BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 205/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 138 Bb Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflic h - tender Mithaftung eines einkommens- und vermögensl o sen Ehepartners. BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Mller, Dr. Joeres und die Richt e rin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Dsseldorf vom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufg e - hoben, als das Versumnisurteil vom 8. Dezember 2000 gegen die Beklagte zu 1) aufrechterhalten und ihre Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wupperta l vom 28. Mrz 2000 zurckgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landg e - richts Wuppertal vom 28. Mrz 2000 im Kostenpunkt und insoweit abgendert, als die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 597.255,45 DM nebst 6% Zinsen aus 596.370,72 DM seit dem 16. Juni 1999 verurteilt wo r - den ist. Im Umfang der Abnderung wird die Klage abgewi e - sen. Die Kosten erster Instanz sind wie folgt zu verte i len: - 3 - Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klgerin tragen sie selbst 60%, die B e - klagte zu 1) 1% und der Beklagte zu 2) 39%. Die a u - ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klgerin zu 99% und diejenigen des Beklagten zu 2) zu 22% zu erstatten. Ihre brigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst. Von den Kosten zweiter Instanz haben die Beklagten die durch ihre Sumnis veranlaßten Kosten als G e - samtschuldner vorab zu tragen. Fr die brigen en t - standenen Kosten gilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klgerin tragen sie selbst 49%, die B e - klagte zu 1) 2% und der Beklagte zu 2) 49%. Die a u - ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klgerin zu 98% zu erstatten. Ihre brigen außerg e - richtlichen K o sten tragen die Beklagten selbst. Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten sind wie folgt zu verteilen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klgerin tragen sie selbst 72% und der B e - klagte zu 2) 28%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klgerin zu erstatten. Der B e - - 4 - klagte zu 2) trgt seine auûergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten vor allem noch ber die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung der Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15. Juli 1994 gewhrte die klagende Sparkasse dem Beklagten zu 2), einem Immobilienmakler, ein variabel verzinsliches Darlehen ber 800.000 DM zu einem Zinssatz von zunchst 6,75% p.a., rckzahlbar in monatlichen Zins- und Tilgungsraten von anfnglich 5.170 DM. Der Ve r - trag wurde von der Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), seiner Eh e - frau, mitunterzeichnet. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte mit dem Kredit das von ihrem Ehemann am 19. April 1994 allein erworbene Hausgrundstck finanziert werden. Gesichert wurden das Darlehen s o - wie alle bestehenden und knftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klgerin gegen die Darlehensnehmer durch eine Grundschuld ber 1,07 Millionen DM an dem vom Ehemann der Bekla g - ten erworbenen Grundstck. Nachdem mehrere Zins- und Tilgungsraten nicht geleistet worden waren, kndigte die Klgerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom - 5 - 24. Mai 1 996 fristlos. In der Folgezeit betrieb sie die Zwangsversteig e - rung der belasteten Immobilie und verrechnete den ihr zugeflossenen Erlös von 730.101,86 DM vorrangig mit anderen Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, so daû nur noch ein Betrag von 161.392,68 DM auf das ausg e reichte Darlehen entfiel. Die vermögenslose Beklagte, die nach ihren Angaben zum Zei t - punkt des Vertragsschlusses im sechsten Monat schwanger und deshalb nicht mehr in der Lage war, ihrer mit maximal 1.200 DM brutto monatlich vergteten Halbtagsttigkeit im Bro ihres Ehemannes nachzugehen, ist der Auffassung: Die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages stelle eine sie finanziell kraû berfordernde und berdies wegen besonders belastender Umstnde sittenwidrige Schuldmitbernahme dar. Das Landgericht hat der Klage zum groûen Teil stattgegeben und die beklagten Eheleute wegen des geltend gemachten Darlehensrc k - zahlungsanspruchs als Gesamtschuldner zur Zahlung von 597.255,45 DM zuzglich Zinsen verurteilt. Ihre Berufungen sind erfol g - los geblieben. Von den beiden Revisionen ist nur die der Beklagten a n - genommen worden. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten ist begrndet; sie fhrt bezglich des ihr gegenber geltend gemachten Darlehensrckzahlungsanspruchs zur Abwe i sung der Klage. - 6 - I. Das Berufungsgericht hat die Mitunterzeichnung des Darlehen s - vertrages durch die Beklagte fr eine wirksame Mithaftungserklrung g e - halten und zur B e grndung im wesentlichen ausgefhrt: Die von der Beklagten bernommene Mithaftung berforde re sie trotz fehlenden eigenen Einkommens und Vermgens nicht in krasser Weise. Eine andere Betrachtungsweise lasse die Besonderheit auûer acht, daû das Darlehen nicht fr lange Zeit habe aufgenommen werden mssen, sondern nur deshalb, weil der Kaufpreis von 3,3 Millionen DM fr die von ihrem Ehemann veruûerte Gesellschaftsbeteiligung noch nicht bezahlt worden sei. Daû die Kaufpreisforderung schon bei der Kr e - ditaufnahme endgltig uneinbringlich gewesen sei, sei von der Beklagten nicht schlssig vorgetragen. Vor allem stehe der Annahme einer krassen finanziellen Überforderung entgegen, daû sie aufgrund der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen ber die Mithaftungsbernahme im Innenverhltnis einen gleich hohen Aufwendungserstattungs- oder Ausgleichsanspruch erworben habe. Diese Ansprche seien zum Zei t - punkt des Vertragsschlusses durchaus realisierbar gewesen, weil die Eheleute damals noch die Kaufpreiszahlung fr die veruûerten G e - schftsanteile erwartet htten. Auûerdem sei nicht schlssig vorgetr a - gen, daû die Beklagte nicht bereits bei Abgabe der Mithaftungserklrung mit der finanziellen Untersttzung ihrer Schwiegereltern habe rechnen knnen. Dagegen sprchen zumindest die erheblichen Geldbetrge ber rund 800.000 DM, die diese ihr ab Dezember 1995, also schon vor der Inanspruchnahme durch die Klgerin htten zukommen lassen. Den B e - - 7 - weis, daû die Mithaftungsbernahme nach einer verharmlosenden Erkl - rung der Klgerin nur "pro forma" habe erfolgen sollen oder von ihr e r - zwungen worden sei, sei die Beklagte schuldig g e blieben. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Nachprfung in wesentl i - chen Punkten nicht stand. Die durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages ber 800.000 DM bernommene Mithaftung der Beklagten verstût, wie die Revision zutreffend rgt, gemû § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Si t - ten und ist damit nichtig. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die ei n - kommens- und vermgenslose Beklagte sei nicht finanziell kraû berfo r - dert, ist unhaltbar. 1. Zutreffend ist allerdings der recht liche Ausgangspunkt des B e - rufungsgerichts, daû die Beklagte durch die Mitunterzeichnung des Da r - lehensvertrages nach dem Willen aller Beteiligten keine gleichberec h - tigte Kreditnehmerin, sondern bloûe Mithaftende werden sollte. a) Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der stndigen Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder persnliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner ber die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f. - 8 - und vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224). Ob di e - se Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfllt sind, beurteilt sich ausschlieûlich nach den fr die finanzierende Bank erkennbaren Verhl t - nissen auf seiten der Mitdarlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag g e - whlte Formulierung wie z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloû Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen ( st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, aaO S. 224 m.w.Nachw.). Danach durfte das Berufungsgericht die Willenserklrung der Beklagten bei wertender Betrachtung gemû §§ 133, 157 BGB durchaus als Schuldmitbernahme deuten. Zwar hat es seine Auffassung nicht einmal ansatzweise begrndet, sondern eine Mitglubiger- und gleichgrndige Gesamtschuldnerschaft der Eheleute offenbar erst gar nicht in Betracht gezogen. Da in dieser Frage weiterer Sachvortrag der Prozeûparteien