ECLI:DE:BGH:2017:231117UIXZR204.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 204/16 Verkündet am: 23. November 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312b Abs. 1 aF (BGB § 312e Abs. 1) a) Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als so l- che widerrufen werden. b) Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs - oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die techn i- schen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon - und Faxanschlüsse vo r- hält. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX Z R 204/16 - LG Flensburg AG Niebüll - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter in Lohmann sowie die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeye r und Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge - richts Flensburg vom 22. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl ägerin begehrt Anwaltshonorar . Der Be klagte beteiligte sich an e i- ner Fondsgesellschaft . Er erhielt von der i . GmbH (fortan : G e- sellschaft ) am 22. Januar 2014 ein Schreiben, in dem diese ihre Dienste anbot und zur Rücksendung eines ausgefüllten Fragebogens und einer Voll macht ei n- lud . Dem Schreiben beigefügt war unter anderem eine auf die Klägerin lautende Rechtsanwaltsvollmacht . Die Klägerin hatte der Gesellschaft Blankoformulare für eine Vielzahl von potentiellen, von der Gesellschaft zu werbenden Manda n- ten zur Verfügung gestellt. D er Beklagte unterzeichnete die außergerichtliche Vollmacht und sandte sie zusammen mit den anderen von ihm vervollständigten Unterlagen an die Gesellschaft zurück. Diese übermittelte die Unterlagen de r Klägerin , die ohne 1 2 - 3 - Kontaktaufnahme mit dem B eklagten mittels eines Serienbriefes dessen A n- sprüche gegenüber der Fondsgesellschaft geltend machte. Nachdem die außergerichtliche Inanspruchnahme erfolglos geblieben war , forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine weitere Vollmacht auf sie auszustellen, die auch die Prozessvertretung vorsah. Dies lehnte der Beklagte ab, woraufhin die Klägerin diesem ihr außergerichtliches Tätigwerden mit einer 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung stellte. D er Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 27. Mai 2014 und vom 30. Juni 2014 zurück, wobei er im ers t- genannten Schreiben zugleich erklärte , vorsorglich mit sofortiger Wirkung die über die Gesellschaft erteilten Vollmachten zu widerrufen. Die auf Zahlung des Anwaltshonorars nebst Zinsen gerichtete Klag e ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben . Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein A n- waltsvertrag dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte mit der Rüc k- sendung der unterzeichneten Vollmacht der Klägerin ein Angebot auf Mandat s- übernahme abgegeben habe, das diese durch Aufnahme der Anwaltstätigkeit 3 4 5 6 - 4 - angenom men habe. Der Beklagte habe diesen Vertrag jedoch wirksam nach §§ 312 b, 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 gelte n- den Fas sung ( fortan : aF) widerrufen, weil es sich um ein widerrufliches Ferna b- satzgeschäft handle und die Klägerin nic ht dargelegt habe, dass kein für den Fernabsatz organisierte s Vertrie bs - oder Dienstleistungssystem bestehe . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung angenommen, zwischen den Parteien sei durch das im Übersenden des ausgefüllten Vol l- machtsformulars per Telefax liegende Angebot und die konkludent nach § 151 Satz 1 BGB durch Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit erklärte Annahme ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Ob dies rechtlicher Nac hprüfung stan d- hält, kann dahinstehen. Ein entsprechender Vertragsschluss kann unterstellt werden. Dem geltend gemachten Zahlungsbegehren steht jedenfalls der vom Beklagten erklärte Widerruf nach §§ 312b, 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 BGB aF entgegen. 2. D a s Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines vom Beklagten ausgeübten Widerrufsrechts mit Recht bejaht hat. Dabei ist nur im Streit, ob der zwischen dem Beklagten als Verbraucher und der Klägerin als Unternehmerin (vgl. EuGH, NJW 2015, 1289) geschlosse ne Anwaltsvertrag ein sogenannter Fernabsatzvertrag ist. 7 8 9 - 5 - a) Im Streitfall sind nach Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die auf die Richtl i- nie 97/7/EG des E uropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüsse n im Fernabsatz - Fernabsatzrichtlinie (ABl. Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: RL 97/7/EG) zurüc k- gehenden Regelungen zum Fernabsatzrecht die §§ 312b bis 312e und § 355 BGB aF anzuwenden . Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Verträge über die Erbringung von D ienstleistungen dann Fernabsatzverträge, wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwe n- dung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fer nabsatz organisie r- ten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems erfolgt. Dies e Voraussetzungen können auch bei einem Anwaltsvertrag erfüllt sein (vgl. Schneider/Kosmidis, Handbuch EDV - Recht, 5. Aufl., Kapitel B. Rn. 99; Rinkler in G. Fischer/ Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 43 ; Junker in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 312c Rn. 25; Ernst NJW 2014, 817) . aa ) Anwaltsverträge sind Verträge über die Erbringung einer Dienstlei s- tung im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein. Der gegenteiligen Auffa s- sung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergru nd stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei ( vgl. AG Berlin - Charlottenburg, NJW - RR 2016, 184 , 185 ; AG Kleve, Urteil vom 18 . Mai 2017 - 35 C 434/16 , juris ; aA AG Offenbach, Ur teil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13 , juris , mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt - Gaedke, ZAP Fach 23, 977 ; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG 10 11 - 6 - Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris ; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil ) , kan n nicht gefolgt werden. (1) Der Begriff der Dienstleistung im Sin ne des § 31 2b Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist mit Blick auf den vom Fernabsatzrecht verfolgten Zweck und die unionsrechtliche Herkunft des Begriffs der Dienstleistungen weit auszulegen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 37 ff). Im Kern geht es um Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, um Werk - und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Gemeinsames Merkmal ist, dass eine entgeltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an den Ve r- braucher erbracht wird, insbesondere gewerblich er, kaufmännischer, handwer k- licher oder freiberuflicher Art (BGH , aaO Rn. 40 mwN). Hierzu können folglich auch Anwaltsverträge rechnen, die regelmäßig als Dienstleistungsverträge (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817) oder - je nach dem Inhalt der übernommenen Leistung - auch als Werkvertrag (vgl. BGH, U r- teil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929 , 2930 ) einzuordnen sind. (2) Für die A nwendbarkeit des § 312b Abs. 1 BGB aF auf Anwaltsvertr ä- ge sprechen auch Sinn un d Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz . Fernabsatzverträge sind dadurch g e- kennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Re gel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den E i- genschaften der Dienstleistung verschaffen kann (vgl. Erwägungsgrund 14 der RL 97/7/EG). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 962 R n . 30 mwN). Das 12 13 - 7 - Argument der Revision, der Verbraucher könne die Qualität der erbetenen Dienstleistung bei einem Anwaltsvertrag vorab nicht besser beurt eilen, wenn er den A nwalt in seiner Kanzlei aufsuche , kann die grundsätzlich e Anwendbarkeit des § 312b Abs. 1 BGB aF nicht in Zweifel ziehen. Zum einen kann sich der Verbraucher bei einer Vertragsanbahnung ohne persönlichen Kontakt keinen gleich umfassende n Eindruck vom Dienstleister und den zu erwartenden Diens t leistungen verschaffen. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 312b Abs. 3 BGB aF - entsprechend Art. 3 der RL 97/7/EG - einzelne, bestimmte Dienstleistungsverträge vom Anwendungsbereich des Fernabsat zrechtes au s- genommen. Hierzu rechnet der Anwaltsvertrag nicht. Diese Ausnahmen wären nicht erforderlich gewesen, wenn § 312b Abs. 1 BGB aF nicht auch solche Ve r- träge erfasste , bei denen die Qualität der Waren oder der Dienstl eistung auch bei persönlichem K ontakt nicht hinreichend sicher vorab beurteilt werden kann. (3) Schließlich würde eine allgemeine Unanwendbarkeit des Fernabsat z- rechts auf Anwaltsverträge der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Die Existenz und Zulässigkeit sogenannter " Anwalts - oder Steuerberater - Hotlines " (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153; vom 30. September 2004 - I ZR 89/02, NJW 2005, 1268), von " Telekanzleien " (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - I ZR 261/02, WM 2005, 706) oder die Versteig erung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet (vgl. BVer fG NJW 2008, 1298) belegen , dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommun i- kationsmitteln bedienen . Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken. 14 - 8 - bb ) Der Vert r ag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkomm u- nikationsmitteln geschlossen worden. Dem steht nicht ent gegen, dass die Kl ä- gerin ausgehend von den Feststellungen und Wertungen des Berufungsgericht s den Anwaltsvertrag - was möglich ist - durch schlüssiges Verhalten angeno m- men hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 73. Aufl., § 312b Rn. 8). Schon im G e- setzgebungsve rfahren ist ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass auch der Vertragsschluss nach § 151 BGB als Fernabsatzgeschäft anzusehen sein soll (vgl. BT - Dr ucks. 14/2658, S. 31). Entscheidend ist, dass es ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspar teien zum Vertragsschluss gekommen ist (Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO § 1 Rn. 43). Auch die Einschaltung eines Boten, hier der Gesellschaft , steht der Annahme eines Fernabsatzvertrags nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktob er 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393 , 398 f ) , zumal auch zwischen dem Beklagten und der Gesellschaft kein persönlicher Kontakt bestand, der die für Distanzg e- schäfte typischen Defizite hätte ausgleichen können. cc) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstlei s- tungssystems erfolgt sei. Dies geht zu ihren Lasten, weil sie die Darlegungs - und Beweislast trifft. (1) Wird ein Vertrag - wie hier - ohne per sönlichen Kontakt unter au s- schließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne des § 312b Abs . 2 BGB aF geschlossen, wird widerleglich vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines solchen Systems geschlossen wurde. Dies wird durch die Fo r- mulierun g " es sei denn " in § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF zum Ausdruck g e- bracht. Es obliegt daher dem Unternehmer, in derartigen Fällen darzulegen und 15 16 17 - 9 - zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Ferna b- satz organisierten Vertriebs - und Dienstle istungssystems erfolgt ist (Münc h- Komm - BGB/Wendehorst, 6. Aufl., § 312b Rn. 68 ; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2012, § 312b Rn. 54; Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312c Rn. 9; Schneider/Kosmidis, aaO Rn. 97 ). (2) Die Würdigung des Berufungsgeri chts, die Klägerin habe nicht nac h- gewiesen, dass der Anwaltsvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystem erfolgt sei, ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. (a) Zutreffend geht das Landger icht davon aus, dass e in für den Ferna b- satz organisierte s Vertriebs - oder Dienstleistungssystem vor liegt , wenn der U n- ternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, regelmäßi g Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen (BT - Drucks. 14/2658, 30; BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51 mwN ). Ausreichend ist die planm ä- ßige Werbung eines Untern ehmers mit dem Angebot telefonis cher Bestellung und Zusendung der War e (BT - Drucks. 14/2658, 85) . Demgegenüber genügt es nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (e t- wa über seine Waren bzw. seine Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (vgl. Erwägungsgrund 20 der Richtlini e 2011/83/EU des Eur o- päischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher , zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates ; BT - Drucks. 17/12637, S. 50). Ebenso wenig könnte bei einem Rechtsanwalt ein für den Fernabsatz organ i- 18 19 - 10 - siertes Vertriebs - oder Dienstleistungssystem bejah t werden, wenn dies er ledi g- lich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, etwa einen Briefkasten , elektronische Postfächer und/oder Telefon - und Faxan schlüsse vorhält, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind ( Staudinger/Thüsing, aaO Rn. 49; Palandt/ Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 312e Rn. 6 ; Ernst, NJW 2014, 817, 819 f; aA Rin k ler , aaO Rn. 43). (b) Ob und gegeben en falls welche weiteren (Mindest - )Anforderungen an ein für de n Fernabsatz organisiertes Vertriebs - oder Dienstleistungssystem z u stellen sind, kann im Streitfall dahinstehen. Insofern kommt entgegen der Au f- fassung der Revision auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht in Betracht. De nn im Streitfall ist es möglich, dass sich die Klägerin der Gesellschaft bewusst bedient hat, um eine Vielzahl von Mandaten in Kapitalanlagefällen ohne persönlichen Kontakt zu den potentiellen Manda n- ten und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommuni kationsmitteln zu gewinnen. Ein solcher Strukturvertrieb oder ein diesem zumindest vergleichb a- res Vertriebssystem erfüllt die Voraussetzungen für ein auf den Fernabsatz o r- ganisiertes Vertriebs - oder Dienstleistungssystem. Die Voraussetzungen des § 312b BGB aF sind auch erfüllt, wenn der Unternehmer ein fremdes Organis a- tions - und Dienstleistungserbringungssystem nutzt (vgl. BT - Drucks. 