BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 204/11 vom 26 . September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; RVG § 32 Abs. 1 Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren e i n- heitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel z u- nächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZR 204/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill , Dr. Fischer und Grupp am 26 . September 2013 beschlossen: Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläge rin, den Gege n- standswert für sein e anwaltliche Tätigkeit im R evisionsverfahren für die Zeit bis zur u- setzen, wird abgelehnt. Gründe: Die Klägerin hat ihre Revision in der fristgerecht eingereichten Revis i- onsbegründung auf einen Teil der vom Berufungsurteil ausgehenden Beschwer beschränkt. Der An trag ihre s Prozessb evollmächtigten , den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der B e- schwer festzusetzen, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber nicht b e- gründet. Für die Gebühren des Rechtsanwalts ist nach § 32 Abs. 1 RVG d er für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich . Dieser bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GK G nicht nach der B e- schwer , sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dementspr e- chend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von beiden Pa r- teien wechselseitig mit ihren Revisionen verfolgten Anträge festge setzt. 1 2 - 3 - Soweit es wegen des gesamten oder eines Teils des Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt, sch eidet e ine Festsetzung des Strei t- werts aus . Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung des für die anwaltl i- chen Gebühren maßgeblichen Werts nach §§ 32, 33 RVG ist nämlich , dass Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahre n in Rede stehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2013 IX ZR 75/12, nv, Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es bezüglich des mit der Revision der Klägerin nicht weiter verfolgten Klagebegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außerg e- richtliche Gebühren kom mt nicht in Betracht (BGH, aaO). Verfassungsrechtliche Gründe stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für seine auf einem u m- fassenderen Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebü h- r en gegen seinen Mandanten geltend zu machen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinsta nzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2010 - 21 O 148/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2011 - 12 U 85/10 - 3 4
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