngerungsgr374nde zu ber374cksichtigen (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746; BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 19; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 24 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 17). Der Unterhaltsanspruch nach 247 1570 BGB beschr344nkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderj344hrigen Kindes. Er stellt allein darauf ab, ob eine pers366nliche Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aus kind- oder elternbezogenen Gr374nden erforderlich ist und erfasst somit auch den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines behinderten vollj344hrigen Kindes. Auch insoweit ist im Rahmen der kindbezogenen Gr374nde stets zun344chst der individuelle Umstand zu pr374fen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreu-ung auf andere Weise gesichert ist oder in einer f374r das vollj344hrige Kind geeig-neten Betreuungseinrichtung gesichert werden k366nnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Tz. 27; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 32 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 23). 11 Sind die Eltern - wie hier - allerdings 374bereinstimmend der Auffassung, dass eine pers366nliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist f374r die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach 247 1570 BGB von der Not-wendigkeit einer pers366nlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach 12 - 7 - notwenigen pers366nlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Er-werbspflicht des betreuenden Elternteils zu ber374cksichtigen. 13 Weil hier eine st344ndige Betreuung des behinderten gemeinsamen Kindes erforderlich ist, scheidet eine Erwerbst344tigkeit der Beklagten schon aus kindbe-zogenen Gr374nden aus. Wegen der sich aus der Behinderung ergebenden um-fassenden Betreuungsbed374rftigkeit dauert der Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt also 374ber die Vollj344hrigkeit des gemeinsamen Kindes hin-aus fort. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsrele-vanten Einkommen des Kl344gers lediglich die Zahlbetr344ge auf den nach 247 1609 Nr. 1 BGB vorrangigen Kindesunterhalt f374r seine drei minderj344hrigen Kinder abgesetzt. 14 Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass sowohl bei der Bedarfsermittlung f374r den Ehegattenunterhalt gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsf344higkeit des Un-terhaltsschuldners f374r den Ehegattenunterhalt nicht mehr der so genannte Ta-bellenbetrag, sondern lediglich der tats344chliche Zahlbetrag des Unterhalts min-derj344hriger Kinder vom Einkommen abzusetzen ist (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Tz. 46 ff. und vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Tz. 22 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Tz. 36). An dieser Rechtspre-chung h344lt der Senat auch unter Ber374cksichtigung der in der Literatur ge344u337er-ten Bedenken (Sch374rmann FamRZ 2009, 1306, 1307 f., Graba FF 2009, 453 und Spangenberg FamRZ 2010, 255 f.) fest. Denn mit den in der Kritik genann-ten Argumenten hat sich der Senat in den zitierten Entscheidungen bereits un-ter Hinweis auf den ausdr374cklichen Willen des Gesetzgebers befasst. 15 - 8 - 3. Im Rahmen der Bedarfsbemessung ist das Oberlandesgericht aller-dings von einem zu geringen Unterhaltsbedarf der Beklagten ausgegangen. 16 17 a) Zwar hat das Oberlandesgericht den Bedarf der Beklagten auf nach-ehelichen Unterhalt im Ansatz zutreffend gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen bemessen. Der unbestimmte Rechts-begriff der ehelichen Lebensverh344ltnisse ist nach inzwischen st344ndiger Recht-sprechung des Senats nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag l344sst sich der Vorschrift des 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen vielmehr sp344tere 304nderun-gen des verf374gbaren Einkommens grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, und zwar unabh344ngig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Ankn374pfung an die ehelichen Lebensverh344ltnisse begrenzt deren grunds344tzli-che Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarit344t andererseits (Senatsurtei-le BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.). b) Der Senat hat inzwischen entschieden, dass der Unterhaltsbedarf we-gen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in H366he des Existenzminimums richtet, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst344tigen Unterhaltspflichti-gen von zurzeit 770 200 monatlich pauschaliert werden darf (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 24 ff. und vom 18 - 9 - 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Tz. 17 ff.). Dies gilt in glei-cher Weise f374r den nachehelichen Ehegattenunterhalt. 