BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 204/13 vom 6. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2, § 533 Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch ei n- stimmigen Beschluss zurüc kgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. November 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 201 3 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 165.000 e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssa che hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtsz ug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die B e- rufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27, 33). Für die gleichg e- 1 2 - 3 - lagerte Fall gestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten ( vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 770; MDR 2007, 171 f ; OLG Rostock, MDR 2003, 1195; OLG Frankfurt a.M., NJW 2004, 165 , 167 f ; KG, NJW 2006, 3505; Zöller/He ß ler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 37; Musielak/ Ball, ZPO, 1 1 . Aufl., § 5 22 Rn. 28 a ; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 3 5 . Aufl., § 522 Rn. 14). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanz en: LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2012 - 7 O 161/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.07.2013 - 17 U 70/12 - 3 4
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