BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 204/98 Verkündet am: 26. Februar 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier- Beck und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin wird das am 8. September 1998 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichti g - keitssenat) des Bundespatentgerichts im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das europäische Patent 455 260 wird mit Wirkung für die Bunde s - republik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht: 1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form e i - nes Kunststoffspritzgußteils mit wabenartiger Zellenkonstruktion, bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnu n - gen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten wabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Plattenrändern ang e - ordneten komplementären Verbindungselementen (7) zum Ku p - peln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in den Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermögl i - chen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aussparungen - 3 - in den Zellentrennwnden (2) durch sich beiderseits der Zelle n - trennwnde (2) benachbarter Zellen erstreckende Übertrittsf f - nungen (5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im B e - reich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentren n - wnde gebildet sind und sich durch die Bodenwand (1) hindurch und nach oben ber einen Teil der Hhe der Zellentrennwnde durch diese hindurch erstrecken, und daû die oberen Randka n - ten (21) der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer gemeinsamen Ebene verlaufen. 2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die wabenartigen Zellen sechseckig sind und die Übertrittsffnungen (5, 6) im B e - reich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentren n - wnde (2) an den Sechseckecken gebildet sind. 3. Ras enbefestigungsplatte nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû an den Plattense i - ten die Bodenwand (1) zum formschlssigen komplementren Zusammenfgen benachbarter Platten bezglich der randst n - digen Zellenwnde abwechselnd zurckgesetzt und vorspri n - gend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils mit einer Rastnase (7) ausgestattet sind. 4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprche 1 bis 3, - 4 - d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die Bodenplatte (1) an ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprngen (4) versehen ist. 5. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die bertrittsf f - nungen im Bereich der Bodenwand auch Entwsserungsffnu n - gen bilden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehenden Berufungen werden zurckgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klgerin 1/2 und der Beklagte und die Streithelferin je 1/4. Ihre auûergerichtlichen Kosten tragen die Klgerin, der Beklagte und die Streithelferin jeweils selbst. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Beklagte ist Inhaber des unter Inanspruchnahme der Prioritt der Anmeldung des deutschen Gebrauchsmusters 90 05 078 vom 4. Mai 1990 am 3. Mai 1991 angemeldeten und in deutscher Sprache mit Wirkung fr das H o - heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europischen Patents - 5 - 455 260 (Streitpatent), das eine Rasenbefestigungsplatte betrifft. Es umfaût sieben Patentansprche, von denen der Patentanspruch 1 lautet: Rasenbefestigungsplatte in Form eines Kunststoffspritzguûteils mit wabenartiger Zellenkonstruktion, bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwsserungsffnungen (3) und einer damit verbundenen wabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Platte n - rndern angeordneten komplementren Verbindungselementen (7) zum Kuppeln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in den Zellentrennwnden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen Rasenwurzelbertritt zwischen benachbarten Zellen ermglichen, dadurch gekennzeichnet, daû die Aussparungen in den Zelle n - trennwnden (2) durch sich beiderseits der Zellentrennwnde (2) benachbarter Zellen erstreckende bertrittsffnungen (5) an der Unterseite der Zellenkonstruktion gebildet sind, die mindestens die Bodenwand durchdringen. Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch rckbezog e - nen Patentansprche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die R. GmbH als ausschlieûliche Lizenznehmerin am Streitpatent ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Klgerin hat begehrt, das Streitpatent fr nichtig zu erklren, und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Hinblick auf die US- Patentschrift 4.118.892 nicht neu, er beruhe unter Bercksichtigung dieser Patentschrift, der US-Patentschrift 4.111.585 sowie des deutschen G e - - 6 - brauchsmuster 85 27 295 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Ttigkeit und sei deshalb nicht patentfhig. Der Beklagte und die Streithelferin sind dem entgegengetreten. Hilfswe i - se haben sie das Streitpatent in der Fassung verteidigt, daû in Anspruch 1 im vorletzten Nebensatz hinter dem Wort "Zellenkonstruktion" (Seite 3, Zeile 29 der Streitpatentschrift) "im Bereich der Knotenpunkte der aufeinander treffe n - den Zellentrennwnde (2)" eingefgt wird, wobei die erteilten Patentansprche 2 bis 7 auf die neue Fassung rckbezogen sein sollen. Mit Urteil vom 8. September 1998 hat das Bundespatentgericht das Streitpatent fr die Bundesrepublik Deutschland fr nichtig erklrt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin, mit denen sie beantragen, das angefochtene Urteil abzundern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil abzundern und das europische Patent 0 455 260 mit Wirkung fr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch fr teilweise nichtig zu erklren, daû die P a - tentansprche folgende Fassung erhalten, wobei die Unterschiede zu dem erteilten Anspruch durch Unterstreichung hervorgehoben sind: - 7 - 1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form e i - nes Kunststoffspritzguûteils mit wabenartiger Zellenkonstruktion, bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwsserungsffnu n - gen (3) und einer damit einstckig ausgebildeten wabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Plattenrndern ang e - ordneten komplementren Verbindungselementen (7) zum Ku p - peln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in den Zellentrennwnden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen Rasenwurzelbertritt zwischen benachbarten Zellen ermgl i - chen, dadurch gekennzeichnet, daû die Aussparungen in den Zellentrennwnden (2) durch bertrittsffnungen (5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrennwnde gebildet sind und sich durch die Bodenwand (1) hindurch und nach oben ber e i - nen Teil der Hhe der Zellentrennwnde durch diese hindurch erstrecken, und daû die oberen Randkanten (21) der Zellena n - ordnung (2) ohne Unterbrechung in einer gemeinsamen Ebene verlaufen . 2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die wabenartigen Zellen sechseckig sind und die bertrittsffnungen (5, 6) im B e - reich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentren n - wnde an den Sechseckecken gebildet sind. 3. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1 oder 2, - 8 - d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû an den Plattense i - ten die Bodenwand (1) zum formschlssigen komplementren Zusammenfgen benachbarter Platten bezglich der randst n - digen Zellenwnde abwechselnd zurckgesetzt und vorspri n - gend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils mit einer Rastnase (7) ausgestattet sind. - 9 - 4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die Bodenplatte (1) an ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprngen (4) versehen ist. 5. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die bertrittsf f - nungen im Bereich der Bodenwand auch Entwsserungsffnu n - gen bilden. Äuûerst hilfsweise hat der Beklagte das Streitpatent in der Fassung der Pantentansprche wie folgt verteidigt: 1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form e i - nes Kunststoffspritzguûteils mit sechseck wabenartiger Zelle n - konstruktion, bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwss e - rungsffnungen (3) und einer damit einstckig ausgebildeten wabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Platte n - rndern angeordneten komplementren Verbindungselementen (7) zum Kuppeln benachbarter Platten, wobei die Zellenko n - struktion in den Zellentrennwnden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen Rasenwurzelbertritt zwischen benachbarten Zellen ermglichen, dadurch gekennzeichnet, daû die Aussp a - rungen in den Zellentrennwnden (2) durch bertrittsffnungen (5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrennwnde g e - bildet sind und sich durch die Bodenwand (1) hindurch und nach - 10 - oben ber einen Teil der Hhe der Zellentrennwnde durch di e - se hindurch erstrecken, und daû die oberen Randkanten (21) der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer gemei n - samen Ebene verlaufen . 2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû an den Plattense i - ten die Bodenwand (1) zum formschlssigen komplementren Zusammenfgen benachbarter Platten bezglich der randst n - digen Zellenwnde abwechselnd zurckgesetzt und vorspri n - gend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils mit einer Rastnase (7) ausgestattet sind. 3. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprche 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die Bodenplatte (1) an ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprngen (4) versehen ist. 4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die bertrittsf f - nungen im Bereich der Bodenwand auch Entwsserungsffnu n - gen bilden. Die Klgerin beantragt, die Berufungen zurckzuweisen. - 11 - Sie hlt die Lehre des Streitpatents in der erteilten wie in der mit den Hilfsantrgen verteidigten Fassung nicht fr patentfhig. Als gerichtlicher Sachverstndiger hat Professor Dr.-Ing. H. D. , Fachgebiet Wasserhaushalt und Kulturtechnik der Technischen Universitt B. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mndlichen Verhan d - lung erlutert und ergnzt hat. Entscheidungsgrnde: Die zulssigen Berufungen haben teilweise Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft eine Rasenbefestigungsplatte. Nach den A n - gaben der Beschreibung des Streitpatents dienen Rasenbefestigungsplatten der erfindungsgemûen Art zum Befestigen der Grasnarbe insbesondere von Parkpltzen, Feuerwehrzufahrten, Golfplatzfahrwegen und allgemein von st r - ker beanspruchten Rasenflchen. Die zu einem Verbund zusammengefgten Platten werden im Erdreich verlegt, die Waben mit Erde angefllt und sodann der Rasen eingest (Beschreibung Seite 2, Zeilen 4-7). 1. Nach den Angaben der Beschreibung zum Stand der Technik war am Priorittstag aus der US-Patentschrift 4.111.585 eine Rasenbefestigungsplatte mit wabenartiger, sechseckiger Zellenanordnung bekannt, die eine mit nach unten weisenden Vorsprngen und Entwsserungsffnungen versehene B o - denwand aufweist, bei der die Entwsserungsffnungen als zentrische Durc h - brche in der Zelle ausgebildet sind und die an den Plattenrndern Rastnasen - 12 - zum Verbinden benachbarter Platten aufweist. Zur Bildung einer geschloss e - nen Grasnarbe ber die einzelnen Zellen hinweg sind bei dieser Rasenbefest i - gungsplatte der Beschreibung des Streitpatents zufolge an den oberen R n - dern der Zellenwnde Nuten ausgespart, durch die sich die Wurzeln der Gra s - bschel benachbarter Waben miteinander verflechten knnen. Die Beschre i - bung sieht es bei derartigen Platten als nachteilig an, daû infolge der nach oben offenen Nuten eine Wurzelverflechtung von Grasbscheln benachbarter Zellen nur in diesen Nuten und damit im oberen Bereich der Platten stattfindet und bei nassem Wetter Grasbschel an Schuhen von Personen, die ber den Rasen gehen, oder an den Rdern von den Rasen befahrenden Fahrzeugen hngenbleiben und aus benachbarten Zellen herausgerissen werden knnen (Beschreibung Seite 2, Zeilen 8-19). 