19 Auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB soll dem Berechtigten eine aus kind- und elternbezogenen Gr374nden notwendige pers366n-liche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes erm366glichen. Damit der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbst344tigkeit gehindert ist, darf sein Unterhaltsbedarf nicht unterhalb des Existenzminimums liegen. Denn sonst m374sste er in weiterem Umfang, als es nach den kind- und elternbezoge-nen Gr374nden angemessen ist, erwerbst344tig sein. Auch in F344llen, in denen die geschiedenen Ehegatten von Sozialleistun-gen gelebt haben oder noch leben, k366nnen die ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht mit Null angesetzt werden. In solchen F344llen ergibt sich jedenfalls eine Lebensstellung in H366he der erhaltenen Sozialleistung, weil Eink374nfte in dieser H366he nach den 247247 8 ff. SGB XII gesetzlich garantiert sind. Entsprechend ist auch Unterhaltsberechtigten mit einem nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelei-teten Unterhaltsbedarf, der unter dem Existenzminimum liegt, ein Mindestbedarf in H366he des Existenzminimums zuzubilligen. Denn ihr Bedarf kann nicht gerin-ger sein, als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten, der vom Unterhaltspflich-tigen keinen Bedarf nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ableiten kann. 20 Die fr374here Rechtsprechung des Senats, die einen Mindestbedarf beim Ehegattenunterhalt ablehnte und auf dem fr374heren Gleichrang des Ehegatten-unterhalts mit dem Kindesunterhalt beruhte (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808), steht dem nicht entgegen. Denn zum einen hatte der Senat auch im Rahmen der wegen des fr374heren Gleichrangs des Unterhalts minderj344hriger Kinder und des nachehelichen Unterhalts gebo- 21 - 10 - tenen Mangelfallberechnung Einsatzbetr344ge gew344hlt, die eine gleichm344337ige Aufteilung des f374r Unterhaltszwecke zur Verf374gung stehenden Einkommens erm366glichten (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). Inzwischen hat der Gesetzgeber durch das Unterhaltsrechts344nde-rungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in 247 1612 a BGB auch f374r den Unter-haltsanspruch minderj344hriger Kinder einen Mindestunterhalt eingef374hrt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Entscheidend ist aber, dass der Un-terhaltsanspruch minderj344hriger und privilegiert vollj344hriger Kinder nach 247 1609 Nr. 1 BGB allen anderen Unterhaltsanspr374chen vorgeht. Die H366he des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter hat deswegen auf die Leistungsf344higkeit f374r den Unterhalt minderj344hriger Kinder keine Auswirkung mehr (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 31). Der Grundsatz der Halbteilung steht einem Mindestbedarf beim nachehe-lichen Unterhalt ebenfalls nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats bleibt auch dem Unterhaltspflichtigen regelm344337ig ein Selbstbehalt, des-sen H366he zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abh344ngig ist, der den nur geringf374gig 374ber dem Existenzminimum pauschalierten Mindestbedarf aber kei-nesfalls unterschreitet (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f.). 