BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 205/06 Verk374ndet am: 9. April 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NutzEV 247 3; EGBGB Art. 232 247 4 a Nach 247 3 NutzEV m366gliche, aber zun344chst vers344umte Erh366hungen des Nutungsentgeltes k366nnen zu einem sp344teren Zeitpunkt in voller H366he in einem Schritt f374r die Zukunft verlangt werden. BGH, Urteil vom 9. April 2008 - XII ZR 205/06 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Dezember 2006 aufgeho-ben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen Nutzungsentsch344digung nach dem SchuldRAnpG. 1 Die Beklagte und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen am 1. August 1970 mit dem Rat der Gemeinde G. einen als Pachtvertrag be-zeichneten Vertrag 374ber die Nutzung des Grundst374cks "Gel344nde f374r Naherho-lung Parzelle 2" f374r die Dauer von 25 Jahren zum j344hrlichen Pachtzins von 50 Mark. Im Jahre 1979 erwarb J374rgen S. das Grundst374ck Gemarkung G. Flur 3 Flurst374ck 24, zu dem die an die Beklagte und an ihren Ehemann verpachtete Parzelle geh366rt, zu Eigentum. Auf seine Klage stellte das Amtsgericht S. 2 - 3 - mit Urteil vom 22. Januar 1993 (1 C 529/91) die Unwirksamkeit des zwi-schen dem Rat der Gemeinde und der Beklagten und ihrem Ehemann ge-schlossenen Vertrages fest. Die daraufhin von J374rgen S. erhobene R344umungs-klage hat das Amtsgericht S. am 9. November 1994 (9 C 541/94) mit der Begr374ndung abgewiesen, den Beklagten komme Bestandsschutz nach dem Moratorium zu. Am 9. Oktober 1997 ver344u337erte J374rgen S. das gesamte Grundst374ck Ge-markung G. Flur 3 Flurst374ck 24 an die Kl344ger und die Eheleute B344rbel und Werner H. zu je 274. Nachdem Frau H. 2001 den 274-Anteil ihres Ehemannes mit dessen Tod im Wege der Erbfolge erworben hatte, ver344u337erte sie mit notariel-lem Vertrag vom 4. August 2004 ihren jetzt h344lftigen Miteigentumsanteil an die Kl344gerin zu 1. Dies wurde am 24. Mai 2005 im Grundbuch eingetragen. 3 Im Jahre 2003 wurden die Flurst374cksbezeichnungen neu festgelegt. Aus der 374berlassenen Parzelle 2 wurde das Flurst374ck 55 mit einer Gr366337e von 507 m262. 4 Mit Schreiben vom 16. August 2000 erkl344rte der Kl344ger zu 2 im eigenen Namen und als Bevollm344chtigter der Miteigent374mer die Erh366hung des Nut-zungsentgelts mit Wirkung vom 1. November 2000 auf 3.735,42 DM (6,68 DM/m262) pro Jahr. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 folgte eine wei-tere Erh366hung ab 1. M344rz 2002 auf 4.233,48 DM (7,75 DM/m262) pro Jahr. In ei-nem weiteren Erh366hungsschreiben vom 26. Oktober 2004 wurde unter Zugrun-delegung der neu vermessenen Bodenfl344che von 507 m262 ein Nutzungsentgelt von 2.310,22 200 pro Jahr, beginnend mit dem 1. Januar 2005, verlangt. Die Vollmacht f374r dieses Erh366hungsverlangen war lediglich von der Kl344gerin zu 1 unterzeichnet, was die Beklagte ger374gt hat. 5 - 4 - Die Beklagte hat allen Erh366hungsverlangen widersprochen. Sie hat in den Folgejahren ab 2000 unter Zugrundelegung einer Fl344che von 300 m262 je-weils geringere Nutzungsentsch344digung gezahlt, als von den Kl344gern verlangt. 6 7 Die Kl344ger haben zun344chst f374r die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2005 r374ckst344ndiges Nutzungsentgelt in H366he von 9.098,84 200 be-gehrt und mit Schriftsatz vom 3. November 2005 die Klage auf 3.336,66 200 redu-ziert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kl344ger weiterhin 3.336,66 200 Nutzungsentgelt, hilfsweise im Wege der Klageer-weiterung R344umung und Herausgabe des Grundst374cks sowie Zahlung von 15.744,28 200 nebst 3.586,20 200 Zinsen (Schadensersatz und Bereicherung) gel-tend gemacht. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die Kl344ger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. 8 1. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r die Revision noch von Bedeu-tung, ausgef374hrt: Der Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem ver-storbenen Ehemann als Nutzer und dem Rat der Gemeinde auf 334berlasserseite sei nicht unwirksam. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 22. Januar 1993 - 1 C 529/91 -, mit dem das Kreisgericht S. die Unwirksamkeit des Pachtvertrages festgestellt habe, binde die Kammer nicht. Zum einen sei es falsch, weil es die Unwirksamkeit des Pachtvertrages auf die fehlende Geneh-migung nach 247 1 Abs. 3 der Grundst374cksverkehrsordnung st374tze, obwohl die- 9 - 5 - ses Genehmigungserfordernis durch Gesetz vom 28. Juni 1990 entfallen und folglich der schwebend unwirksame Vertrag wirksam geworden sei. Zum ande-ren seien diejenigen Nutzer gesch374tzt worden, die einen Nutzungsvertrag nicht mit dem Eigent374mer, sondern mit einem Dritten, einer LPG oder mit staatlichen Stellen abgeschlossen h344tten. In der ehemaligen DDR habe es zahlreiche Fall-gestaltungen gegeben, in denen staatliche Stellen Nutzern Grundst374cke ohne Mitwirkung von Eigent374mern zur Verf374gung gestellt h344tten, ohne dass f374r ihr Handeln eine ausreichende Rechtsgrundlage erkennbar gewesen sei. Teilweise habe sich in vielen Gemeinden eine Praxis "wilder Verwaltungen" entwickelt, nach der nicht genutzte Grundst374cke ohne oder ohne ausreichende Rechts-grundlage B374rgern zur Nutzung 374berlassen worden seien. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes h344tten die Eigent374mer in diese Nut-zungsverh344ltnisse eintreten sollen. Das Fehlen oder die 334berschreitung einer Rechtsgrundlage zur Grundst374cks374berlassung sei in diesen F344llen nur beacht-lich, wenn der Nutzer den Mangel gekannt habe. Vor Inkrafttreten des Schuld-rechtsanpassungsgesetzes habe bereits Art. 232 247 4 a EGBGB (sog. Vertrags-moratorium) den Nutzer gesch374tzt. Dieses habe Wirksamkeitshindernisse aus-dr374cklich f374r unerheblich erkl344rt, wenn der Vertrag von einer hierzu nicht er-m344chtigten Stelle geschlossen worden sei. Die Erh366hungsverlangen der Kl344ger seien aber aus formellen Gr374nden unwirksam. Die Erh366hungserkl344rungen vom 16. August 2000 und 13. Dezem-ber 2001 seien unwirksam, weil sie nicht den nach den 247247 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 NutzEV erforderlichen formellen Anforderungen an Erh366hungserkl344rungen ent-spr344chen. Notwendiger Mindestinhalt sei nach 247 6 Abs. 1 Satz 1 NutzEV die genaue Bezeichnung von Grundst374ck und Vertrag sowie des Betrages des er-h366hten Nutzungsentgelts und dessen kalenderm344337ige F344lligkeit. Der Nutzer m374sse der Erkl344rung entnehmen k366nnen, welchen Betrag er von wann ab nach der Nutzungsentgeltverordnung f374r die vertragliche Nutzung welchen Grundst374- 10 - 6 - ckes zahlen solle. Dar374ber hinaus m374sse der Nutzer aus der Erkl344rung erken-nen k366nnen, welchen oder welche Erh366hungsschritte im Sinne des 247 3 Abs. 1 Nr. 1 NutzEV der Grundst374ckseigent374mer vollziehen wolle. Nach 247 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 NutzEV in der Fassung der 304nderungsverordnung vom 24. Juli 1997 habe der Grundst374ckseigent374mer sein Erh366hungsverlangen schriftlich zu erkl344ren. Es m374sse stets dargelegt werden, dass mit dem Erh366hungsverlangen die orts374blichen Entgelte nicht 374berschritten w374rden (Satz 1). Diese