17/12637, S. 50; MünchKomm - BGB/Wendehorst, aaO Rn. 21). Die Klägerin hat weder Tatsachen dargelegt noch unter Beweis ge stellt, die eine solche Möglichkeit ausschließen. Vielmehr sprechen verschiedene Umstände für eine solche Möglichkeit. Die Klägerin überließ der Gesellschaft eine Vielzahl von Blankoformularen. Die zum Vertragsschluss führende Abwic k- lung unter Einbeziehung der Gesellschaft erfolgte für eine Vielzahl von Kapita l- 20 21 - 11 - anlegerfällen. Für das Vorliegen eines organisierten Vertriebssystems spricht hier auch die Art der Kontaktaufnahme durch die Gesellschaft, sowie der U m- stand, dass es sich bei dem von der Klägerin ang estrebten Mandatsvertrag um ein von der Klägerin mit standardisierten Schreiben abgewickeltes , überregi o- n a les Massengeschäft handelte, das auf Fernkommunikation ohne persönliche Kontaktaufnahme ausgerichtet war (zu diesem Gesichtspunkt bereits AG O f- fenbach , Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris ). Da die Klägerin zu ihren Beziehungen und Vereinbarungen mit der Gesellschaft nicht näher vorg e- tragen hat, ist sie ihrer Darlegungs - und Beweislast nicht nachgekommen. Für das Fehlen eines für den Fernabsa tz organisiertes Vertriebs - oder Dienstlei s- tungssystems ist sie beweisfällig geblieben. (c) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob das Vorhalten einer Kanzlei, die der Mandant aufsuchen kann, das Vorliegen eines für den Fernabsatz organis ierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems in Frage zu stellen vermag. Ob und wie eine Kanzlei neben einer möglichen Bewältigung von Fernabsatzgeschäften auch andere Möglichkeiten zum Abschluss von A n- waltsverträgen nutzt, ist zur Beurteilung des konkret en Vertrages unerheblich; nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer sein gesamtes Geschäft über Fer n- kommunikationsmittel abwickelt (vgl. BT - Dr uck s. 14/2658, S. 30; Staudin ger/ Thüsing, aaO , § 312b Rn. 47; Schmidt - Räntsch in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. , § 312b Rn. 24; Ernst, NJW 2014, 817, 819). Auch spätere persönliche Kontaktaufnahmen nach Vertragsschluss, selbst wenn diese von Anfang an geplant und gewünscht waren, könnten die mit einem im Fernabsatz geschlo s- senen Vertrag verbundenen Gefahren nicht b eseitigen; eine hiervon abwe i- chende Betrachtungsweise liefe dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts zuw i- der (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016, aaO, Rn. 53). 22 - 12 - b ) Der Beklagte konnte daher den Anwaltsvertrag nach § 355 BGB aF widerrufen. Er hat dies entweder - wie das Berufungsgericht meint - mit Schre i- ben vom 30. Juni 2014 oder durch seine Erklärung vom 27. Mai 2014 getan, in der er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat , sich von einer etwaigen vertraglichen Beziehung mit der Klägerin lösen zu wollen. Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlosch das Widerrufsrecht bei Verträgen, die - wie hier - vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden und bei denen der Verbra u cher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 312d BGB aF b e lehrt wurde, erst mi t Ablauf des 27. Juni 2015. c ) Die von der Revision aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Bestimmtheit s- gebot abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 312b Abs. 1 BGB aF bestehen nicht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranl asst. Insbesondere unter Berücksichtigung des Normzwecks lässt sich eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der §§ 312b ff BGB aF gewinnen (vgl. auch BVerfG NJW - RR 2009, 1141: Nichtb e- rücksichtigen eines Widerrufsrechts nach §§ 312b, 355 BGB aF kann verfa s- sungswidrig sein). Dass der Unternehmer nur unter den Voraussetzungen des 23 24 - 13 - § 312e Abs. 2 BGB aF Wertersatz für vor dem Widerruf erbrachte Leistungen erhält, ist aus Gründen des Verbraucherschutzes sachlich gerechtfertigt u nd unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 07.10.2015 - 8 C 79/15 - LG Flensburg, Entscheidung vom 22.07.2016 - 7 S 53/15 -
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