BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/05 Verk374ndet am: 16. Oktober 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 131 Abs. 1 Direktzahlungen des Auftraggebers gem344337 247 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunter-nehmer gew344hren diesem eine inkongruente Deckung im Sinne des 247 131 Abs. 1 InsO. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2003 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die E. GmbH (fortan Schuldnerin) schloss mit der H. G: mbH (fortan: H-GmbH) mehrere Bauver-tr344ge, denen die Bestimmungen der VOB/B zugrunde gelegt wurden. Die von ihr auszuf374hrenden Arbeiten 374bertrug die Schuldnerin an die P. GmbH (fortan: P-GmbH) als Subunternehmerin. Die P-GmbH trat ihre gegen die Schuldnerin bestehenden Werklohnanspr374che, zu denen auch Forderungen auf 1 - 3 - Abschlagszahlungen geh366rten, an die Beklagte, eine Factoring-Gesellschaft, ab. Die Beklagte bevorschusste die abgetretenen Anspr374che und erstellte im April und Mai 2000 mehrere Abschlagsrechnungen gegen374ber der Schuldnerin. Nachdem diese keine Zahlungen erbrachte, stellte die P-GmbH ihre Arbeiten ein und k374ndigte gegen374ber der Schuldnerin auch den verfahrensgegenst344ndli-chen Werkvertrag zum 15. Juni 2000. Anschlie337end wandten sich die P-GmbH und die Beklagte an die H-GmbH mit der Bitte um Ausgleich der noch offen ste-henden Forderungen. Die Schuldnerin hatte bereits am 13. Juni 1994 ihre Werklohnforderungen im Rahmen einer Globalzession an die Bank (fortan: Bank) abgetreten. Am 7. Juni 2000 unterrichtete die Bank die H-GmbH 374ber diese Zession. Die H-GmbH und die Bank vereinbarten anschlie337end, die H-GmbH solle auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin eine Abschlags-zahlung von 200.000 200 an die Bank erbringen. Den dar374ber liegenden Betrag k366nne die H-GmbH einbehalten und damit Zahlungen an die Subunternehmer gem344337 247 16 Nr. 6 VOB/B erbringen. Nach Erhalt der vereinbarten Zahlung von 200.000 200 teilte die Bank der Schuldnerin mit Schreiben vom 29. Juni 2000 mit, sie werde aus der Globalzession keine Anspr374che mehr geltend machen. Hier-von wurden auch die Drittschuldner unterrichtet. Hierauf zahlte die H-GmbH am 4. Juli 2000 gem344337 247 16 Nr. 6 VOB/B 28.216,28 200 an die Beklagte. 2 Nachdem die Schuldnerin am 10. Juli 2000 Eigenantrag gestellt hatte, wurde am 1. September 2000 374ber deren Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet und die Kl344gerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. 3 Die Kl344gerin macht geltend, die Zahlung der H-GmbH sei als inkongruen-te Deckung anfechtbar und begehrt R374ckzahlung. Das Landgericht hat der Kla- 4 - 4 - ge stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Bank sei aufgrund der Global-zession und zwischenzeitlich eingetretener Verwertungsreife berechtigt gewe-sen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten. In Wahrnehmung dieses Verwertungsrechts habe die Bank mit der H-GmbH die Vereinbarung geschlos-sen, wonach die H-GmbH Subunternehmer der Schuldnerin direkt befriedigen solle. Durch diese Art der Verwertung seien diese Forderungen noch vor Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens g344nzlich aus dem Verm366gen der sp344teren Schuldnerin ausgeschieden. Eine Gl344ubigerbenachteiligung liege daher nicht vor. Es k366nne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch die Zahlung eine in-kongruente Deckung erlangt habe. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 1. Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch aus 247247 129 ff, 143 Abs. 1 InsO scheitert entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht am Fehlen einer Gl344ubigerbenachteiligung. 8 a) Eine Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen An-fechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schul-denmasse vermehrt oder die Aktivmasse verk374rzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnerverm366gen vereitelt, erschwert oder verz366gert hat (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350; 170, 276, 280 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Eine Verk374rzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zah-lung an einen Dritten getilgt wird, so dass sich hierdurch die Befriedigungsm366g-lichkeiten der Insolvenzgl344ubiger schlechter gestalten. 