BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 205/08 Verk374ndet am: 29. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1578 b; ZPO 247 323 aF; EGZPO 247 36; FamFG 247 238 a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB nach Ver366ffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschlie337enden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des 247 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche 304nderung der rechtli-chen Verh344ltnisse. Auch 247 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine ei-genst344ndige Ab344nderungsm366glichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). b) Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden. BGH, Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - OLG Saarbr374cken AG V366lklingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat f374r Fami-liensachen I - des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 4. De-zember 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten 374ber die Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts, der zuletzt im M344rz 2007 tituliert wurde. 1 Die Parteien heirateten 1980. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorge-gangen, die 1982 und 1983 geboren wurden. Die Ehe wurde im Jahr 1995 ge-schieden. 2 Der Unterhalt wurde zuletzt festgelegt durch Urteil des Oberlandesge-richts vom 22. M344rz 2007. Aufgrund dessen hat der Kl344ger monatlichen Unter-halt von 669 200 zu zahlen. Das Urteil beruht auf einem Nettoeinkommen des Kl344-gers von rund 2.670 200 und der Beklagten von rund 1.350 200. Der f374r das studie-rende j374ngere Kind zu leistende Unterhalt wurde in der Berechnung des Ober- 3 - 3 - landesgerichts auf beide Parteien anteilig verteilt. Eine Befristung und Herab-setzung des Unterhalts wurde seinerzeit vom Kl344ger nicht geltend gemacht und vom Oberlandesgericht in seiner Urteilsbegr374ndung auch nicht behandelt. 4 Mit der im November 2007 erhobenen Ab344nderungsklage erstrebt der Kl344ger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er beruft sich darauf, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befristung und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in der Zwischenzeit ge344ndert habe. Jedenfalls sei der Unterhaltstitel f374r die Zeit ab Januar 2008 wegen des Unterhaltsrechts344nde-rungsgesetzes abzu344ndern, weil durch dieses die Herabsetzung und zeitliche Beschr344nkung des Unterhalts hervorgehoben worden seien und nach 247 36 Nr. 2 EGZPO die Pr344klusionsbestimmung des 247 323 Abs. 2 ZPO nicht gelten w374rde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Die vom Kl344ger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Dage-gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit welcher er sein Klagebegehren weiterverfolgt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Ab344nde-rungsklage zu Recht abgewiesen. 6 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5). 7 - 4 - I. 8 Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 783 ver366ffentlichten Urteil 374bereinstimmend mit dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass der Kl344ger mit dem Befristungseinwand pr344kludiert sei. Zwar sei die Ab344nderungs-klage zul344ssig, weil der Kl344ger sowohl eine Gesetzes344nderung als auch eine 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung angef374hrt habe. Die Klage sei jedoch unbegr374ndet, weil s344mtliche Gr374nde, auf die der Kl344ger sein Ab344nde-rungsverlangen st374tze, bereits zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhand-lung im Vorprozess vorgelegen h344tten. Der Kl344ger sei gehalten gewesen, die f374r die Befristung ma337geblichen Kriterien im Vorprozess geltend zu machen. Das gelte nicht nur f374r die ma337geblichen tats344chlichen Umst344nde, sondern auch f374r die rechtlichen Bewertungen. Entgegen der Auffassung des Kl344gers liege die ma337gebliche Rechtsprechungs344nderung nicht in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 und XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052), sondern bereits in dessen Ent-scheidung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006). In dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei einer die Zweckrichtung ber374cksichtigenden Gesetzesanwendung vorrangig zu pr374-fen sei, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu-gunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertige. Auch soweit der Kl344ger eine