Regelung solle der Vermeidung unbegr374ndeter Erh366hungsverlangen dienen, indem der Grundst374ckseigent374mer gezwungen werde, sich vor weiteren Erh366hungsschrit-ten ein Bild von der H366he des orts374blichen Entgelts zu verschaffen. Die zum 2. Oktober 1990 vereinbarten Nutzungsentgelte sollten schrittweise an die auf dem freien Grundst374cksmarkt 374blichen Entgelte herangef374hrt werden. Lege der Grundst374ckseigent374mer seiner Erh366hungserkl344rung unrichtige Mietwerte zugrunde, z.B. in Form falscher Ausgangswerte oder unrichtiger an-geblicher orts374blicher Miete, m374sse der Nutzer solche Unrichtigkeiten aus der Erkl344rung zumindest erkennen k366nnen. Die Erh366hungserkl344rung m374sse des-halb auch eine f374r den Nutzer nachvollziehbare Berechnung unter Angabe des orts374blichen Entgelts als zu beachtende Obergrenze enthalten. Diesen Anforde-rungen gen374gten die genannten Erh366hungserkl344rungen vom 16. August 2000 und 13. Dezember 2001 nicht. F374r beide Erkl344rungen sei bereits fraglich, ob sie von den Kl344gern aufrechterhalten worden seien. Mit ihrem Schriftsatz vom 3. November 2005 h344tten die Kl344ger n344mlich ihren Zahlungsanspruch reduziert. Dies k366nne nur so verstanden werden, dass sie an ihrem urspr374nglichen Erh366-hungsverlangen nicht mehr festhielten. Dazu seien sie ohne Zustimmung der Nutzer befugt. Ihr neues Erh366hungsverlangen h344tten die Kl344ger unter Beach-tung der Erh366hungsschritte des 247 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NutzEV auf 3 DM/m262 re-duziert, ohne jedoch das in 247 6 Abs. 1 NutzEV zwingend vorgeschriebene Er-l344uterungs- und Begr374ndungsgebot beachtet und Ausf374hrungen zum orts374bli- 11 - 7 - chen Entgelt gemacht zu haben. Deshalb seien die Erh366hungsverlangen auch in der reduzierten Form unwirksam und k366nnten keine Rechtsfolge im Sinne des 247 6 Abs. 2 NutzEV ausl366sen. Die Unwirksamkeit ergebe sich zudem dar-aus, dass weder das Schuldrechtsanpassungsgesetz noch die nach 247 20 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG ma337gebliche Entgeltverordnung eine r374ckwirkende Erh366-hung des Entgelts vorsehe. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass die Kl344ger ihre Erh366hungsver-langen vom 16. August 2000 und 13. Dezember 2001 zumindest hilfsweise auf-rechterhalten h344tten, seien diese infolge der Nichtbeachtung der formellen und materiellen Voraussetzungen des 247 6 Abs. 1 NutzEV in Verbindung mit 247 3 Abs. 1 NutzEV unwirksam, da f374r die Beklagte als Nutzerin die genannten Er-fordernisse nicht ausreichend erl344utert und bekanntgegeben worden seien. Dies gelte nicht nur f374r die Fehlerhaftigkeit des Ausgangswertes des zum 2. Oktober 1990 zul344ssigen Entgelts, sondern auch f374r den Umstand, dass die Kl344ger als Rechtsnachfolger in den bestehenden Nutzungsvertrag eingetreten und folglich an vollzogene Nutzungsentgelterh366hungen durch Voreigent374mer gebunden seien und es dar374ber hinaus unzul344ssig sei, vers344umte Erh366hungen in einem Schritt nachzuholen. 12 Die Erh366hungserkl344rung vom 26. Oktober 2004 sei bereits deshalb for-mell unwirksam, da sie nicht von allen Grundst374ckseigent374mern erkl344rt worden sei. Mehrere Grundst374ckseigent374mer k366nnten die Erh366hungserkl344rung nur ge-meinsam abgeben. Zum Zeitpunkt dieser Erh366hungserkl344rung sei noch Frau H. Miteigent374merin des Grundst374cks gewesen. Zwar habe sie ihren Anteil an die Kl344gerin ver344u337ert. Die Eigentums374berschreibung sei aber erst am 24. Mai 2005 erfolgt. Eine Erm344chtigung zur Entgelterh366hung liege nicht vor. Die Voll-macht sei