2. Demgegenber will das Streitpatent eine Rasenbefestigungsplatte mit einer besseren Geschlossenheit und einem besseren Zusammenhalt der Gra s - narbe schaffen, ohne den Aufwand bermûig zu erhhen (Beschreibung Se i - te 2, Zeilen 2022). Zur Lsung dieses technischen Problems schlgt A n - spruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung eine Rasenbefestigung s - platte vor, deren Bestandteile sich wie folgt gliedern lassen: 1. Die Rasenbefestigungsplatte ist ein Kunststoffspritzguûteil mit wabenartiger Zellenkonstruktion. 2. Die Rasenbefestigungsplatte besteht aus a) einer Bodenwand (1) mit Entwsserungsffnungen (3), b) einer damit verbundenen wabenartigen Zellenwandanordnung (2) und - 13 - c) an den Plattenrndern angeordneten komplementren Ve r - bindungselementen (7) zum Kuppeln benachbarter Platten. 3. Die Zellenkonstruktion weist in den Zellentrennwnden (2) Au s - sparungen auf, die einen Rasenwurzelbertritt zwischen b e - nachbarten Zellen ermglichen. 4. Die Aussparungen a) sind durch bertrittsffnungen an der Unterseite der Zelle n - konstruktion gebildet, b) durchdringen mindestens die Bodenwand c) und erstrecken sich beiderseits der Zellentrennwnde (2) b e - nachbarter Zellen. Durch eine derartige Ausbildung der Rasenbefestigungsplatte wird der Beschreibung des Streitpatents zufolge erreicht, daû die gegenseitige Wurze l - verflechtung der Rasenbschel unterhalb der Zellenoberkanten der Rasenb e - festigungsplatten erfolgt und dadurch ein absolut fester Rckhalt der Grasb - schel in den einzelnen Zellen gegen Herausreiûen erreicht wird (Beschreibung Seite 2, Zeilen 24-27). II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patenta n - spruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung, wie das Bundespatentg e - richt ausgefhrt hat, durch die einen Pflanzenanzuchtkasten betreffende US- Patentschrift 4.118.892 vorweggenommen ist, oder ob, wie der Beklagte und die Streithelferin geltend machen, der Fachmann - bei dem es sich nach den berzeugenden Ausfhrungen des gerichtlichen Sachverstndigen um einen Kunststofftechniker handelt, der wegen der Belastungen, denen eine der Bef e - - 14 - stigung von Fahrwegen und dergleichen dienende Rasenbefestigungsplatte ausgesetzt ist, einen Straûenbauer und wegen der erforderlichen festen Ve r - ankerung der Rasenflche auf derartigen Flchen einen Gartenbauer zu Rate zieht - schon aus den unterschiedlichen Einsatzzwecken einer Rasenbefest i - gungsplatte, die der Befestigung von Zufahrten und Fahrwegen dient, und e i - nem Anzuchtkasten, dessen obenliegendes Gitter die Pflanzen vor dem Ze r - treten durch gelegentlich darber gehende Personen schtzen soll, auf eine konstruktiv abweichende Ausgestaltung einer Rasenbefestigungsplatte eine r - seits und eines Anzuchtkastens andererseits schlieût. Denn das Bundesp a - tentgericht hat zutreffend erkannt, daû der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung jedenfalls nicht auf einer erfinder i - schen Ttigkeit beruht (Art. 52, 56 EP). Aus der US-Patentschrift 4.111.585 war dem Fachmann am Priorittstag eine aus Kunststoffmaterial (Beschreibung deutsche bersetzung Seite 4, letzter Abs.) aufgebaute Konstruktion zum Tragen von Gewichtslasten und Verkehr in umfangreich genutzten Grasflchen bekannt. Die einstckig ausg e - bildeten Einheiten (Beschreibung deutsche bersetzung S. 4, mittlerer Absatz) bestehen aus einer Bodenwand mit seitlichen Verbindungselementen fr eine Vielzahl derartiger Konstruktionen sowie einer Vielzahl ber der Bodenwand angeordneten Zellen und werden in ausgewhlte Rasenflchen eingebettet, um Gewichtslasten und Traktion aufzunehmen (Beschreibung deutsche berse t - zung Seite 1, Abs. 1 und 2). Die Elemente sind so aufgebaut und angeordnet, daû die Rasenwurzeln der Elementeinheiten infolge der Aussparungen in ihren Seitenwnden jedenfalls in einem gewissen Umfang in die Erde benachbarter Elementeinheiten sowie in die unter den Einheiten befindliche Erde hinei n - wachsen (Beschreibung deutsche bersetzung Seite 2, Absatz 3). Die Verwu r - - 15 - zelung der Grasbschel mit Grasbscheln benachbarter Zellen wird durch obenliegende Aussparungen in den Seitenwandteilen der Elementeinheiten sichergestellt, whrend die Verwurzelung der Grasbschel mit dem unter der Konstruktion befindlichen Erdreich durch zentrische Lcher in der Bodenwand der Einheiten erreicht wird (Beschreibung deutsche bersetzung Seite 7, A b - satz 2). Daneben bezieht der Fachmann auch die Offenbarung der US-Patent- schrift 4.118.892 bei der Lsung des technischen Problems des Streitpatents in seine Betrachtungen ein. Auch wenn der maûgebliche Fachmann, wie der B e - klagte und die Streithelferin geltend machen, diese Schrift wegen ihres Ei n - satzzwecks nicht unmittelbar als Lsung seines Problems ansehen sollte, wird er die durch sie vermittelten Erkenntnisse bei dessen Lsung bercksichtigen. Der in dieser Schrift offenbarte Anzuchtkasten fllt, wovon auch der Beklagte und die Streithelferin ausgehen, jedenfalls in den Ttigkeitsbereich des Ga r - tenbauers, dessen Erkenntnisse der hier maûgebliche Fachmann bercksic h - tigt und der Problemlsung zugrunde legen wird. Wie der gerichtliche Sachve r - stndige zur berzeugung des Senats ausgefhrt hat und letztlich von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, setzt die Entwicklung von Rase n - befestigungsplatten der erfindungsgemûen Art, die als solche allerdings in erster Linie Aufgabe des Kunststofftechnikers ist, die Einbeziehung der ei n - schlgigen Erkenntnisse des Straûenbauers und des Gartenbauers voraus, ohne die eine Herstellung von mit schweren Fahrzeugen befahrbaren Rase n - flchen nicht denkbar ist. Die in diesem Zusammenhang wesentlichen berl e - gungen zum Aufbau der Flchen sowohl im Hinblick auf ihren Untergrund als auch im Hinblick eine dem Zweck entsprechende Bepflanzung mssen bereits bei der Konstruktion der Platte bercksichtigt werden. berzeugend hat der - 16 - gerichtliche Sachverstndige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daû das Erreichen der erforderlichen Festigkeit ein komplexer Vorgang ist, der durch zahlreiche ineinandergreifende Elemente vom vertikalen Aufbau der Schichten bis zu ihrer Oberflche ber die Gestalt der Rasenbefestigungsplatte bis zur Art der Bepflanzung reicht. Vor diesem Hintergrund wird der einschlgige Fachmann den Anzuch t - kasten nach der US-Patentschrift 4.118.892 schon deshalb in seine berl e - gungen einbeziehen, weil sich dieser - wenn auch in anderem Zusammenhang - ebenfalls mit der Befestigung und Sicherung des Rasens vor Schden durch Belastungen befaût. Bei der Beschftigung mit dieser Schrift erkennt er, daû hier die ihm aus dem brigen Stand der Technik bekannten Verbindungsf f - nungen zur wechselseitigen Durchwurzelung der Grasbschel in benachbarten Zellen einer derartigen Konstruktion nicht im oberen Bereich der Zellentren n - wnde angeordnet sind und die Durchwurzelung des unter den Einheiten b e - findlichen Erdreichs nicht durch davon entfernte Lcher in der Bodenwand e r - reicht wird, sondern sowohl die Verdrillung der Rasenwurzeln benachbarter Zellen miteinander als auch die Durchwurzelung des unter den Einheiten li e - genden Erdreichs in demselben unteren Bereich der Zellentrennwnde vorg e - sehen sind. Denn der Beschreibung dieser Patentschrift zufolge bewirken unter den Gitterteilen einer derartigen Konstruktion angeordnete Verbindungsffnu n - gen und mit diesen zusammenwirkende Drainageffnungen, daû die Pflanze n - wurzeln durch die Verbindungsffnungen hindurchwachsen und sich damit ve r - drillen knnen (Beschreibung US-Patentschrift 4.118.892, deutsche berse t - zung Seite 4, letzter Absatz). Der Fachmann entnimmt, wie das Bundespaten t - gericht zutreffend erkannt hat, insbesondere den Figuren 3 und 4 dieser P a - tentschrift, daû unter den Verbindungsffnungen (23) Drainageffnungen (13) - 17 - vorgesehen sind, wobei die Drainageffnungen der Beschreibung dieser P a - tentschrift zufolge groû genug sein sollen, um einen Wasserdurchfluû zu e r - mglichen, und vorzugsweise als eine Mehrzahl lngsverlaufender Schlitze