BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 205/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 361.965,13 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2, 247 544 Abs. 7 ZPO) besteht nicht. 1 Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung f374r die Auslegung von 247 103 InsO. Das Berufungsgericht ist in Anwendung dieser Vorschrift auch nicht von Rechtss344tzen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die von der Be-schwerde verfolgte Rechtsansicht w374rde dahin f374hren, dem Insolvenzverwalter ein einseitiges Wahlrecht zuzubilligen, einen beiderseits bei Insolvenzer366ffnung nicht vollst344ndig erf374llten Vertrag in Teilen (weiter) zu erf374llen und in den verbleibenden Teilen die Erf374llung abzulehnen. Ein solches Wahlrecht sieht das Gesetz nicht vor. Es ist unbestritten, dass der Insolvenzverwalter die Erf374llung 2 - 3 - einseitig entweder nur im Ganzen oder gar nicht verlangen kann. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Verfahrensgrundrechte des Kl344gers hat das Berufungsgericht nicht ver-letzt. Es hat die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung abgelehnt, weil der im nachgelassenen Schriftsatz angek374ndigte Hilfsantrag nach 247 533 Nr. 2 ZPO auch in m374ndlicher Verhandlung nicht zuzulassen gewesen w344re. Damit ist nicht der Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r, sondern nur sein Inte-resse an der Prozesswirtschaftlichkeit ber374hrt. Die materiell-rechtlichen Erw344-gungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang sind 374berdies zutref-fend (vgl. BGHZ 70, 75, 77; 155, 87, 92 f; BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 9). Aus 247 107 Abs. 1 InsO ergibt sich insoweit nichts anderes. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.01.2006 - 3/1 O 121/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 U 21/06 -
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