von Frau H. nicht unterzeichnet. Der Bevollm344chtigte der Beklagten habe deshalb die Erkl344rung mit Schriftsatz vom 20. November 2004 (richtig: 13 - 8 - 22. November 2004) zur374ckgewiesen. Gehe man davon aus, dass die Kl344ger ihr Erh366hungsverlangen im Schriftsatz vom 3. November 2005 erneut geltend gemacht h344tten, sei festzustellen, dass ihr neues Erh366hungsverlangen unter Beachtung der Erh366hungsschritte des 247 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NutzEV erfolgt aber dennoch unwirksam sei, da das in 247 6 Abs. 1 NutzEV zwingend vorgesehene Erl344uterungs- und Begr374ndungsgebot nicht beachtet sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich zudem daraus, dass weder das SchuldRAnpG noch die nach 247 20 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG ma337gebliche NutzEV eine r374ckwirkende Erh366hung des Entgelts vorsehe. Die Hilfsantr344ge seien zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Den Kl344gern stehe weder ein Herausgabeanspruch nach 247 985 BGB noch ein An-spruch auf Nutzungsentsch344digung gem344337 247247 987 f. BGB zu. Die Beklagte sei n344mlich aus dem Nutzungsvertrag vom 1. August 1970, in den die Kl344ger ein-getreten seien, zum Besitz berechtigt (247 986 BGB). Das Urteil vom 22. Januar 1993, mit dem das Kreisgericht S. die Unwirksamkeit des Pachtvertra-ges vom 1. August 1970 zwischen der Gemeinde G. und der Beklagten sowie ihrem verstorbenen Ehemann festgestellt habe, binde die Kammer nicht. Wenn die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage eines nachfolgen-den Rechtsstreits sei, so f374hre die Rechtskraftwirkung des Vorprozesses zwar grunds344tzlich zu einer Bindung im Folgeverfahren. Eine Einschr344nkung sei aber anerkannt, wenn die pr344judizielle Vorentscheidung aufgrund eines Rechtsan-wendungsfehlers unrichtig sei oder sich die Gesetzes- und Rechtslage nach Erlass der Entscheidung ge344ndert habe, so dass die gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit der wahren Gesetzes- oder Rechtslage 374bereinstimme. So sei es hier. Die gerichtliche Entscheidung des Kreisgerichts S. erweise sich mit dem zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung geltenden Recht als unvereinbar, soweit die Unwirksamkeit des Pachtvertrages und damit der Tenor der gerichtlichen Entscheidung auf die fehlende Genehmigung nach 247 1 Abs. 3 14 - 9 - der Grundst374cksverkehrsordnung gest374tzt werde, obwohl dieses Genehmi-gungserfordernis durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524) entfal-len und folglich der schwebend unwirksame Vertrag wirksam geworden sei. Dar374ber hinaus habe die Beklagte nach dem 2. Oktober 1990 bis zum Inkraft-treten des SchuldRAnpG am 1. Juli 1995 (richtig: 1. Januar 1995) aufgrund des Vertragsmoratoriums (Art. 232 247 4 Abs. 3 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 232 247 4 Abs. 2 EGBGB a.F.) ein Recht zum Besitz gehabt, da die Vorschrift des Art. 232 247 4 a EGBGB (jetzt 247 8 SchuldRAnpG) gem344337 Art. 232 247 4 Abs. 4 EGBGB f374r die vor dem 1. Januar 1976 geschlossenen Vertr344ge, durch die land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenfl344chen B374rgern zur Erholung und Freizeitgestaltung bzw. zum Zwecke der nicht gewerblichen kleing344rtneri-schen Nutzung 374berlassen worden seien, zur Anwendung komme. Art. 232 247 4 a Abs. 2 und 3 EGBGB a.F., als Vorl344ufer des 247 8 SchuldRAnpG, habe den gesetzlichen Bestandsschutz der am 2. Oktober 1990 existenten Nutzungsver-tr344ge unabh344ngig davon angeordnet, ob diese Vertr344ge unmittelbar mit den Ei-gent374mern geschlossen worden seien. Gesch374tzt seien auch diejenigen Nutzer, die einen Nutzungsvertrag nicht unmittelbar mit dem Grundst374ckseigent374mer, sondern mit einem Dritten, einer LPG oder mit staatlichen Stellen abgeschlos-sen h344tten. Der Nutzer habe so gestellt werden sollen, wie er bei gesetzeskon-formem Vorgehen der Beh366rden der DDR gestanden h344tte. Seine schuldrechtli-che Rechtsposition habe gesichert werden sollen. Diesem Anliegen sei der Ge-setzgeber ab dem 1. Juni 1995 (richtig: 1. Januar 1995) mit dem SchuldRAnpG nachgekommen. 2. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachpr374fung nur zum Teil stand. 15 a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsge-richt h344tte, weil aufgrund des rechtskr344ftigen Urteils des Amtsgerichts S. 16 - 10 - vom 31. Januar 1993 die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages feststehe, den Hauptantrag abweisen, aber dem Hilfsantrag stattgeben m374ssen. Im Er-gebnis zutreffend ist das Berufungsgericht n344mlich davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Recht zum Besitz (247 986 BGB) zustehe und deshalb die Hilfsantr344ge keinen Erfolg haben k366nnten. Entgegen der Auffassung der Revi-sion hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine Bindung an das Feststel-lungsurteil grunds344tzlich in Betracht kam, weil dort 374ber diese als Vorfrage rechtskr344ftig entschieden worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsge-richt aber angenommen, dass ein Herausgabeanspruch nach 247 985 BGB und ein Entsch344digungsanspruch nach 247 987 BGB deshalb ausscheiden, weil der Gesetzgeber nach Erlass des Feststellungsurteils (zu den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. vor 247 322 Rdn. 53) der Beklagten ein Recht zum Besitz einger344umt habe. Mit dem Registerverfahrens-beschleunigungsgesetz vom 25. Dezember 1993 - somit nach Erlass des Fest-stellungsurteils - wurden durch Art. 232 247 4 Abs. 4 EGBGB auch vor dem 1. Januar 1976 - Datum des Inkrafttretens des ZGB - geschlossene Nutzungs-vertr344ge den 247247 312 bis 315 ZGB unterworfen, und mit Art. 232 247 4 a EGBGB wurde das sogenannte Vertragsmoratorium geschaffen, wonach die alten Ver-tr344ge bis 31. Dezember 1994 nur noch aus Gr374nden des 247 554 BGB a.F. been-det werden konnten. Demjenigen, der mit einer staatlichen Stelle der DDR ei-nen Nutzungsvertrag im Vertrauen auf dessen G374ltigkeit geschlossen hatte, sollte Vertrauensschutz dahin zukommen, dass er dem Eigent374mer gegen374ber zum Besitz berechtigt war, unabh344ngig davon, ob die staatliche Stelle zum Ab-schluss berechtigt war (vgl. Art. 232 247 4 a Abs. 2, 3 EGBGB). Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen SchuldRAnpG hat der Gesetzgeber den Be-standsschutz fortgef374hrt (247 8 SchuldRAnpG). Zum Ausgleich daf374r, dass der Eigent374mer das Grundst374ck auf lange Zeit nicht herausverlangen kann (vgl. - 11 - 247 23 SchuldRAnpG), sieht 247 20 SchuldRAnpG i.V.m. der NutzEV eine schritt-weise Anpassung an die orts374bliche Miete vor. 17 Der Entscheidung des Berufungsgerichts stehen auch Art. 232 247 4 a Abs. 7 und 247 8 Abs. 3 SchuldRAnpG nicht entgegen. Nach diesen Bestimmun-gen soll Bestandsschutz dann nicht bestehen, wenn die Rechtskraft eines Ur-teils entgegensteht. Das ist hier nicht der Fall. Die Vorschriften sind dahin aus-zulegen, dass sie dem Bestandsschutz nur dann entgegenstehen, wenn 374ber das Recht zum Besitz gem344337 Art. 232 247 4 a EGBGB entschieden worden ist. Das Gesetz will n344mlich denjenigen Nutzer, der aufgrund eines unwirksamen Nutzungsvertrages besitzt, vor Herausgabeanspr374chen des Eigent374mers sch374t-zen, indem es ihm ein neues Besitzrecht einr344umt. Der Eigent374mer soll sich nicht auf die Unwirksamkeit eines Vertrages berufen k366nnen, der unter den in Art. 232 247 4 a EGBGB genannten Umst344nden zustande gekommen ist, und zwar auch dann nicht, wenn dies rechtskr344ftig festgestellt ist. Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht S. die R344umungsklage des Kl344gers abgewiesen hat mit der Begr374ndung, die Unwirksamkeit des Nut-zungsvertrages stehe zwar rechtskr344ftig fest, dem Beklagten stehe aber Be-standsschutz zu. Zwar ist es zweifelhaft, welchem Urteil bei einander wider-sprechenden formell rechtskr344ftigen Entscheidungen der Vorrang einzur344umen ist (vgl. dazu Z366ller/Vollkommer aaO Rdn. 78 m.w.N.). Diese Problematik stellt sich vorliegend aber nicht, weil der Streitgegenstand des R344umungsrechts-streits nicht identisch mit dem des Feststellungsstreits ist. Mit der rechtskr344fti-gen Abweisung der R344umungsklage steht rechtskr344ftig fest, dass dem Beklag-ten aufgrund der Schutzvorschriften des Moratoriums (und des SchuldRAnpG) trotz der rechtskr344ftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages ein Recht zum Besitz zusteht. 18 - 12 - b) Ohne Rechtsfehler und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass die Kl344ger ihr Erh366hungsverlangen im Rechtsstreit wirksam reduziert haben und nur noch die in 247 3 NutzEV vorge-sehene Mindesterh366hung geltend machen. Soweit das Berufungsgericht aber meint, dieses Erh366hungsverlangen sei unwirksam, weil es das in 247 6 Abs. 1 NutzEV zwingend vorgesehene Erl344uterungs- und Begr374ndungsgebot nicht be-achte und keine Ausf374hrungen zum orts374blichen Entgelt enthalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Mindestentsch344digung ist in jedem Fall geschuldet. 19 aa) 247 3 Abs. 1 Nr. 1 NutzEV regelt die materiellen Voraussetzungen f374r die Anpassung des vereinbarten Nutzungsentgelts an die Marktmiete. Danach soll zum 1. November 1993 eine Verdoppelung des am 2. Oktober 1990 zul344s-sigen Entgelts m366glich sein, mindestens aber eine Festsetzung auf 0,15 bzw. 0,30 DM/m262 bei bebauten Grundst374cken. Die Erh366hung auf 0,15 bzw. 0,30 DM/m262 soll damit auf jeden Fall erfolgen k366nnen, unabh344ngig davon, wie hoch das Entgelt am 2. Oktober 1990 war. Sinn und Zweck des Erl344uterungs-gebotes werden nicht beeintr344chtigt, wenn dem Grundst374ckseigent374mer wegen seines falschen Ausgangspunktes zwar nicht das Doppelte des am 2. Oktober 1990 zul344ssigen Entgelts, aber jedenfalls das Mindestentgelt zugesprochen wird. Nach dem insoweit unmissverst344ndlichen Wortlaut des Gesetzes soll der Nutzer mindestens - d.h. unabh344ngig davon, wie viel er bisher bezahlt hat, was orts374blich ist usw. - 0,15 bzw. 0,30 DM/m262 bezahlen. Diese Mindesterh366hung ist nicht davon abh344ngig, dass der Kl344ger in seinem Erh366hungsverlangen richtige Daten zugrunde legt und zutreffende Rechtsausf374hrungen vertritt. Sie soll der Nutzer auch dann zahlen, wenn das Erh366hungsverlangen unwirksam ist. Der Nutzer bedarf insoweit auch keines Schutzes. Er wei337, dass er die sich unmit-telbar aus dem Gesetz ergebende Mindestverg374tung auf jeden Fall zahlen muss. 20 - 13 - bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kl344ger die vom Gesetz f374r die Geltendmachung der Mindesterh366hung geforderte Erkl344-rung abgegeben, dass die verlangte Erh366hung das orts374bliche Entgelt nicht 374berschreite. Dass sie dies im Schriftsatz vom 3. November 2005, mit dem sie ihr Erh366hungsverlangen reduziert haben, nicht noch einmal ausdr374cklich erkl344rt haben, schadet nicht. Die Kl344ger hatten in allen drei Erh366hungsverlangen um-fangreiche Ausf374hrungen zum orts374blichen Nutzungsentgelt gemacht. Sie f374r das reduzierte Erh366hungsverlangen erneut zu fordern, w344re eine nicht mehr vertretbare F366rmelei. 