BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 20 4 / 1 0 vom 14. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Ju ni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17 . November 20 1 0 wird auf Kosten de r Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungs beschwerde wird auf 854 . 967,68 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeut ung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht einen Rechtssatz aufgestel lt hat , der sich mit einem der in de n Vergleichsentsche i- dung en aufgestellten und diese tragenden Rechtss ä tz e nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/ 02, BGHZ 152, 182, 186; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 2 88, 293; vom 23 . März 2011 - IX ZR 1 2 - 3 - 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff). Vielmehr führt sie selbst aus , dass der A n- satzpunkt des Berufungsgerichts, wonach der Begriff der Konkurs sache im Si n- ne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem ber 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1 ; EuGVVO) autonom auszule gen ist , mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. C - 133/78, Gourdain/Nadler, RIW 1979, 273 , 274 ) übereinstimm t . Auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht auch der vom Berufungsgericht aufg e- stellte Rechtssatz, dass E ntscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Inso l- venzverfahrens ergehen und mit ihm in engem Zusammenhang stehen, als Konkurssachen anzusehen s ind (Urteil vom 22. Februar 1979, aaO; vom 2. Juli 2009, Rs. C - 111/08, Alpenblume AB , NZI 2009, 570 Rn. 25 ff ). Soweit die B e- schwerde der Auffassung ist, das Ber ufungsgericht habe diese Vorgabe n nicht richtig umgesetzt, ist dies eine Frage der Subsumtion im Einzelfall. Ein solcher Subsumtionsfehler begründet nicht die Zulassung der Revision (BGH, B e- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom 1 5. Dezember 2011 - IX ZR 230/09, nv). Die angegriffene Entscheidung widerspricht auch nicht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2004 im Vollstreckbarerklärung s- verfahren, wonach die im Jahre 1993 vom Tribunale di Palermo zugesproche ne Forderung der Schuldnerin zivilrechtlicher Natur sei ( IPRspr 2004, Nr . 155, 340, 342 f ). Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Eintreibung einer Forderung der Schuldnerin nicht genauso bewertet werden muss wie die Vergütungsansprüche des später mit ihr er Durchsetzung beauftragten Recht s- anwalts. Letztere können einen engen und unmittelbaren Bezug zum Konkur s- verfahren aufweisen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts nach der Ve r- 3 - 4 - fahrenser öffnung durch den Verwalter erfolgt und durch kon kursrechtliche B e- sonderheiten geprägt ist. 2. Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung rügt, ist nicht ersich t- lich, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen k a nn. Das Berufung s- gericht hat das Verfahren aufgrund einer Vielzahl von Aspekten unter den B e- griff der Konkurssache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EuGVVO subsumier t . E iner der herangezogenen Gesichtspunkt e mag entgegen der Annahme des Ber u- fungsgerichts streitig gewesen sein . D ieser Aspekt war nach der Begründung des Berufungsgerichts aber nur von unterge ordneter Bedeutung . 3. D ie von der Beschwerde zu Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aufgeworfene Rechtsfrage ist danach jedenfalls nicht entscheidungserheblich . Zudem ist auch nicht dargetan , weshalb es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfä hige Rechtsfrage handeln soll, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; vom 1. Oktober 2002 aaO S. 190 f). 4 5 - 5 - 4. Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.03.2009 - 27 O 14553/07 - OLG München, Entscheidung vom 17.11.2010 - 15 U 2887/09 - 6
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