Ab344nderung wegen 304nderung der Geset-zeslage begehre, stehe die Zeitschranke des 247 323 Abs. 2 ZPO (aF) entgegen. Der Kl344ger habe sein Ab344nderungsverlangen nicht auf Umst344nde gest374tzt, die erst durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz erheblich geworden seien. Die gesetzliche Neuregelung entspreche vielmehr im Wesentlichen der durch die 9 - 5 - Entscheidung vom 12. April 2006 ge344nderten Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs. Daher seien 247 36 Nr. 1, 2 EGZPO nicht anwendbar. II. 10 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat die Ab344nderungsklage mit Recht f374r zul344ssig gehalten. In diesem Rahmen hat es darauf abgestellt, dass der Kl344ger sich f374r die Ab344nderung auf eine ge344nderte h366chstrichterliche Rechtsprechung als auch auf eine Gesetzes344nderung berufen hat. Hierbei handelt es sich um Gr374nde, die gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO aF nach der m374ndlichen Verhandlung im Vorpro-zess entstanden sind. Der f374r das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 getroffenen Regelung in 247 36 Nr. 1, 2 EGZPO kommt inso-weit nur eine klarstellende Funktion zu (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16). Ob die vorgebrachten Umst344nde auch zutreffend gew374rdigt worden sind und eine Ab344nderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, ist dagegen eine Frage der Begr374ndetheit (vgl. Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689). Zwar betreffen die hier vorge-brachten Ab344nderungsgr374nde allein eine 304nderung der rechtlichen Verh344ltnis-se. Eine 304nderung der Rechtslage muss vom Ab344nderungskl344ger zudem nicht vorgetragen werden, sondern ist vom Gericht von Amts wegen zu ber374cksichti-gen. Dennoch ist es f374r die Zul344ssigkeit der Klage erforderlich, aber auch aus-reichend, dass der Kl344ger sich auf eine nach Schluss der m374ndlichen Verhand-lung des Vorprozesses eingetretene Rechts344nderung beruft. Dabei hat das Ge-richt im Rahmen der Zul344ssigkeit noch nicht zu pr374fen, ob die angef374hrten 12 - 6 - rechtlichen Verh344ltnisse vom Kl344ger richtig gew374rdigt worden sind und zur Ab-344nderung des Ausgangstitels berechtigen. Denn anderenfalls w344re dem Ab344n-derungskl344ger eine sachliche Pr374fung seines Anliegens durch das Gericht ent-weder verschlossen oder m374sste diese - systemwidrig - schon vollst344ndig im Rahmen der Zul344ssigkeit der Klage durchgef374hrt werden. 13 Dass durch die alleinige Berufung des Ab344nderungskl344gers auf eine 304n-derung der Rechtslage nicht auch sogenannte Alttatsachen in den Prozess ein-gef374hrt werden k366nnen oder eine der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung zuwider laufende Fehlerkorrektur erm366glicht wird, ist durch die fortbestehende Bindung an die Grundlagen des Ausgangstitels nach 247 323 Abs. 1 ZPO aF (247 238 Abs. 4 FamFG, 247 323 Abs. 4 ZPO nF) sowie die nach 247 323 Abs. 2 ZPO aF (247 238 Abs. 2 FamFG; 247 323 Abs. 2 ZPO nF) eingeschr344nkte Zul344ssigkeit der Ab344nderungsgr374nde sichergestellt. 2. Die Ab344nderungsklage ist hingegen unbegr374ndet. 14 Die Ab344nderung einer rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber den Unterhalt setzt nach 247 323 Abs. 1 ZPO aF voraus, dass sich die f374r die Bestimmung der H366he und Dauer der Leistungen ma337gebenden Verh344ltnisse wesentlich ge344n-dert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsent-scheidung im Ab344nderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zul344ssig ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - FamRZ 2010, 1150 Rn. 19 mwN und vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 38). 15 Die Ab344nderung h344ngt davon ab, ob eine - vom Kl344ger allein geltend gemachte - wesentliche 304nderung der rechtlichen Verh344ltnisse eingetreten ist. Dass sowohl eine Gesetzes344nderung als auch eine 304nderung der gefestigten h366chstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Ver344nderungen der Tatsachen- 16 - 7 - lage zur Ab344nderung einer rechtskr344ftigen Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 und vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689 - Gesetzes344nderung - und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848 - Rechtsprechungs344nde-rung) und nunmehr in 247 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 247 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch gesetzlich klargestellt worden (BR-Drucks. 