21 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das reduzierte Erh366hungsverlangen im Schriftsatz vom 3. November 2005 auch nicht deshalb unwirksam, weil das SchuldRAnpG eine r374ckwirkende Erh366hung nicht vorsieht. Die Kl344ger machen Mindestbetr344ge geltend, die bereits in den urspr374nglichen Erh366hungsverlangen als "minus" enthalten waren. H344tten sie ihr Begehren nicht auf die im Gesetz vorgesehenen Mindestbetr344ge reduziert, so h344tte das Land-gericht, wenn es die zun344chst geltend gemachten Betr344ge aus formalen Gr374n-den nicht zusprechen wollte, diese als "minus" zuerkennen m374ssen. 22 dd) Soweit das Berufungsgericht meint, es sei unzul344ssig, vers344umte Er-h366hungen in einem Schritt nachzuholen, vermag sich der Senat dem nicht an-zuschlie337en. Die Frage, ob ein Grundeigent374mer, der einen Erh366hungsschritt nach 247 3 Abs. 1 Satz 2 NutzEV vers344umt oder zeitweilig auf ihn verzichtet hat, ihn sp344ter in einem Schritt nachholen kann, ist streitig (Nachweise bei Kiethe/Schilling SchuldRAnpG 247 3 NutzEV Rdn. 36). Der Senat bejaht die M366g-lichkeit einer solchen Nachholung. 23 (1) 247 3 NutzEV bestimmt, dass ab 1. November 1993 die Entgelte schrittweise bis zum Erreichen der orts374blichen Miete angepasst werden k366n- 24 - 14 - nen. Dabei ist genau geregelt, in welcher H366he die Miete ab dem Jahre 1993 j344hrlich angepasst werden darf. Die Erh366hungsm366glichkeit ist betragsm344337ig nur insoweit beschr344nkt, als die zul344ssige Erh366hung sich jeweils an der f374r einen fr374heren Zeitpunkt zul344ssigen Erh366hung orientiert. So darf z.B. nach 247 3 Ziff. 5 NutzEV die ab 1. November 1998 zul344ssige Erh366hung nur noch 1/3 der sich aus Ziff. 3 ergebenden Erh366hungsm366glichkeit betragen. (2) Weder 247 3 NutzEV noch eine andere Vorschrift bestimmen zeitliche Mindestabst344nde zwischen einzelnen Entgelterh366hungen. Die Verordnung weicht bewusst von 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mieth366heG (= 247 558 BGB) ab (Kiethe/Schilling aaO). Dort hat der Gesetzgeber zus344tzlich H374rden f374r die je-weilige Erh366hung geschaffen. So darf eine Erh366hung die letzte Miete nicht um mehr als 20 % 374bersteigen (sog. Kappungsgrenze). Das hat zur Folge, dass der Vermieter, der die Miete l344ngere Zeit nicht erh366ht hat, nicht in einem Schritt die Marktmiete verlangen kann. Zwar ist die Erh366hung nach der NutzEV im oben gesagten Sinne begrenzt. F374r jede Erh366hung gibt es eine Obergrenze, die f374r jedes Jahr - beginnend mit dem Jahr 1993 - festgelegt ist. Im Gegensatz zum Mieth366heG bzw. zu 247 558 BGB ist der Erh366hungsbetrag aber nicht durch die letzte vorgenommene Erh366hung begrenzt. 25 (3) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts G366rlitz (Urteil vom 29. August 2000 - 3 C 1604/97 -) und Thiele/Winterstein (SchuldRAnpG 2. Aufl. 247 3 NutzEV Rdn. 6) kann auch der Verordnung zur 304nderung der NutzEV vom 24. Juli 1997 nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Ver-ordnung die Erh366hung in einem Schritt nicht mehr zulassen wollte. Die 304nde-rungsverordnung hat in der 334berschrift und in 247 3 Abs. 1 Satz 1 NutzEV die orts374blichen Entgelte als absolute Obergrenze noch deutlicher als in der ur-spr374nglichen Fassung ausformuliert und in 247 3 Abs. 1 Satz 2 NutzEV noch kla-rer herausgestellt, dass die angemessene Gestaltung in der zeitlich gestreckten 26 - 15 - Erh366hung bis zur Orts374blichkeitsgrenze besteht (Kiethe/Schilling aaO Rdn. 3). In der amtlichen Begr374ndung hei337t es dazu (BR-Drucks. 