ausgebildet sein sollen, so daû die Pflanzenwurzeln hindurchwachsen knnen und sich damit verdrillen bzw. verwinden (deutsche bersetzung Seite 4, let z - ter Absatz). Der Fachmann erhielt somit durch die Figuren 3 und 4 den Hinweis darauf, daû sich die Wurzeln der Pflanzen benachbarter Zellen miteinander und mit dem unter dem Anzuchtkasten befindlichen Erdreich verdrillen, wenn im unteren Bereich der die Zellen trennenden Wnde Aussparungen vorges e - hen werden, die zugleich den Boden der Anzuchtksten im Bereich der Au s - sparungen im unteren Bereich der Zellentrennwnde durchdringen. In die gleiche Richtung wurde der Fachmann durch das deutsche G e - brauchsmuster 85 27 295 gewiesen. Dieses Gebrauchsmuster betrifft zwar ke i - ne Rasenbefestigungsplatte mit Bodenwand, sondern einen der Rasenbefest i - gung dienenden Gitterstein vorzugsweise aus glasfaserverstrktem Beton oder Kunststoff (Beschreibung Seite 5, Zeile 14) mit sich kreuzenden Stegen, zw i - schen denen freie Durchgnge vorgesehen sind, der also keine Bodenwand aufweist. Nach Unteranspruch 9 dieses Gebrauchsmusters weist der Vegetat i - onsgitterstein aber Durchgangslcher (15) auf, die ausweislich der Figur 3 der Zeichnungen im unteren Bereich der Stege angeordnet sind und durch die der Beschreibung zufolge gewhrleistet wird, daû eine gute Durchwurzelung der Stege und insbesondere in Bschungsbereichen eine bessere Verzahnung im Erdreich erfolgt (Beschreibung Seite 6, Zeilen 29-33). Den weiteren Angaben der Beschreibung zufolge kann das Wurzelwerk der Pflanzen durch die Durc h - gangslcher hindurchwachsen, wodurch sehr schnell ein wirksamer Halt der Stege am Untergrund bewirkt wird (Beschreibung Seite 10, Zeilen 2-6). - 18 - Dem Fachmann waren am Priorittstag damit jedenfalls Lsungen b e - kannt, bei denen die - fr die nach den berzeugenden Ausfhrungen des g e - richtlichen Sachverstndigen zur Erreichung der erforderlichen Festigkeit des Rasens notwendige - Verflechtung des Wurzelwerks der Graspflanzen nicht beziehungsweise nicht nur oberhalb der Befestigungsmittel, sondern auch a n - hand in den Seitenflchen und in deren unteren Bereichen vorgesehenen Öf f - nungen herbeigefhrt werden konnte. Dies muûte ihn jedenfalls veranlassen, zur Vermeidung der mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile, daû durch eine Verflechtung des Wurzelwerks im oberen Bereich der Zellenwnde ein Herausreiûen der Grasbschel durch Schuhe oder Reifen beim Betreten oder Befahren der Rasenflche ermglicht oder jedenfalls erleichtert wird, eine solche Gestaltung im Rahmen der Schaffung einer Rasenbefestigungsplatte zu versuchen, zumal sich ihm eine Verlagerung der Verwurzelung der Grasb - schel in den unteren Bereich als naheliegender Ersatz fr in den Zellentren n - wnden obenliegende Verbindungsffnungen schon aufgrund einfacher be r - legungen aufdrngen muûte. Das Streitpatent ist daher im Umfang seines Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung durch das angefochtene Urteil zu Recht fr nichtig erklrt worden. Insoweit sind die Berufungen unbegrndet. III. Die Berufungen haben dagegen Erfolg, soweit mit ihnen das Strei t - patent in seiner Fassung nach dem ersten Hilfsantrag verteidigt wird. 1. Der Beklagte und die Streithelferin verteidigen Anspruch 1 des Strei t - patents in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung in zulssiger Weise. - 19 - a) Wie sich aus der Beschreibung des Streitpatents Seite 2, Zeile 6, e r - gibt, handelt es sich bei der erfindungsgemûen Rasenbefestigungsplatte um eine solche, die im Erdreich verlegt wird, so daû der Gegenstand des A n - spruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung durch die Aufnahme di e - ses Merkmals nur in zulssiger Weise beschrnkt wird. Gleiches gilt fr die Aufnahme des Merkmals der einstckigen Ausbildung der Rasenbefestigung s - platte (Beschreibung Seite 2, Zeile 42), die Aufnahme des Unteranspruchs 3, demzufolge die bertrittsffnungen (5, 6) in den Zellentrennwnden sich nach oben ber einen Teil der Hhe der Zellentrennwnde (2) durch