309/07 S. 575). Im vorliegenden Fall ist indessen eine Rechts344nderung, die den Kl344ger berechtigen k366nnte, eine Ab344nderung des Ausgangsurteils zu verlangen, nicht eingetreten. Die vom Kl344ger angef374hrten Umst344nde, namentlich die Einf374hrung des 247 1578 b BGB durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. De-zember 2007 (BGBl. I S. 3189) und die seit der m374ndlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren ver366ffentlichte Rechtsprechung des erkennenden Senats haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 2 BGB die Rechtslage seit dem Vorprozess nicht entscheidend ge344ndert. 17 a) Die ma337gebliche 304nderung seiner Rechtsprechung hat der Senat hin-sichtlich der Gewichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rah-men der Befristung (247 1573 Abs. 5 BGB aF) bereits durch sein Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62; BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22; ebenso OLG Dresden FamRZ 2008, 2135; OLG Bremen NJW 2008, 3074; OLG M374nchen FamRZ 2009, 1154; OLG Hamm FPR 2009, 374; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 788; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1160). Eine differen-zierte Betrachtung der Rechtsprechungsentwicklung, je nachdem, ob die ge-schiedene Ehe kinderlos war oder ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind, ist nicht angezeigt. 18 - 8 - aa) In seiner nach dem Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 20. Feb-ruar 1986 (BGBl. I S. 301), durch das die Begrenzungsvorschriften der 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eingef374hrt wurden, zun344chst ergangenen Rechtsprechung hatte der Senat dem Merkmal der Ehedauer insofern eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, als eine Befristung ab einer be-stimmten Dauer der Ehe regelm344337ig ausgeschlossen und allenfalls unter au-337ergew366hnlichen Umst344nden zul344ssig sei (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Ok-tober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310; vom 28. M344rz 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294). Zeiten der Kinderbetreuung hat er dabei entspre-chend der von 247 1573 Abs. 5 Satz 2 BGB aF (247 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF) getroffenen Anordnung der Ehedauer gleichgestellt (Senatsurteil vom 10. Okto-ber 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310), ohne dass allerdings durch die - fr374here - Kinderbetreuung als solche eine Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung ausgeschlossen worden w344re. 19 bb) Von der aufgef374hrten Rechtsprechung ist der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) in Bezug auf die grunds344tzliche Gewichtung des Merkmals der Ehedauer abger374ckt. In dieser Entscheidung hat er im Gegensatz zu seiner vorausgegangenen Rechtspre-chung die Ehedauer in ihrer Bedeutung nicht mehr anderen Billigkeitskriterien vorangestellt. Er hat f374r die Entscheidung 374ber die Befristung nach 247 1573 Abs. 5 BGB (aF) statt dessen das haupts344chliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen (Erwerbs-)Nachteile f374r den Unterhaltsberechtigten gelegt. W344h-rend diese eine Befristung in der Regel auch bei kurzer Ehedauer hindern w374r-den, stehe ohne ehebedingte Nachteile selbst eine lange Ehedauer der Befris-tung nicht schon f374r sich genommen entgegen. 20 - 9 - Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2010, 318; OLG D374sseldorf FamRZ 2010, 1084; Finke FamFR 2010, 90) beschr344nkt sich die mit der Entscheidung vom 12. April 2006 vollzo-gene Rechtsprechungs344nderung mit ihren tragenden Gr374nden nicht auf kinder-lose Ehen. Wenn der Senat in seiner dortigen Begr374ndung unter anderem auf die Motive des Unterhaltsrechts344nderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 Be-zug genommen und in diesem Zusammenhang die Kinderbetreuung als Hinde-rungsgrund f374r eine Befristung genannt hat (aaO S. 1007 - juris Rn. 13), l344sst sich daraus eine Differenzierung zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kin-dern nicht herleiten. Denn unter den eine Befristung hindernden Gr374nden ist dort neben der Kinderbetreuung auch die lange Ehedauer aufgef374hrt. Selbst einer langen Ehedauer sollte aber nach dem Urteil gerade keine ausschlagge-bende Bedeutung mehr zukommen, wie sich aus den folgenden - durch den Leitsatz verdeutlichten - Ausf374hrungen