BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 205/02 vom27. November 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 565, 516 Abs. 3Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und dieKostenfolge gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszuspre-chen.BGH, Beschluß vom 27. November 2002 - XII ZR 205/02 - OLGHammLGBochum Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,Prof. Dr. Wagenitz und Fuchsbeschlossen:Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechts-behelfs für verlustig erklärt.Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.Streitwert: 38.347 Gründe: Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust desRechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.§ 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("Re-vision") des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungs-beschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber diesim Zuge der ZPO-Reform nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a.F.)klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.HahneGerberSprickWagenitzFuchs
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