9 b) Die hier in Rede stehende Werklohnforderung der Schuldnerin f374r die von ihrer Subunternehmerin ausgef374hrten Arbeiten unterlag am 4. Juli 2000, als die H-GmbH gegen374ber der Beklagten die Zahlung von 28.216,28 200 erbrachte, nicht mehr der Globalzession. Sie stand ausschlie337lich der Schuldnerin zu. Denn die Bank als Zessionarin hatte bereits zuvor gegen374ber der Schuldnerin erkl344rt, sie werde aus der Globalzession keine Anspr374che mehr geltend ma-chen und habe dies den Drittschuldnern mitgeteilt. Damit hatte die Bank zu er-kennen gegeben, dass sich der Sicherungszweck erledigt hatte. Sie durfte fort-an 374ber die streitgegenst344ndliche Forderung nicht mehr verf374gen, insbesondere sie nicht mehr verwerten. Die Bank war mit den inzwischen an sie geflossenen 10 - 6 - 200.000 200 auch bereits 374berbezahlt, wie die sp344tere R374ckzahlung von rund 59.000 200 deutlich macht. Im 334brigen durfte die Bank die bisher ungesicherte Forderung der Beklagten auch nicht unter die Deckung der ihr zustehenden Sicherung nehmen (vgl. BGHZ 59, 230, 234 ff.). Denn dadurch wurden die Gl344ubiger der Schuldnerin ebenfalls benachteiligt. c) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erw344gung des Berufungs-gerichts, der H-GmbH h344tten im Falle der Nichterf374llung der Werklohnforderung erhebliche Schadensersatzanspr374che gegen374ber der Schuldnerin zugestanden, ist im Rahmen der Pr374fung, ob eine Gl344ubigerbenachteiligung vorliegt, nicht statthaft. Die Frage des urs344chlichen Zusammenhangs zwischen der Rechts-handlung und der Gl344ubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Gesche-hens zu beurteilen. F374r hypothetische, nur gedachte Kausalverl344ufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; HK-InsO/ Kreft, aaO 247 129 Rn. 63; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 181). Eine Gl344ubigerbenachteiligung l344sst sich unter diesen Umst344nden nicht vernei-nen. 11 2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Vielmehr sind auch die 374brigen Voraussetzungen eines Anfech-tungsanspruchs aus 247 131 Abs. 1 Nr. 1, 247 143 Abs. 1 InsO erf374llt. 12 a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Direktzahlungen des Auf-traggebers gem344337 247 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung im Sinne von 247 30 Nr. 2 KO gew344hren (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f). F374r 247 131 13 - 7 - Abs. 1 InsO gilt dieser Grundsatz gleicherma337en. Denn der Nachunternehmer hat keinen Anspruch darauf, seine Forderung gegen den Auftragnehmer in die-ser Art - aufgrund einer vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auf-traggeber - durch diesen als Dritten erf374llt zu erhalten. Darin liegt eine nicht un-erhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an den Nachunternehmer. Derartige Direktzahlungen sind zudem deswegen be-sonders verd344chtig, weil sie an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und damit typischerweise an dessen Liquidit344tsschwierigkeiten ankn374pfen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, aaO). Es handelt sich um eine nicht in der Art zu beanspruchende Befriedigung im Sinne des 247 131 Abs. 1 In-sO. (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 358; vgl. auch Urt. v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162, 1163 Rn. 8; HK-InsO/ Kreft, aaO 247 131 Rn. 9; Jaeger/Henckel, InsO, 247 131 Rn. 15; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 131 Rn. 35; Graf-Schlicker-InsO/Huber, 247 131 Rn. 7). b) Die hier in Rede stehende Zahlung hat die H-GmbH am 4. Juli 2000 veranlasst. Sie ging am 10. Juli 2000 bei der Beklagten ein, so dass auch die weiteren Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. 14 - 8 - III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis er-folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). 15 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2003 - 322 O 88/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2004 - 8 U 173/03 -
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