ergibt. Demnach lautete die an die Tat-sacheninstanzen gerichtete Ma337gabe des Urteils, dass bei einer die Zweckrich-tung des Gesetzes ber374cksichtigenden Gesetzesanwendung vorrangig zu pr374-fen sei, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu-gunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertige (aaO S. 1007 - juris Rn. 14), was allgemein formuliert worden und f374r kinderlose Ehen wie Ehen mit Kindern gleicherma337en bedeutsam ist. 21 F374r eine Differenzierung zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kin-dern bestand 374berdies auch keine Veranlassung, weil - wie oben ausgef374hrt - bereits nach der vorausgegangenen Rechtsprechung eine Kinderbetreuung der Befristung nicht entgegenstand, sondern - nur - in der Weise in die Billigkeits-abw344gung einfloss, dass die Zeiten der Kinderbetreuung der Ehedauer nach 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF gleichgestellt wurden, wie es im 334brigen auch der aktuellen Gesetzeslage entspricht (247 1578 b Abs. 1 Satz 3 22 - 10 - BGB). Dass die Befristung seinerzeit vor allem bei kinderlosen Ehen f374r be-deutsam gehalten wurde (vgl. etwa M374nchKomm/Richter BGB 3. Aufl. 247 1573 Rn. 34), h344ngt damit zusammen, dass im h344ufigsten Fall der Kinderbetreuung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten nach dem seinerzeit praktizierten Altersphasenmodell die Gesamtdauer von Ehe und Kinderbetreuung bei 374ber f374nfzehn Jahren lag. In diesem Fall kam eine Befristung nicht in Betracht, weil der Senat in seiner fr374heren Rechtsprechung jedenfalls bei einer Ehedauer von 374ber f374nfzehn Jahren eine Befristung nur unter au337ergew366hnlichen Umst344nden f374r zul344ssig gehalten hatte (Senatsurteile vom 28. M344rz 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859; vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360). Demnach betraf die durch das Senatsurteil vom 12. April 2006 vollzoge-ne Rechtsprechungs344nderung s344mtliche F344lle des Aufstockungsunterhalts, in denen statt des Kriteriums der Ehedauer nunmehr vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abzustellen war. Dass das Senatsurteil nicht ausdr374ck-lich als Rechtsprechungs344nderung ausgewiesen ist, spielt f374r die materielle Bewertung der Entscheidung keine Rolle (aA OLG Koblenz FamRZ 2010, 318, 321; Finke FamFR 2010, 90) und hindert es insbesondere nicht, dass vor der Entscheidung ergangene Unterhaltsentscheidungen wegen einer wesentlichen 304nderung der Verh344ltnisse abge344ndert werden k366nnen (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62). Dass nach der Senatsentscheidung vom 12. April 2006 vor allem bei Verfahren 374ber den Aufstockungsunterhalt ei-ne 334berpr374fung des Befristungseinwands auch bei langer Ehedauer regelm344337ig geboten war, macht nicht zuletzt der ver366ffentlichte Leitsatz der Entscheidung hinreichend deutlich. 23 Die von der Revision angef374hrte Entscheidung des Senats vom 28. Feb-ruar 2007 (BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793) betraf demnach zwar erstmals 24 - 11 - den Fall einer Ehe mit Kindern, beinhaltete aber keine weitergehende Recht-sprechungs344nderung, sondern konnte sich auf die durch die Entscheidung vom 12. April 2006 ge344nderten Grunds344tze st374tzen. Deren Anwendung auf eine Ehe mit Kindern bewegte sich im Rahmen der bereits vor der Entscheidung vom 12. April 2006 vom Senat praktizierten Gleichstellung der Dauer einer Kinder-betreuung mit der Ehedauer. Nichts anderes gilt schlie337lich f374r die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 (XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232) und vom 26. Septem-ber 2007 (XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 und XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052). Auch diese Entscheidungen beruhen auf den durch die Entscheidung vom 12. April 2006 neu festgelegten Grunds344tzen. cc) Nach den Grunds344tzen der Senatsentscheidung vom 12. April 2006 h344tte der Kl344ger die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts bereits im Vorprozess geltend machen k366nnen und m374ssen. Dass die Ehe der Parteien mit einer Dauer von ann344hernd f374nfzehn Jahren zuz374glich der Zeiten der nach-ehelichen Kinderbetreuung als Ehe von langer Dauer anzusehen war, h344tte die Befristung nicht (mehr) ausgeschlossen. Statt dessen w344re es schon nach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der abschlie337enden m374ndlichen Ver-handlung vor dem Oberlandesgericht am 1. M344rz 2007 vorwiegend auf die Fra-ge angekommen, ob der Beklagten nach der Scheidung ehebedingte Nachteile verblieben sind. Diese Frage war wegen der unver344nderten Tatsachenlage be-reits im Vorprozess zu beantworten und nicht erst im vorliegenden Verfahren. 