diese hindurch erstrecken, und die Aufnahme des Unteranspruchs 2, nach dem die oberen Randkanten (21) der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer g e - meinsamen Ebene verlaufen, in den Anspruch 1 des Streitpatents in seiner verteidigten Fassung. b) Auch die Aufnahme des Merkmals, daû die Aussparungen in den Zellentrennwnden (2) durch bertrittsffnungen (5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrennwnde gebildet sind, stellt eine zulssige Beschrnkung des G e - genstands des Streitpatents auf die in der Beschreibung Seite 2, Zeilen 49-51, als bevorzugt beschriebene Ausfhrungsform der Erfindung dar. Dem steht entgegen der Auffassung der Klgerin nicht entgegen, daû sich die Beschre i - bung des Streitpatents in diesem Zusammenhang mit dem Aufeinandertreffen dreier Zellenwnde befaût und ein solches Zusammentreffen in den Figuren 1 und 2 der Zeichnungen des Streitpatents dargestellt ist. Denn diese Darste l - lung in der Beschreibung wie in den Zeichnungen ergibt sich aus dem U m - stand, daû in Unteranspruch 3 sechseckige wabenartige Zellen als bevorzugte - 20 - Ausfhrungsform beansprucht worden sind, whrend sich Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung auf jedwede Art wabenartiger Zellena n - ordnungen bezieht, so daû der Fachmann daraus ersieht, daû eine Anordnung der Aussparungen in Knotenpunkten auch beim Aufeinandertreffen nicht nur dreier Zellentrennwnde mglich und sinnvoll ist. Der gerichtliche Sachve r - stndige hat auf Befragen in der mndlichen Verhandlung zur berzeugung des Senats besttigt, daû sich der Fachmann durch die Angabe der Beschre i - bung, wonach die Öffnungen in der Bodenwand und den Zellenwnden an den Knotenpunkten "dreier" aufeinandertreffender Zellenwnde gebildet werden soll, keinesfalls veranlaût sieht, die Ausbildung derartiger Öffnungen dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn nur zwei oder mehr als drei Zellenwnde an den Knotenpunkten aufeinander treffen. Demzufolge ist die Ausbildung der Öffnungen im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zelle n - trennwnden in der Beschreibung des Streitpatents als zur Erfindung gehrend offenbart, so daû der Beklagte Anspruch 1 des Streitpatents mit der Aufnahme dieses Merkmals in zulssiger Weise beschrnkt verteidigen kann. c) Dagegen kann der erteilte Anspruch 1 nicht in zulssiger Weise unter Verzicht auf das Merkmal, die Aussparungen in den Zellentrennwnden (2) "durch sich beiderseits der Zellentrennwnde (2) benachbarter Zellen erstre k - kende" bertrittsffnungen auszubilden, verteidigt werden, da mit dem We g - lassen dieses Merkmals des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung eine u n - zulssige Erweiterung verbunden wre. Das Merkmal ist daher in Anspruch 1 in der verteidigten Fassung zu belassen; der Beklagte hat sich in der mndl i - chen Verhandlung mit dieser Fassung des Anspruchs 1 einverstanden erklrt. - 21 - 2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents in dieser verte i - digten Fassung ist neu, da am Priorittstag des Streitpatents Rasenbefest i - gungsplatten und dergleichen, bei denen Aussparungen in den Zellentren n - wnden durch sich beiderseits der Zellentrennwnde benachbarter Zellen e r - streckende bertrittsffnungen an der Unterseite der Zellenkonstruktion so a n - geordnet sind, daû sie im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrennwnde einer wabenartigen Zellenkonstruktion liegen und sich e i - nerseits durch die Bodenwand hindurch und andererseits nach oben ber e i - nen Teil der Hhe der Zellentrennwnde durch diese hindurch erstrecken, im Stand der Technik unbekannt waren. Gegenteiliges macht auch die Klgerin nicht geltend. 