BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 204/09 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB); ZPO § 73 Zu der Reichweite der Verjährungsunterbrechung aufgrund einer Streitverkü n- dung in einem Bauprozess . BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dez ember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrle in , Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2009 im Ko s- ten punkt und insoweit aufgehoben, als es zu m Nachteil des B e- klagten entschiede n hat. Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erstellte als Bauträger im Jahr e 1994 ein als Wohnungseige n- tumsanlage konzipiertes Mehrfamilienhaus. Gegen ihn wurden von der Wo h- nungseigentümergemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren sowie eine Schadensersatzklage wegen Baumängeln geführt. Mehrere Erwerber der E i- gentumswohnungen err eichten mit gegen den Kläger betriebenen Vollstr e- ckungsgegenklagen teilweise Befreiung vo n dem in vollstreckbaren Urkunden 1 - 3 - titulierten Kaufpreis. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in diesen Verfahren. In dem Schadensersatzprozess verkündete der jetzige Beklagte namens des Klägers mit Streitverkündungsschrift vom 6. Mai 1997 dem am Bauvorh a- ben beteiligten Generalunternehmen sowie dem planenden Architekten den Streit. Dieses Verfahren endete mit einer Verurteilung des Klägers zum Sch a- densersatz . In dem anschließenden Regressverfahren, das der Kläger, wied e- rum vertreten durch den Beklagten, gegen das Bauunternehmen und den Arch i- tekten mit Klageschrift vom 12. Februar 2003 anstrengte, erwirkte er einen Za h- lungstitel über 100.437,47 eklagte sowie eine weitergehende Verurteilung des Architekten über 17.158,96 18.589,72 e es sich ganz übe r- wiegend um Kosten der übrigen Vorprozesse sowie Beträge in Höhe der auf die Vollstreckungsgegenklagen nicht mehr vollstreckbaren Forderungen gegen die Wohnungseigentümer. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass ma n- gels Streitverkündung in jenen Verfahren Verjährung hinsichtlich der aus diesen Vorprozessen abgeleiteten Scha densersatzforderungen eingetreten sei. Der Kläger legte hiergegen keine Berufung ein, wobei streitig ist, aus welchen Gründen dies unterblieb. Nunmehr verlangt der Kläger von dem Beklagten als seinem damaligen anwaltlichen Vertreter Schadensersatz hins ichtlich des abgewiesenen Klageb e- trages sowie weiterer 2.032,25 h- rens sind. Er macht geltend, der Beklagte habe entweder pflichtwidrig die Fo r- derungen verjähren lassen oder es versäumt, die damals noch unverjährten Forderungen mit der Berufung weiterzuverfolgen. Das Landgericht hat die Kl a- ge abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ihr in 2 3 - 4 - Höhe von 18.589,72 will der Beklagte die vollstän dige Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Z u- rückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgef ührt, dem Kläger stehe der geltend g e- machte Schadensersatz an spruch zu. Der B eklagte habe es versäumt, die Rechte des Klägers durch weitere Streitverkündung en an den Architekten in dem Beweissicherungsverfahren der Eigentümergemeinschaft sowie in den von einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft betriebenen Vol l- streckungsgegenklagen, mit denen diese sich gegen die Vollstreckung bezü g- lich eines Kaufpreisrestes erfolgreich zur Wehr setzten, zu sichern. Du rch die Streitverkündung in dem von der Eigentümergemeinschaft geführten Sch a- densersatzprozess sei die Verj ährungsfrist hinsichtlich der vom Kläger verfol g- ten Ansprüche, die n och Gegenstand seiner K lage seien, nicht unterbrochen worden. Der Umfang der Unterbrechung werde durch den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens bestimmt. Eine Unterbrechung der Verjä hrungsfrist habe damit aufgrund der erklärten Streitverkündung nur für Forderungen eintreten können, die den Streitgegenstand des damaligen Ver fahrens beträ fen. Dies seien nur die Gewährleistungs ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den Kläger aufgrun d der Baumängel gewesen. Mangelfolgeschäden, auf den 4 5 - 5 - der Regressanspruch nunmehr gestützt werde, seien hingegen nicht Gege n- stand des früheren Verfahrens gewesen. Es reiche für die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der Mangelfolgeschäden nicht aus, dass in dem Vorpr o- zess Ansprüche verfolgt worden seien, die auf den gleichen Mängeln beruhten, weil der Streitgegenstand durch die erhobenen Ansprüche bestimmt werde, nicht aber durch einzelne Anspruchsvoraussetzungen. II. Diese Ausführungen halten r echtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird der Umfang der verjährungsunterbreche n- den Wirkung der Streitverkündung nicht durch den Streitgegenstand im Vorpr o- zess be grenzt . 