nicht zu erwarten ist, kann der erkennende Senat aber die gebotene Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45). b) Nach dem bereinstimmenden Willen der Vertragschlieûenden diente die Kreditaufnahme ber 800.000 DM ausschlieûlich zur Finanzi e - rung des Kaufpreises fr das nur vom Ehemann der Beklagten bereits vor Abschluû des Darlehensvertrags erworbene Hausgrundstck. Dafr, daû die Beklagte gleichwohl ber die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta als im wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nichts ersichtlich. Nach ihrer unwiderlegten - 9 - Darstellung ist vielmehr davon auszugehen, daû sie, die mit dem Kauf der "Jugendstilvilla" nicht einverstanden war, aufgrund der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung lediglich die Mithaftung fr das Da r - lehen bernehmen sollte. Der Umstand, daû die zu finanzierende Imm o - bilie bis zur Zwangsversteigerung durch die Klgerin von der ganzen Familie der Beklagten bewohnt wurde, deutet entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keineswegs darauf hin, daû die Beklagte gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin sein sollte, sondern lenkt nur den Blick auf einen regelmûig nicht einmal zuverlssig feststellbaren und hufig nur flchtigen mittelbaren Vorteil der Beklagten aus der Kr e - ditaufnahme. 2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, berforderte die Mithaftungsbernahme die Beklagte von Anfang an finanziell in kra s - ser Weise, ohne daû sich fr die Klgerin entlastende Momente finden lassen. a) Nach der inzwischen bereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Überforderung des Brgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundstzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfn d - baren Teil seines Einkommens und Vermgens bei Eintritt des Sich e - rungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser fina n - zieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstnde widerleglich zu vermuten, daû der dem Hauptschuldner persnlich nahestehende Brge oder Mithaftende die fr ihn ruinse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit - 10 - dem Hauptschuldner bernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstûiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346, 351; 146, 37, 47; BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; Senatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126, vom 4. De zember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, Umdruck S. 6 und - XI ZR 81/01, Umdruck S. 6, beide zur Verffentlichung vorgesehen). b) So ist es hier. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im sechsten Monat schwanger, nicht mehr halbtags in dem Betrieb ihres Ehemannes als Brokraft ttig und infolgedessen ohne eigenes Einkommen. Da eine ganzttige Berufsausbung mit einem erheblich hheren Monatsgehalt als die vorher bezogenen 1.200 DM brutto in absehbarer Zeit nicht real i - stisch erschien und ein eigenes nennenswertes Vermgen nicht vorha n - den war, konnte sie aus der maûgebenden Sicht eines rational handel n - den Kreditgebers voraussichtlich auch zuknftig nicht einmal die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen von mehr als 4.000 DM monatlich allein aufbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch keine besonderen Umstnde vor, die es rechtfertigen, eine krasse finanzielle berforderung der B e klagten zu verneinen. aa) Darauf, ob der gesamte Kredit nach dem Willen der Vertrag s - schlieûenden schon nach kurzer Zeit mit dem Erls aus dem Verkauf der Gesellschaftsbeteiligung des Ehemannes der Beklagten wieder zurc k - gezahlt werden sollte, kommt es - wie d ie Revision zu Recht geltend macht - nicht entscheidend an. Wenn das Berufungsgericht von der B e - klagten den Nachweis verlangt, daû die Kaufpreisforderung ber - 11 - 3,3 Millionen DM bereits bei Abgabe der sonst ruinsen Mithaftung en d - gltig uneinbringlich gewesen sei, verkennt es, daû bei der Beurteilung der finanziellen berforderung allein auf die Leistungsfhigkeit des Mi t - haftenden abzustellen ist (BGHZ 146, 37, 43; BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412) und die Mitha f - tungserklrung gerade dann zum Tragen kommen soll, wenn der Haup t - schuldner (unvorhergesehen) seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Im brigen enthlt der Darlehensvertrag, der die Zinsanpassung fr einen Zeitraum von 10 Jahren regelt, keinerlei Hinweis darauf, daû es si ch nach dem ursprnglichen Willen der Vertragsparteien nur um eine kur z - fristige Zw i schenfinanzierung handeln sollte. bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der B e - klagten habe als bloûe Mithaftende jedenfalls zum Zeitpunkt des Ve r - tragsschlusses im Innenverhltnis ein die krasse finanzielle berford e - rung voll ausgleichender Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsanspruch gegen ihren primr haftenden Ehemann zugestanden, trgt die getroff e - ne Entscheidung nicht. Eine Brgschaft oder Mithaftung wird, wie da r - gelegt, von dem Betroffenen regelmûig fr den Fall der Zahlungsunf - higkeit des Hauptschuldners oder anderer vergleichbarer Leistungshi n - dernisse bernommen. Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des IX. als auch des XI. Zivilsenats des Bundesgericht shofs (siehe z.B. Senat BGHZ 146, 37, 43 m.w. Nachw.) ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Personalsicherheit daher die bei Vertragsabschluû vielleicht noch vorhandene Finanzkraft des Darlehensnehmers grundstzlich nicht zu bercksichtigen, sondern nur das pfndbare Einkommen und Vermgen des Sicherungsgebers. Davon ausgehend ist von vornherein ausg e - schlossen, daû schuldrechtliche Befreiungs- oder Regreûansprche des - 12 - Brgen oder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner, zumal wenn sie - wie hier - vlli g ungesichert sind, bei der Prfung der Wirksamkeit der Brgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen. cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Bercksichtigung von Zuwendu n - gen der Schwiegereltern bei der Beurteilung der Leistungsfhigkeit der Beklagten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand keine hinre i - chend gesicherte Aussicht der Beklagten auf eine gegenber der Darl e - henssumme ins Gewicht fallende finanzielle Untersttzung durch ihre Schwiegereltern. Denn abgesehen davon, daû die Gelder nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag erst ab Dezember 1995, also nach der bereits im Sommer 1994 abgegebenen Mithaftungserklrung geflo s - sen sind, handelt es sich durchweg um Leistungen, auf die sie keinen Anspruch hatte und die auch nicht, wie es grundstzlich erforderlich g e - wesen wre (vgl. BGHZ 132, 328, 336), zum Gegenstand von Verhan d - lungen ber ihre knftig zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfhigkeit gemacht worden sind. dd) An der krassen finanziellen berforderung der Beklagten n - dert schlieûlich auch die von ihrem Ehemann bestellte Grundschuld ber 1,07 Millionen DM nichts. Nach stndiger Rechtsprechung des Bunde s - gerichtshofs sind anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - grundstzlich nur dann zu ber c k - sichtigen, wenn sie das Mithaftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maû beschrnken (vgl. etwa BGHZ 136, 347, 352 f.; Senat BGHZ 146, 37, 44 m.w.Nachw.). Diese engen Voraussetzungen erfllt die Grundschuld, die - insoweit rechtlich unbedenklich - nicht nur das Darlehen ber 800.000 DM, sondern auch - 13 - alle gegenwrtigen und knftigen Forderungen der Klgerin gegen den Ehemann der Beklagten sichern sollte, nicht (vgl. Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 10). c) Nach der zit ierten stndigen Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs (siehe z.B. Senat BGHZ 146, 37, 45; Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, aaO S. 225) lag es demnach bei der Klgerin, im einzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen, daû die Beklagte die ru i - nse Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus emotionaler Bindung an ihren Ehemann, sondern aufgrund eines im w e - sentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses be r - nommen hat. Dafr ist jedoch nichts vorgetragen oder den Umstnden zu entne h men. - 14 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Klage gegen die Beklagte abweisen, soweit sie sich auf Rckzahlung des restlichen Darlehens richtet. Nobbe Siol Mller Joeres Mayen
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