BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 205/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Ok-tober 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 231.194,79 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die Vorfrage einer Haftung des Notars M. verneint, wird dies von seiner Hilfserw344gung getragen. Danach kann der Kl344ger den Schadensnachweis nicht erbringen, weil er aus famili344ren R374cksich-ten den Kaufvertrag in Kenntnis aller Rechtsverh344ltnisse m366glicherweise unver-344ndert gleichfalls abgeschlossen h344tte. Diese Beweisw374rdigung des Einzelfalls steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 2. Juli 1996 (IX ZR 299/95, NJW 1996, 3009 unter II. 3. b), weil es sich dort um eine Erbauseinanderset- 2 - 3 - zung handelte, in welcher zwischen den Beteiligten ein Interessengegensatz angelegt war. Ein solcher Gegensatz war hier nicht ersichtlich. 2. Soweit das Berufungsgericht die Urs344chlichkeit des Anwaltsfehlers f374r die unterbliebene Inanspruchnahme des Notars in unverj344hrter Zeit als nicht erwiesen angesehen hat, ergibt sich dies aus Umst344nden des Einzelfalls. Wenn das Berufungsgericht sich in kritischer W374rdigung des Kl344gervortrags nicht da-von hat 374berzeugen k366nnen, der Kl344ger h344tte trotz des erheblichen Risikos, dem Notar eine Verletzung seiner Pflichten nachzuweisen, sich bei pflichtm344337i-gem Verhalten der Beklagten dazu entschlossen, die Notarhaftung gerichtlich geltend zu machen, liegt dies allein in tatrichterlicher Verantwortung. Die Ein-heitlichkeit der Rechtsprechung ist dadurch nicht ber374hrt. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 18.04.2007 - 7 O 376/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 U 111/07 -
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