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Ber ufungsgericht an, dass es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehör t , zur wirksamen Verfolgung der Interesse n seines Mandanten eine wirksame Streit verkündung auszusprechen. D er Rechtsanwalt , der mit einem Prozessmandat betraut ist, hat die mit dem Rechtss treit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange seiner Partei mit zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr insoweit nicht durch ein Versäumnis während des Prozesses Nachteile entst e- hen. Das gilt besonders für die Wahru ng von Regressa nsprüche n gegen Dritte. Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung kann daher der Rechtsanwalt im Zivilprozess verpflichtet sein, einem Dritten den Streit zu verkünden (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 20; Vill, in 6 7 - 6 - Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. , Rn. 732 ; Bamberger/Roth/D. Fischer, BGB, 3. Aufl. , § 675 Rn. 20 ) . 2. Für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, die Rechte des Klägers gegenüber dessen Architekten im Hinblick auf die durch das Beweissicherungsverfahren verursachten Kosten und die aufgrund der erfolgreichen Vollstreckungsge genklagen entgangenen Kaufpreisrestanteile ordnungsgemäß zu sichern , fehlt es bislang an den erfo r- derlichen Feststellungen. a) Die Wirkung der durch den Schriftsatz vom 6. Mai 1997 erklärten Streitverkündung richtet sich nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a F (Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Danach unterbricht die Streitverkündung die Verjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit verkündet wird, abhängt . Nach § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF gilt die Unterbr e- chung als ni cht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs e r- hoben wird. Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Strei t- verkündung beschränkt sich hierbei nicht auf die mit der Urteilsformel ausg e- sprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils . Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Streitverkündungsempfänger durch di e Streitverkündungsschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Diese Wirkung tritt hingegen nicht ein, wenn der im Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als au ch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist ( BGH, Urteil vom 18. Dezember 1961 - III ZR 181/60, BGHZ 36, 212, 215; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 8 9 - 7 - 1078, 1080 ; vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 38; Zöller/Vollkommer, ZPO , 29. Aufl. , § 74 Rn. 8 ). Daher spielt es für die Reichwe i- te der Wirkung der Streitverkündung grundsätz lich keine Rolle, ob in dem Ve r- fahren, in dem die Streitverk ündung erfolgt, nur ein Teil des Schadens, welche r der Streitverkündungsschrift zugrunde liegt , einge klagt wo rd en ist (vgl. BGH, Urt eil vom 21. Februar 2002 , aaO S. 1080 f). Die vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehene Eingrenzung auf den im Verfahren verfolgten Streitg e- genstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge s o- wie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10 mwN ), e r- weist sich mithin als zu eng . Die gebotene personelle Identi tät des Rechtssubjekts hinsichtlich der im Ausgangsprozess angesprochenen Schadensersatz ansprüche ist vorliegend gewahrt. Es handelte sich jeweils um Ansprüche, die entweder der Gesamtheit der Wohnungseigentümer oder einzelnen von ihnen zustand en . Maßgebli ch ist der Rechtszustand zum Zeitpunkt der Streitverkündung im Mai 1997. Damals war die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ane r- kannt; sie galt weder als rechts - noch als parteifähig (BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, NJW 1989, 2534, 2535; vom 2. Juli 1998 - IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 294; BVerwG NJW - RR 1995, 73, 74). b ) Die Unterbrechung swirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt d e r Streitverkündung s- schrift begrenzt (BGH, Urteil vom 1 8. Dezember 1961 , aaO S. 214; vom 21. Februar 2002, aaO S. 1 081; ferner zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB: BGH, Urteil 10 11 - 8 - vom 6. Dezember 2 007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff ; vom 11. Feb ruar 2009, aaO Rn. 31) . aa) Nach der Vorschrift des § 72 Abs. 1 ZP O ist eine Streitverkündung dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadlos haltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten b e- sorgt . Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die w e- gen der materiell - rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüc he notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er z u- mindest einen dieser Prozesse hätte gewin nen müss e n (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 16 ; vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 20 10, 3576 Rn. 20 ). Diese Voraussetz ung ist vorliegend gegeben, weil der vom Kläger ve r- folgte Ersatzanspruch gegen seinen Architekten Planungsfehler voraussetzte , die zu den gegen den Kläger gerichteten Gewährleistungsansprüchen der E i- gentümer gemeinsch aft sowie der Erwerber der Eigentumswohnungen ge führt hab en. bb) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitve r- kündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkünd enden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Pr o- 12 13 14 - 9 - zessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; vom 21. Februar 2 002, aaO; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 28 ; Prütting/Gehrlein, ZPO , 3. Aufl. , § 73 Rn. 2 ). Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündung s- schrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitver kündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjä h- rung nicht unterbrochen oder gehemmt ( vgl. BGH, Urt eil v om 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764 , 1765 ; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 28). Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserforderni s sen , wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu ko n- kretisieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 , aaO S. 1 081; B e schluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 166/07, Rn. 4, nv). cc) Mit dem Inhalt der Streitverkündungsschrift vom 6. Mai 1997 hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst. Hierin hat der Beklagte namens des Kläger s ausgeführt, dass er, falls entgegen seiner Ansicht Gewährleistungs a n- sprüche beständen , den Architekten in Anspruch nehmen werde, weil dieser als Planer für etwaige Fehler aufzukommen habe. Aus dem Rubrum der Streitve r- kündungsschrift, die mit der Verteidigungsanzeige verbunden war, konnte der Streitverkündete das maßgebliche Bauvorhaben ers ehen . Aus der beigefügten Klageschrift ergab sich unmittelbar die Bezugnahme auf das vorausgegangene Beweissicherungsverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie j e- denfalls auf d ie von den Eh eleuten D . gegen den jetzigen Kläger geführte Vollstreckungsgegenklage. Diese Schadenspositionen, die das Berufungsg e- richt selbst als Mangelfolgeschäden qualifiziert hat, waren mithin von der Strei t- verkündungsschrift unmittelbar erfasst. Es liegt nich t fern, dass dies auch für die 15 - 10 - übrigen Schadenspositionen, für d ie das Berufungsgericht eine Unterbr e- chungswirkung gleichfalls verneint e , zu gelten hat. Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus de m sich das Ausmaß der Unterbrechungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 166/07, Rn. 4, nv). Diese Würdigung ist - vom Standpunkt des Berufungsgerichts folg e- richtig - bisher unterblieben. III. Das Urteil ist daher auf zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da d ie Sache nicht zur Ende ntscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat im wiedereröffneten Verfahren die bislang fe h- lende Würdigung hinsichtlich der übrigen Schadenspo sitionen nachzuholen . Soweit erneut eine teilweise Verjährung der in Rede stehenden Schadense r- satzpositionen in Betracht zu ziehen sein sollte, muss das Berufu ngsgericht als Regressgericht selbst entscheiden, welchen Ausgang der Vorprozess bei or d- nungsgemäßem Vorgehen des Anwalts hätte nehmen müssen ( vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 261; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 200 7, 1425 Rn. 16; vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138 Rn. 20; Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1190) . Es kommt mithin nicht darauf an, welchen Zinssatz das Gericht des Vorprozesses, wie das Berufungsgericht an genommen hat , zugesprochen hätte. 16 17 - 11 - S oweit eine Verjährung der Ansprüche infolge ordnungsgemäßer Strei t- verkündungsschrift ausscheidet, hat das Berufungsgericht an h and des streit i- gen Vorbringens zu prüfen, ob die weite re geltend gemachte Pflicht verletzung zutrifft , der Beklagte habe nicht or dnungsgemäß auf die Einlegung der Berufung hin gewirkt . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 31.10.2008 - 1 O 132/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1446/08 - 18
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