22 Da der Mindestbedarf wegen des Zwecks einer Sicherung des notwendi-gen Bedarfs am Existenzminimum ausgerichtet ist, bestehen im Rahmen der unterhaltsrechtlich gebotenen Pauschalierung keine Bedenken gegen dieselben Ma337st344be, die der Senat bereits im Rahmen der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gebilligt hat (vgl. BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Dabei ist - wie beim Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l BGB - auf den notwendi-gen Selbstbehalt eines nicht erwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen abzustellen. Der dar374ber hinausgehende Selbstbehalt des Erwerbst344tigen schlie337t einen 23 - 11 - Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten 374bertragen werden kann. Denn dieser ist ohnehin gehalten, im Rahmen seiner M366glichkei-ten den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Die in dem Differenzbetrag zwi-schen dem notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbst344tigen und demjenigen eines Nichterwerbst344tigen ebenfalls enthaltenen gemischten Aufwendungen haben zunehmend an Bedeutung verloren. Da der pauschalierte notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbst344tigen 374ber das Existenzminimum hinausgeht, sind diese Aufwendungen bereits darin enthalten. Soweit der Unterhaltsberech-tigte eigene Eink374nfte erzielt, k366nnen die damit verbundenen erwerbsbedingten Aufwendungen wie beim Pflichtigen abgesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 38 m.w.N. und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Tz. 18). Da der vom verbleibenden Einkommen des Kl344gers abgeleitete Unter-haltsbedarf unter dem so pauschalierten Mindestbedarf liegt, ist f374r die Beklagte von einem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen in H366he des notwendigen Selbstbehalts eines nicht erwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen auszugehen, der sich gegenw344rtig auf 770 200 bel344uft. 24 4. Im Rahmen der Leistungsf344higkeit des Kl344gers ist das Berufungsge-richt zu Recht von seinem Einkommen nach Abzug berufsbedingter Ausgaben und des vorrangigen Kindesunterhalts ausgegangen. 25 Davon hat es zutreffend einen Ehegattenselbstbehalt abgesetzt, den es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats regelm344337ig mit 1.000 200 f374r an-gemessen erachtet (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 - Tz. 16 ff.). Denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhalts-pflicht nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung 26 - 12 - selbst sozialhilfebed374rftig w374rde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gr374nden jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen sicherstellt. 27 Die Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umst344nde eine Abweichung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 - Tz. 16 f.). Entsprechend gehen die Oberlandesgerichte nach der D374sseldorfer Tabelle (FamRZ 2010, 173, 174 B IV) und den Leitlinien der Oberlandesgerich-te (Ziff. 21.3.2; vgl. Borth FamRZ 2010, 256, 257 ff.) von einem Ehegatten-selbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt gegen374ber dem Unterhaltsanspruch minderj344hriger Kinder und dem angemessenen Selbstbe-halt gegen374ber dem Unterhaltsanspruch vollj344hriger Kinder liegt und jedenfalls beim erwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen 1.000 200 betr344gt. Lediglich f374r einen nicht erwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen mit sonstigen Eink374nften geht ein Teil der Oberlandesgerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von einem regelm344337igen Selbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbst-behalt eines nicht erwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen gegen374ber minderj344hri-gen Kindern von zurzeit 770 200 und dem angemessenen Selbstbehalt gegen374ber vollj344hrigen Kindern von zurzeit 1.100 200 liegt und gegenw344rtig 935 200 betr344gt (Senatsurteile vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Tz. 27 und vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - FamRZ 2009, 311 Tz. 14). Rechtsbedenkenfrei hat das Oberlandesgericht den nach seiner Auffas-sung regelm344337ig angemessenen Ehegattenselbstbehalt von monatlich 1.000 200 im vorliegenden Fall wegen der gemeinsamen Haushaltsf374hrung des Kl344gers mit seiner neuen Lebensgef344hrtin auf 900 200 monatlich herabgesetzt. Der Senat 28 - 13 - hat bereits entschieden, dass eine Herabsetzung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten f374r Wohnung oder die allgemeine Lebensf374hrung spart und sich deswegen auch sozialhilferecht-lich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen m374sste. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu verheiratet ist und deswegen auch keine Anspr374che auf Familienun-terhalt oder sonstige Versorgungsleistungen bestehen. Die Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts beruht dann auf der Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsf374hrung, die regelm344337ig zu einer Kostener-sparnis und zu Synergieeffekten f374hrt, die jeden Lebenspartner h344lftig entlasten (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Tz. 37 m.w.N.). Soweit der Kl344ger einen solchen Synergieeffekt durch das Zusammen-leben mit seiner neuen Lebensgef344hrtin unter Hinweis auf deren Leistungsun-f344higkeit bestreitet, obliegt ihm daf374r die volle Darlegungs- und Beweislast. Weil er diesen Vortrag trotz ausdr374cklichen Hinweises des Berufungsgerichts nicht unter Beweis gestellt hat, durfte das Berufungsgericht deswegen von einer Leis-tungsf344higkeit seiner neuen Lebensgef344hrtin ausgehen und einen entsprechen-den Synergieeffekt ber374cksichtigen. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen des ihm obliegenden Ermes-sens den Synergieeffekt durch gemeinsames Zusammenleben mit 200 200 be-messen und diesen h344lftig dem Kl344ger und seiner Lebensgef344hrtin zugerechnet hat, bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Der dem Kl344ger belassene Selbstbehalt von 900 200 ist deswegen nicht zu beanstanden. 29 5. Wiederum zutreffend hat das Berufungsgericht von dem nach Abzug erwerbsbedingter Kosten und der Zahlbetr344ge auf den Kindesunterhalt verblei-benden Einkommen in H366he von 1.233,47 200 den Selbstbehalt von 900 200 abge- 30 - 14 - setzt und ist somit f374r die Zeit bis Ende 2008 zu einer Leistungsf344higkeit des Kl344gers in H366he von 334 200 gelangt. F374r diese Zeit ist die Entscheidung deswe-gen nicht zu beanstanden. 31 Das Oberlandesgericht konnte in seiner Entscheidung allerdings noch nicht die Erh366hungen des Mindestunterhalts ber374cksichtigen, die seit Januar 2009 eingetreten ist und den Kl344ger infolge seiner vorrangigen Unterhaltspflicht f374r die drei minderj344hrigen Kinder abz374glich des h344lftigen Kindergeldes zus344tz-lich belasten. Hinzu kommt, dass auch die j374ngste Tochter des Kl344gers seit Ja-nuar 2009 in die zweite Altersgruppe der D374sseldorfer Tabelle einzuordnen ist. Danach ergibt sich folgender vorrangig zu zahlender Kindesunterhalt: a) Januar bis Dezember 2009 32 304ltestes Kind 322 200 (Mindestunterhalt) ./. 82 200 (h344lftiges Kindergeld) = 240 200 Zweites Kind 322 200 (Mindestunterhalt) ./. 82 200 (h344lftiges Kindergeld) = 240 200 J374ngstes Kind 322 200 (Mindestunterhalt) ./. 85 200 (h344lftiges Kindergeld) = 237 200 F374r das Jahr 2009 ergibt sich somit ein vorrangiger monatlicher Kindes-unterhalt in H366he von insgesamt 717 200. 33 b) Zeit ab Januar 2010 34 304ltestes Kind 364 200 (Mindestbedarf) ./. 92 200 (h344lftiges Kindergeld) = 272 200 Zweites Kind 364 200 (Mindestbedarf) ./. 92 200 (h344lftiges Kindergeld) = 272 200 J374ngstes Kind 364 200 (Mindestbedarf) ./. 95 200 (h344lftiges Kindergeld) = 269 200 F374r die Zeit ab Januar 2010 schuldet der Kl344ger mithin vorrangigen Kin-desunterhalt in H366he von monatlich 813 200. 35 - 15 - Setzt man den geschuldeten h366heren Kindesunterhalt von dem unter-haltsrelevanten Einkommen des Kl344gers ab, ergibt sich f374r die Zeit ab Januar 2009 ein verbleibendes Einkommen in H366he von (1.925,47 200 ./. 717 200 =) 1.208,47 200 und abz374glich des zu belassenden Selbstbehalts von 900 200 eine Leistungsf344higkeit in H366he von rund 309 200. F374r die Zeit ab Januar 2010 ergibt sich ein verbleibendes Einkommen in H366he von (1.925,47 200 ./. 813 200 =) 1.112,47 200 und abz374glich des dem Kl344ger zu belassenden Selbstbehalts von 900 200 eine Leistungsf344higkeit in H366he von 213 200. Weil gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Unterhaltspflicht des Kl344gers auf 233 200 monatlich herab-gesetzt hatte, lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hatte, kann die Unter-haltspflicht des Kl344gers auf seine Revision auch f374r die Zeit ab Januar 2010 lediglich auf diesen Unterhaltsbetrag herabgesetzt werden. 36 Hahne Wagenitz V351zina Dose G374nter Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 4 F 343/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 UF 176/08 -
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