3. Der Senat kann nicht feststellen, daû der Gegenstand des Streitp a - tents in dieser hilfsweise verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Ttigkeit beruht. Insoweit hat der Senat aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverstndigen und dessen Erluterung, des Vorbringens der Parteien und dem Ergebnis der mndlichen Verhandlung nicht die berzeugung gewinnen knnen, daû eine Rasenbefestigungsplatte mit diesen Merkmalen am Prior i - ttstag dem einschlgigen Fachmann nahegelegt war (Art. 52, 56 EP). Die US-Patentschrift 4.118.892 gibt dem Fachmann keinen Hinweis da r - auf, daû die dort allerdings angesprochenen Aussparungen in den Zelle n - trennwnden auch in den Bereich des Aufeinandertreffens dieser Wnde ve r - legt werden knnten. Auch die besonderen Vorteile einer solchen Anordnung, die nach den berzeugenden Ausfhrungen des gerichtlichen Sachverstnd i - gen in einer deutlichen Erhhung der Festigkeit der Rasenbefestigungsplatte und einer verbesserten Verflechtung der Grasbschel in den Zellen und deren - 22 - Verankerung im Boden bestehen, werden in dieser Schrift nicht angesprochen; sie beschrnkt sich, wie auch aus den Abbildungen ersichtlich, auf Verbess e - rungen bei der Verflechtung der Wurzeln in den einzelnen Zellen durch deren direkte Verbindung. Eine weitergehende Anregung konnte der Fachmann auch nicht der US-Patentschrift 4.111.585 entnehmen, denn beim Gegenstand di e - ser Verffentlichung liegen die Aussparungen zur Verdrillung der Rasenwu r - zeln nicht im Bereich der Bodenwand, sondern gegenber, nmlich im oberen Bereich der Zellentrennwnde. Das deutsche Gebrauchsmuster 85 27 295 gab dem Fachmann ebenfalls keine in diese Richtung weisende Anregung. Vie l - mehr weist die Beschreibung darauf hin, daû die Durchgangslcher zweckm - ûig nur in dem Bereich zwischen den Einsteckschlitzen des Vegetationsgitters vorzusehen sind, um aufgrund der Durchgangslcher keine zustzliche Mater i - alschwchungen zu erzeugen (Beschreibung Seite 6, Zeile 35 - Seite 7, Zeile 3). Der Fachmann hat damit weder in einer der in Betracht kommenden Ver f - fentlichungen noch in ihrer Zusammenschau einen Hinweis darauf gewinnen knnen, die Aussparungen im Bereich der Knotenpunkte aufeinandertreffender Zellentrennwnde und damit in einem Bereich relativ hoher Materialstrke und relativ hoher Stabilitt der wabenartigen Zellenanordnung anzuordnen. Bei dieser Sachlage kann, wie der gerichtliche Sachverstndige in seinem Gu t - achten und ergnzend in der mndlichen Verhandlung zur berzeugung des Senats dargelegt hat, eine erfinderische Ttigkeit nicht ausgeschlossen we r - den. Wie der Sachverstndige in der mndlichen Verhandlung dargelegt hat, kombiniert der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem ersten Hilfsantrag verteidigten Fassung eine Verbesserung der Stabilitt bekannter Rasenbef e - stigungsplatten bei Beanspruchung durch Gewicht und Traktion, indem die e i - ne dauerhafte Wurzelverflechtung ermglichenden Aussparungen in den unt e - ren Bereich des Aufeinandertreffens der Zellentrennwnde der wabenartigen - 23 - Zellenanordnung verlegt werden. Gleichzeitig werden die Rasenpflanzen g e - schtzt, indem auf ein Verdrillen der Rasenwurzeln durch Aussparungen im oberen Bereich der Zellentrennwnde verzichtet wird und die oberen Ran d - kanten der Zellenanordnung ohne Unterbrechung in einer gemeinsamen Ebene verlaufend gestaltet werden. Da die eingehende Befragung des gerichtlichen Sachverstndigen keine Anhaltspunkte ergeben hat, aus denen auf ein Nah e - liegen des Gegenstandes des Streitpatents in der verteidigten Fassung g e - schlossen werden knnte, ist nicht erwiesen, daû die Lehre des Streitpatents in dieser Fassung nicht auf einer erfinderischen Ttigkeit beruht. Die Unteransprche 2 bis 5 des Streitpatents in der hilfsweise verte i - digten Fassung betreffen zweckmûige Weiterbildungen des Gegenstands nach Anspruch 1 in der verteidigten Fassung und haben mit diesem Bestand. IV. Die Berufung hat daher in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, so daû das angefochtene Urteil unter Abweisung der weiterg e - henden Klage und Zurckweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abzundern ist. Die Kostenentscheidung folgt § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1, § 10 Abs. 1 ZPO. Melullis Keukens chrijver Mhlens Meier-Beck Asendorf
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