ECLI:DE:BGH:2017:010617UIXZR204.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 204/15 Verkündet am: 1. Juni 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 563 Abs. 2 a) Das Berufungsgericht ist nur an diejenige rechtliche Beurteilung des Revis i- onsgerichts gebunden, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegt. b) Stellt das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren andere Ta t sachen fest als diejenigen, die Grundlage der Aufhebung waren, entfällt eine Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 1. Juni 2017 durch d en Richter Grupp als Vorsitzenden , den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richter in Loh mann, den Richter Prof. Dr. P ape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Ober landesgerichts Köln vom 30. September 2015 im Ko s- tenpunkt sowie insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des B e- kla g ten erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 6. Ju l i 2011 Verwalter in dem bereits am 1. Januar 2 000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K . G mbH (Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten, seinen Vorgänger im Amt des Insolvenzverwalters, auf Schadensers atz in Anspruch. Z unächst hat er Zahlung von etwa 2.5 00.000 verlangt und dazu behauptet, der Beklagte habe bei der Verwaltung der Wo h- nungen der Schuldnerin zu hohe Kosten verursacht, masseschädigende Ve r- 1 - 3 - einbarungen mit Grundpfandgläubigern getroffen und ungerechtfertigte Zahlu n- gen an Insol venzgläubiger geleistet . Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 5.919,45 verurteilt. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist zunächst erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 26. März 2015 (IX ZR 297/13) ha t d er Senat die Revision des Klägers hinsichtlich dreier Einzelforderungen von 18.703,38 66.297,46 (erste) Berufungsurteil ins o- weit aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufung s- gericht zurückv erwiesen. Das Berufungsgericht hat die Klag e nach der Zurückverweisung wegen der Teilforderungen von 66.297,46 Es hat den Beklagten unter Einbeziehung der rechtskräftig ausgeurteilten 5.919,45 urückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 74.773,37 Revision will der Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers erreichen. Entscheidungsgründe: Die Rev ision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung , s o- weit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt, indem er am 24. Februar 2000 an die D . einen Betrag von 66.297,46 sich auf Annuitäten bezogen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens fällig geworden seien, also nur Insolvenzforderungen dargestellt hätten. Der Beklagte habe nicht, wie er nach der Zurückverweisung vorgetra g en habe , die der Bank zustehenden Mietzinsen ausgekehrt. Eine weitere Pflichtverle t- zung liege darin, dass der Beklagte am 16. März 2000 eine Zahlung an die R . von 2.556,46 Rechts grund für diese Zahlung habe der Beklagte auch nach der Zurückverwe i- sung nicht dargelegt. Der zu ersetzende Schaden bestehe in dem gezahlten Betrag. Einer näheren Prüfung bedürfe es wegen der Bindung swirkung des B e- schlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. M ärz 2015 nicht. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senatsbeschluss vom 26. März 2015 enthielt keine Ausführungen zum Schaden, an welche das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden gewesen wäre . 1 . Im Falle der Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde lag, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 563 Abs. 2 ZPO). Die en d- 4 5 6 - 5 - gültige Entscheidung soll nicht dadurch verzögert werden können, dass die S a- che zwischen Berufungs - und Revisionsgericht hin - und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert. Es handelt sich um eine gesetzlich angeordn ete und daher zulässige Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Richter bei der Gesetzesanwendung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden ist (Gemeinsamer Senat der obersten G e- richtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS - OGB 1/72, BGHZ 6 0, 392, 396 f ; BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 20; BAG NZA 2016, 642 Rn. 19; BAG NZA - RR 2017, 94 Rn. 15 ). Damit bei einer der Aufhebung zugrunde liegenden höchstrichterlichen Recht s- fortbildung für das Berufungsgericht jed er Anreiz entfällt, seine gegenteiligen Erwägungen in demselben Verfahren unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO gleichwohl zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, korrespondiert mit der Bindungswirkung für die Berufungsgerichte eine Selbstbindung de s Revis i- onsgerichts (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B e- schluss vom 6. Februar 1973, aaO S. 397; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 10 ; vom 21. November 2006 , aaO). 