381/97 S. 12): "Ange-messen ist danach nicht ein sofortiges, mit einem Sprung erreichtes orts374bli-ches Entgelt, sondern eine 374ber einen bestimmten Zeitraum verteilte Erh366-hung." Dieser Formulierung wollen Thiele/Winterstein aaO Rdn. 6 entnehmen, dass nunmehr - anders als vorher - die Erh366hung in einem Schritt, auch in Nachholung vorher vers344umter Schritte, nicht mehr zul344ssig sei. Dem folgt der Senat nicht. Die in der Begr374ndung geforderte Verteilung der Erh366hung "374ber einen bestimmten Zeitraum" bezieht sich vielmehr auf die gesamte, seit 1993 verflossene und k374nftig ablaufende Zeit. Dementsprechend steht nach S. 13 der Begr374ndung das Ziel einer zeitlich verteilten Erh366hung "nicht der M366glichkeit entgegen, unterbliebene Erh366hungsschritte ... zu einem sp344teren Zeitpunkt nachzuholen und sie auch mit einem oder mehreren folgenden Erh366hungs-schritten zu verbinden." (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet auch das Schutzbed374rfnis des Mieters keine Begrenzung. Zwar sollte die Verteilung der Erh366hung auf einen l344ngeren Zeitraum "einen sprunghaften Anstieg der Nut-zungsentgelte verhindern", der viele Nutzer dazu gezwungen h344tte, ihre Erho-lungsgrundst374cke aufzugeben (amtliche Begr374ndung BR-Drucks. 344/93 zu 247 3). Die Anpassung in einem Schritt f374hrt aber "insgesamt nicht zu h366heren und auch nicht zu verfr374hten Belastungen des Nutzers" (Kiethe/Schilling aaO Rdn. 36). Im Gegenteil hat der Nutzer durch die Nichtanpassung jahrelang we-niger bezahlt, als der Vermieter h344tte verlangen k366nnen. 27 ee) Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Erh366hungsverlan-gen vom 26. Oktober 2004 bereits deshalb unwirksam ist, weil die Erkl344rung nicht von allen Grundst374ckseigent374mern abgegeben wurde. Soweit das Beru- 28 - 16 - fungsgericht es f374r m366glich h344lt, im Schriftsatz der Kl344ger vom 3. November 2005 ein erneutes Erh366hungsverlangen zu sehen, dieses aber wie die anderen Erh366hungsverlangen an mangelnder Begr374ndung scheitern l344sst, stellt es auch hier 374bertriebene Anforderungen, da die Kl344ger nur die Mindesterh366hung gel-tend machen. Dieses Verlangen k366nnte aber f374r das Jahr 2005 zu keiner Erh366-hung mehr f374hren, da nach 247 6 Abs. 2 NutzEV das erh366hte Nutzungsentgelt erst von dem Beginn des dritten auf die Erkl344rung folgenden Monats zu entrich-ten ist. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt, dass bereits in der Klagebegr374ndung vom 22. Juni 2005 ein Erh366hungsverlangen f374r das Jahr 2005 zu sehen sein kann. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kl344ger Eigent374mer des Grundst374cks. Die Erh366hungserkl344rung scheitert deshalb nicht an der man-gelnden Aktivlegitimation. 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Zwischen den Parteien ist die Gr366337e des 374berlassenen Grundst374cks streitig. Die Kl344ger gehen von einer Nutzungsfl344che von 507 m262 aus, w344hrend die Beklagte eine solche 29 - 17 - von 300 m262 behauptet. Die Gr366337e ist f374r die H366he des verlangten Pachtzinses bestimmend. Hahne Fuchs Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne V351zina Dose Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 24 C 261/05 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.12.2006 - 6a S 14/06 -
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