BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 205/05 Verk374ndet am: 17. Oktober 2006 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 311 Abs. 2 Nr. 1 Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sitten-widrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige T344uschung des Verk344ufers gem344337 247 123 BGB 374ber wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit h344ufig verbundene vors344tzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 13. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger fordern von der beklagten Bank Schadensersatz wegen eines Aufkl344rungsverschuldens im Zusammenhang mit dem Erwerb einer minderwertigen Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Im Sp344therbst 1993 wurden die Kl344ger, ein damals 45-j344hriger An-gestellter und seine damals 42-j344hrige, als Vorarbeiterin t344tige Ehefrau, von einem Bekannten ihrer Tochter auf den Erwerb einer Eigentumswoh- 2 - 3 - nung zum Zwecke der Steuerersparnis angesprochen. Durch weitere Vermittlung des f374r die Wirtschaftsberatung H. (nachfolgend: Vermittle-rin) t344tigen Zeugen R. , der den Kl344gern einen Prospekt der Vermitt-lerin vorlegte, entschlossen sich die Kl344ger im November 1993 zum Er-werb der Wohnung Nr. ... in der Wohnungseigentumsanlage G. stra337e in D. . Am 10. Dezember 1993 schlossen sie dar374ber einen notariellen Kaufvertrag zum Preis von 256.650 DM und bestellten am selben Tag eine Grundschuld 374ber 295.000 DM f374r die Beklagte. Am 22. Dezember 1993 unterzeichneten die Kl344ger in ihrer Woh-nung zur Finanzierung des Kaufpreises einen von dem Zeugen R. vermittelten und in der Filiale der Beklagten vorbereiteten Darlehensver-trag 374ber mehrere Teilkredite von insgesamt 295.000 DM (nominal), der keine Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz enthielt. Im Wertermittlungsbogen nahm der damalige Filialleiter der Beklagten auf den Prospekt der Vermittlerin Bezug, in dem die Gr366337e der Wohnung mit 87 qm und ihr Preis mit 256.650 DM angegeben waren. Die Kaufpreis-zahlung erfolgte 374ber das bei der Beklagten gef374hrte Notaranderkonto, wobei auf Anweisung des Verk344ufers ein Betrag von 108.750 DM an die Vermittlerin als Provision floss. 3 Nachdem eine von der Beklagten im Jahre 1995 durchgef374hrte Bewertung der Eigentumswohnung zu einem Verkehrswert von lediglich 156.000 DM gekommen war, schlossen sich die Kl344ger mit anderen ge-sch344digten K344ufern zu einer Interessengemeinschaft zusammen und un-terrichteten im Februar 1996 den Vorstand der Beklagten 374ber das aus ihrer Sicht pflichtwidrige und eine Schadensersatzhaftung begr374ndende Gesch344ftsgebaren ihrer Filialen. Nach Ablauf der im Darlehensvertrag 4 - 4 - festgelegten f374nfj344hrigen Zinsbindungsfrist vereinbarten die Vertragspar-teien Ende 1998 einen neuen Zinssatz f374r das Darlehen, ohne dass die Kl344ger hierbei nochmals den Vorwurf eines Aufkl344rungsverschuldens er-hoben. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2002 lie337en die Kl344ger ihre Darlehensvertragserkl344rungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz widerrufen. Sie haben zur Begr374ndung einer Schadensersatzhaftung der Beklagten vor allem geltend gemacht: Deren damaliger Filialleiter sowie der Kreditsachbearbeiter h344tten bei Abschluss des Kreditvertrages ge-wusst, dass sie, die Kl344ger, aufgrund arglistiger T344uschung durch die Vermittlerin eine minderwertige, bauf344llige und wesentlich 344ltere als im Prospekt der Vermittlerin angegebene Wohnung gekauft h344tten. Die Fi-nanzierung der weitgehend wertlosen Immobilien sei erst nach deren Be-sichtigung durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Die Kl344ger machen als Schaden die Differenz zwischen den bis Ende 2002 erzielten Mieteinnahmen und den gezahlten monatlichen Dar-lehensraten, den Nebenkosten sowie den Reparaturen nebst Sonderum-lagen der Hausverwaltung geltend, wobei sie den Gesamtschaden unter Ber374cksichtigung erzielter Steuervorteile mit 53.302 200 beziffern. Mit der Klage fordern sie einen Teilbetrag von 39.819,69 200 zuz374glich Zinsen so-wie die Freistellung von der Darlehensschuld Zug um Zug gegen 334ber-tragung der Eigentumswohnung. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344-ger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelas-senen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Den Kl344gern stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzan-spruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Die engen Voraus-setzungen, unter denen nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung die Bank hinsichtlich des finanzierten Objekts ausnahmsweise eine vorver-tragliche Aufkl344rungs- und Hinweispflicht treffe, l344gen nicht vor. Die Be-klagte habe bei Abschluss des Kreditvertrages bez374glich des Verkehrs-wertes der von den Kl344gern erworbenen Eigentumswohnung keinen kon-kreten Wissensvorsprung gehabt. Dass die Wohnung nach dem 374ber-zeugenden Gutachten des Sachverst344ndigen nur 81 qm gro337 sei und damals lediglich ca. 107.000 DM wert gewesen, die Kaufpreisvereinba-rung also sittenwidrig sei, sei den Mitarbeitern der Beklagten zum dama-ligen Zeitpunkt nicht positiv bekannt gewesen. Nach der zutreffenden W374rdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht h344tten Angestell- 10 - 6 - te der Beklagten insoweit sowie zum Zustand der vermittelten Eigen-tumswohnungen vielmehr nur einen vagen Verdacht gehabt. 11 Dar374ber hinaus sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kl344-ger auch verwirkt oder im Hinblick auf den Grundsatz des "venire contra factum proprium" nicht mehr durchsetzbar. Da die Kl344ger das neue Kon-ditionenangebot der Beklagten Ende 1998 trotz des vorher erhobenen Vorwurfs einer Schadensersatzpflicht der Beklagten widerspruchslos an-genommen h344tten, habe die Beklagte davon ausgehen und darauf ver-trauen d374rfen, von den Kl344gern k374nftig nicht mehr in Anspruch genom-men zu werden. Der Darlehensvertrag der Parteien sei auch nicht wirksam widerru-fen worden, da ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufs-gesetz ebenfalls verwirkt und damit erloschen sei. Eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger T344uschung scheide gleichfalls aus, weil die Mitarbeiter der Vermittlerin in Bezug auf das Kreditgesch344ft keine Erf374l-lungsgehilfen der Beklagten, sondern Dritte im Sinne des 247 123 Abs. 2 BGB gewesen seien, deren falsche Angaben sich die Beklagte nicht zu-rechnen lassen m374sse. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in entschei-denden Punkten nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein Schadenser-satzanspruch der Kl344ger gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verlet- 13 - 7 - zung einer vorvertraglichen Aufkl344rungs- und Hinweispflicht weder aus-zuschlie337en noch verwirkt. 14 1. Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht l344sst sich - wie die Revision zu Recht r374gt - mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht ablehnen. Sie 374bersieht, dass die Bank ihren kreditsuchenden Kun-den nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinba-rung, sondern auch auf eine erkannte arglistige T344uschung des Verk344u-fers oder Vermittlers 374ber wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit h344ufig verbundene vors344tzliche culpa in contra-hendo ungefragt hinweisen muss. 334berdies entspricht sie, was die Dar-legungs- und Beweislast hinsichtlich eines die Aufkl344rungs- und Hin-weispflicht begr374ndenden konkreten Wissensvorsprungs der kreditge-benden Bank anbetrifft, nicht der neuen Rechtsprechung des erkennen-den Senats. a) Nach bisheriger st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bau-tr344ger und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft allerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ver-pflichtet. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegesch344fts hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgew344hrung sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwie- 15 - 8 - gende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf speziel-le Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). Schon nach diesen Grunds344tzen ist eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht auszuschlie337en. Das Berufungsgericht hat diese Grunds344tze zwar im Ausgangs-punkt nicht verkannt, sondern ist davon ausgegangen, dass der Kauf-preis der Eigentumswohnung von 256.650 DM angesichts des vom Sachverst344ndigen festgestellten Wertes von nur rund 107.000 DM sit-tenwidrig 374berh366ht war. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht f374r das Bestehen einer Aufkl344rungspflicht Kenntnis der Mit-arbeiter der Beklagten von der Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinba-rung verlangt hat. Indessen durfte es eine Schadensersatzhaftung der Beklagten, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht allein deshalb ablehnen. Die kreditgebende Bank trifft, was das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt hat, eine Aufkl344rungs- und Warnpflicht n344mlich auch dann, wenn sie bei Vertragsschluss wei337, dass f374r die Bewertung des Kaufob-jektes wesentliche Umst344nde durch Manipulation verschleiert wurden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 218), oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen T344uschung des Verk344ufers im Sinne des 247 123 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679) bzw. auf einer vors344tzlichen culpa in contrahendo beruht. Dass der von den Kl344gern 16 - 9 - geschlossene Kaufvertrag hier sittenwidrig und nichtig ist, es also einer Anfechtung gem344337 247 123 BGB oder einer schadensersatzrechtlichen R374ckabwicklung nach den Regeln der culpa in contrahendo nicht bedarf, entlastet die Beklagte nach dem Schutzgedanken der Aufkl344rungs- und Hinweispflicht nicht. Eine der Beklagten m366glicherweise bekannte T344u-schung der Kl344ger 374ber den Zustand, das Alter und die Gr366337e der Eigen-tumswohnung hat das Berufungsgericht nicht gepr374ft. b) 334berdies wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verk374n-dung modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tat-s344chlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht. Nach dieser Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., f374r BGHZ vorgesehen, und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck S. 11 ff., f374r BGHZ vorgesehen) k366nnen sich die Anleger in F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgew344hrenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrich-tige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344u-fer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten be-sonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit 17 - 10 - der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfah-rung aufdr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344u-schung geradezu verschlossen. Bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 53-55) n344her dar-gelegten Grunds344tze besteht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene vorvertragliche Hinweis- und Auf-kl344rungspflicht der kreditgebenden Beklagten, weil sowohl ihre Kenntnis von dem sittenwidrig 374berh366hten Kaufpreis als auch von den vors344tzlich falschen Angaben der f374r den Verk344ufer t344tig gewordenen Vermittlerin sowie ihres Prospekts 374ber den damaligen Wert sowie 374ber andere verkehrswesentliche Eigenschaften der Eigentumswohnung widerleglich vermutet wird, so dass von einem erkennbaren konkreten Wissensvor-sprung der Beklagten gegen374ber den Kl344gern bei Abschluss des Darle-hensvertrages auszugehen ist. 18 Nach dem revisionsrechtlich ma337geblichen Sachvortrag wussten Mitarbeiter der Beklagten, deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen muss, dass die ver344u337erten Eigentumswohnungen weit 374berteuert und 374berdies mit erheblichen Baum344ngeln behaftet waren. Die Unrichtigkeit der Angaben der Vermittlerin in ihrem Prospekt und bei den von deren Mitarbeiter R. gef374hrten Vertragsverhandlungen 374ber den Wert der streitgegenst344ndlichen Wohnung sowie deren baulichen Zustand war evident, zumal vor der Kreditvergabe eine Ortsbesichtigung durch Mitar-beiter der Beklagten stattgefunden haben soll. Dar374ber hinaus musste 19 - 11 - - worauf die Revision mit Recht hinweist - den f374r die Beklagte handeln-den Angestellten auch die Diskrepanz zwischen dem tats344chlichen Bau-jahr des Geb344udes einerseits und dem von der Vermittlerin im Prospekt genannten Baujahr 1991 andererseits ins Auge springen. 20 Die Kenntnis der Beklagten von diesen evident fehlerhaften Anga-ben 374ber den Wert und andere wertbildende Eigenschaften der Eigen-tumswohnung wird widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraus-setzungen f374r die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachvortrag der Kl344ger vorliegen. Danach bestand zwi-schen der Beklagten, dem Verk344ufer der Eigentumswohnung und der eingeschalteten Vermittlerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die den Vertrieb der erforderlichen Darlehen einschloss. Grundlage dieser planm344337igen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsa-mes Vertriebskonzept der Beklagten und der Vermittlerin, in dessen Rahmen ca. 150 bis 200 Eigentumswohnungen an interessierte Kapital-anleger verkauft wurden. Die Finanzierung der mit Hilfe der Vermittlerin ver344u337erten Immobilien erfolgte weitgehend durch die Beklagte, deren damaliger Filialleiter mit dem Inhaber der Vermittlerin pers366nlich verbun-den war. Auch den Kl344gern wurde die Finanzierung der von ihnen erworbe-nen Eigentumswohnung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb an-geboten. Sie hatten niemals pers366nlichen Kontakt mit der Beklagten. Die Vermittlerin, der die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Be-klagten bekannt war, benannte diese den Kl344gern gegen374ber als finan-zierendes Institut und legte ihnen ein entsprechendes Darlehensver-tragsformular der Beklagten zur Unterschrift vor. 21 - 12 - 22 Ihre danach bestehende Aufkl344rungs- und Warnpflicht wegen eines konkreten erkennbaren Wissensvorsprungs 374ber die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage hat die Beklagte auf der Grundlage des im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalts schuldhaft ver-letzt. Sie hat die Kl344ger daher nach den Regeln der culpa in contrahendo in Verbindung mit dem in 247 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne die Aufkl344rungspflichtverlet-zung der Beklagten gestanden h344tten. Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Beklagten ob-liegt, davon auszugehen, dass die Kl344ger sich bei einer Aufkl344rung 374ber den wirklichen Wert der Eigentumswohnung und/oder deren M344ngel oder tats344chliches Alter entweder sofort auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages berufen, den Vertrag nach 247 123 BGB angefochten oder die Haftung des Verk344ufers wegen vors344tzlicher culpa in contrahendo geltend gemacht h344tten. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kl344ger auch nicht verwirkt. 23 Ein Recht ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es 374ber l344ngere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesam-ten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrich-ten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298). 24 - 13 - Diese engen Voraussetzungen sind, wie die Revision zu Recht r374gt, im vorliegenden Streitfall nicht erf374llt. Zwar haben die Kl344ger sich mit der Erhebung der Klage mehrere Jahre Zeit gelassen. Hierbei darf aber nicht unber374cksichtigt bleiben, dass Ersatzanspr374che des Gesch344-digten aus culpa in contrahendo bis zur Geltung des neuen Schuldrechts grunds344tzlich der allgemeinen drei337igj344hrigen Regelverj344hrung im Sinne des 247 195 BGB a.F. unterlagen (siehe BGH, Urteil vom 30. M344rz 1990 - V ZR 13/89, NJW 1990, 1658, 1659; M374nchKommBGB/Grothe 4. Aufl. 247 195 Rdn. 13 m.w.Nachw.), so dass die Beklagte noch 374ber einen lan-gen Zeitraum mit einer Inanspruchnahme seitens der Kl344ger rechnen musste. Jedenfalls haben die Kl344ger keinen konkreten Vertrauenstatbe-stand geschaffen, der ihr jetziges Klagebegehren als ein widerspr374chli-ches und damit gegen Treu und Glauben versto337endes Verhalten er-scheinen l344sst. Der Umstand, dass sie das von der Beklagten nach Ab-lauf der f374nfj344hrigen Zinsbindungsfrist unterbreitete Angebot auf 304nde-rung der Vertragskonditionen angenommen haben, ohne sich dabei auf eine Aufkl344rungspflichtverletzung zu berufen, reicht hierf374r nicht aus. 334berdies ist f374r eine im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruches getroffene Verm366gensdisposition der Beklagten (zu diesem Erfordernis siehe BGHZ 67, 56, 68; BGH, Ur-teil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 m.w.Nachw.) in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. 25 3. Ebenso wenig ist ein etwaiges Widerrufsrecht der Kl344ger nach dem Haust374rwiderrufsgesetz gem344337 247 242 BGB verwirkt. Der erkennen-de Senat hat erstmals in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248, 253 ff.) 247 5 Abs. 2 HWiG in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europ344ischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 26 - 14 - 2001 (WM 2001, 2434 - Heininger) dahingehend ausgelegt, dass das Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufsgesetz nicht durch das Wider-rufsrecht des 247 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschr344nkt wird. Bereits am 29. April 2002 haben die Kl344ger von ihrem Widerrufs-recht Gebrauch gemacht. Nichts spricht daf374r, dass die Beklagte zu die-sem Zeitpunkt berechtigterweise darauf vertrauen durfte oder gar darauf vertraut hat, die Kl344ger w374rden ihr Widerrufsrecht nicht aus374ben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei verwirkt, ist da-nach nicht haltbar. III. Da zu dem von den Kl344gern geltend gemachten Schadensersatz-anspruch ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, ihr bisheriges Vorbringen unter Ber374cksich-tigung der modifizierten Rechtsprechung des Senats zu erg344nzen, Fest-stellungen zur widerleglich vermuteten Kenntnis der Beklagten 374ber die 27 - 15 - Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung und/oder die arglistige T344u-schung der Kl344ger durch die Vermittlerin und zum institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin zu treffen haben. Nobbe M374ller Joeres Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 12.01.2005 - 4 O 234/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.06.2005 - 13 U 26/05 -
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