2. Gebunden ist das Berufungsgericht ab er nur an diejenige rechtliche Beurteilung, auf welcher die Aufhebung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321, 325 f; vom 18. Januar 1996 , aaO; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145, 316, 319 ; vom 16. Juni 20 05 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223 , 233; Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 97/14, BeckRS 20 1 5 , 05008 Rn. 3 ; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 9. Aufl., § 563 Rn. 8; Hk - ZPO/Koch, 7. Aufl., § 563 Rn. 9 ; Musielak/Voit/ Ball, ZPO, 14. Aufl., § 563 Rn. 11 ) und die sich aus der revisionsge richtlichen Entscheidung ergibt (MünchKomm - ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 9). Eine B e- schränkung der Bindungswirkung auf die unmittelbaren Aufhebungsgründe ist 7 - 6 - notwendig, um eine klare Grenzziehung zu gewinnen und Unsicherheit darüber zu vermeiden, ob ein vom Revisionsgericht mit beur teilter, für die Endentsche i- dung wesentlicher, aber für die Aufhebung unmaßgeblicher Gesichtspunkt oder eine logisch vorausgehende und billigend entschiedene oder unerwähnt gela s- sene Frage bindend e ntschieden ist oder nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 370, 374). Das Berufungsgericht soll den Fehler, der zur Aufhebung seines Urteil s geführt hat, nicht wiederholen; es soll im Übr i- gen aber in seiner Entscheidung frei blei ben und bei der Findung eines gerec h- ten Urteils nicht eingeengt sein (BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321, 326). a) Das erste Berufungsurteil ist nicht deshalb aufgehoben worden, weil der Senat anders als das erste Berufungsurtei l einen durch die Pflichtverletzu n- gen entstandenen Schaden bejaht hätte. Vielmehr hatte das Berufungsgericht Vortrag des Klägers zu den behaupteten Pflichtverletzungen übergangen. Hi n- sicht lich der Zahlung vom 24. Februar 2000 in Höhe von 66.297,46 ging es um eine Tilgungsbestimmung , die mit den Schlussfolgerungen des Berufung s- gerichts nicht in Einklang zu bringen war. H insichtlich der Zahlung vom 16. März 2000 in Höhe von 2.556,46 dass die vom Beklagten behauptete und vom Landgericht festgestellte Verei n- barung erst nach der Zahlung getroffen worden war , dieser also nicht zugrunde gelegen haben konnte . b ) Das Berufungsgericht meint allerdings, die Klagabweisung im ersten Berufungsurteil sei auf zwei selb ständige Begründungen gestützt worden . Nicht nur die Pflichtverletzungen, sondern auch auf diesen beruhende Schäden seien verneint worden. Ob dies zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Mit der Fra ge, in welcher Höhe ein Schaden durch die genannten Zahlungen entstan den ist, b e- 8 9 - 7 - fasst sich der Senatsbeschluss vom 26. März 2015 nicht. Damit fehlt eine Grundlage für eine auf den Schaden bezogene Bindungswirkung dieses B e- schlusses. Das gilt sogar dann, wenn man mit der Rechtsprechung anderer o berster Bundesgerichte annehme n wollte , dass sich die Bindungswirkung auch auf die den unmittelbaren Aufhebungsgründen logisch vorausgehende n Gründe erstreckt ( vgl. BFH/NV 2007, 2138 Rn. 3; BFH/NV 2014, 1073 Rn. 3 2 ; Gr ä- be r/Ratschow, FGO, 8. Aufl., § 126 Rn. 23 ; BAG NZA - RR 2017, 94 Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 B 1/11, nv, Rn. 7 ). Mit der Au f- hebung eines Urteils in einer Haftpflichtsache wegen gehörswidrig getroffener Feststellun gen zum Fehlen einer Pflichtverletzung wird nicht notwendig über die Schlüssigkeit des Kl ägervortrags zur Schadenshöhe entschieden . 3. Überdies entfällt die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO bei einer Änderung des maßgeblichen Sa chverhalts . a) Stellt das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung andere Tats a- chen fest als diejenigen, welche der ersten Revisionsentscheidung zugrunde lagen, kommt eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (BGH, U r- teil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145 , 316, 319; RGZ 129, 224, 226; MünchKomm - ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 13 ; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 9. Aufl., § 563 Rn. 8 ; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 563 Rn. 13 ). Der Prüfung des Revisionsgerichts, ob die Entscheidung des Berufungsger ichts auf einer Verle t- zung des Gesetzes beruhe, kann nur derjenige Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der ihm vom Berufungsgericht unterbreitet wird. Verschiebt sich die tatsächliche Grundlage des Urteils in der neuen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht, so ist aus dem Inhalt und dem Zweck der gesetzlichen Besti m- mung nichts zu entnehmen, was dazu führen könnte, die frühere rechtliche B e- 10 11 - 8 - urteilung einem Sachverhalt aufzuzwingen, für den sie nicht gegeben war und nicht gegeben werden konnte (RGZ 129, 224, 22 6). b ) Jedenfalls hinsichtlich der Zahlung vom 24. Februar 2000 in Höhe von 66.297,46 l- ten, nämlich die Vereinbarung einer " kalten " Zwangsverwa ltung bereits wä h- rend der vorläufigen Insolv enzverwaltung behauptet . Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zugelassen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt . Die Z u- lassung wird in der Revisionsinstanz nicht überprüft (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459). Von di esem neuen Vortrag ist danach auszugehen. Da auch die Zahlung auf Verbindlichkeiten aus der Zeit des Eröffnungsverfahrens geleistet wor den sein soll, kann die Erhe b- lichkeit dieses Vortrags auf die Fragen der Schadensentstehung und Sch a- denshöhe nicht von vo rnherein ausgeschlossen werden. III. D as angefoch tene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des 12 13 - 9 - Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass. Grupp Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 O 92/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2015 - 2 U 2/13 -
Full & Egal Universal Law Academy