25 Da die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht lediglich auf eine Einrede des Unter-haltspflichtigen, sondern bei entsprechendem Sachvortrag von Amts wegen zu 374berpr374fen waren, schlie337t die Rechtskraft des Ausgangsurteils jedenfalls bei unver344nderter Tatsachenlage eine k374nftige Befristung und Herabsetzung des Unterhalts aus. Im Unterschied zu einem von den Ehegatten geschlossenen 26 - 12 - Unterhaltsvergleich (dazu Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 23) ist hier auch nicht auf die Vorstellungen der Partei-en abzustellen, die jedenfalls bei einem im Zusammenhang mit der Scheidung abgeschlossenen Unterhaltsvergleich im Zweifel noch keinen sp344teren Aus-schluss einer Unterhaltsbegrenzung vereinbaren wollen. Da das Gericht die Frage der Befristung aber von Amts wegen zu pr374fen hat und jedenfalls bei ei-ner abgeschlossenen Entflechtung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Ehe-gatten auch nicht offen lassen darf (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 51, 52), erfasst die Rechtskraft des Ur-teils im Zweifel auch die k374nftige Befristung, die damit bei unver344nderter Tatsa-chenlage ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 25). Etwas anderes gilt dann, wenn das Gericht in den Entscheidungsgr374n-den die k374nftige Befristung etwa wegen einer noch nicht zuverl344ssig absehba-ren Entwicklung der Verh344ltnisse ausdr374cklich offenl344sst. In diesem Fall ist die Rechtskraft der Entscheidung entsprechend eingeschr344nkt. Sie steht einer sp344-teren Geltendmachung des Befristungseinwands durch den Unterhaltspflichti-gen selbst dann nicht entgegen, wenn 374ber eine Befristung richtigerweise be-reits im Ausgangsverfahren h344tte entschieden werden m374ssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 13, 23 mwN). Eine derartige Einschr344nkung ist in dem Ausgangsurteil aber nicht enthalten, so dass das Urteil eine umfassende Rechtskraft entfaltet. 27 b) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Kl344ger seine Ab344nderungsklage auch nicht auf eine Gesetzes344nderung st374tzen kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats und h344lt den Angriffen der Re-vision ebenfalls stand. 28 - 13 - Durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 hat sich die Rechtslage f374r die vorliegende Fallkonstellation nicht ge344ndert. Denn eine wesentliche 304nderung der Verh344ltnisse nach 247 323 Abs. 1 ZPO aF (247 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG; 247 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF) liegt nur vor, wenn die Gesetzes344nderung f374r den konkreten Einzelfall erheblich ist. Das ist hier nicht der Fall. 29 F374r den Fall, dass der Unterhaltsanspruch allein auf 247 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) beruht und zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt wurde, hat der Senat bereits entschieden, dass sich aus dem Inkrafttreten des 247 1578 b BGB am 1. Januar 2008 f374r sich genommen noch keine 304nderung der wesentlichen Verh344ltnisse ergibt (Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60, 62 f. und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 34; aA OLG Stuttgart FamRZ 2009, 53, 55; OLG Celle FamRZ 2009, 2105; Graba FPR 2008, 100, 103; unrichtig insoweit Hamm Strategien im Unterhalts-recht 2. Aufl. 247 7 Rn. 64). Daran ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ehe mit Kindern festzuhalten. 30 Zwar ist im Fall, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder betreut hat, der Gesetzeswortlaut ge344ndert worden, indem die in 247 1573 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, 247 1578 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aF noch enthal-tene Regelung, dass eine fortlaufende und ungeminderte Unterhaltszahlung in der Regel nicht unbillig ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor374berge-hend ein gemeinschaftliches Kind allein oder 374berwiegend betreut hat oder be-treut, nicht in 247 1578 b BGB 374bernommen worden ist. Damit war aber eine ma-terielle Rechts344nderung nicht verbunden. Denn die Kinderbetreuung stand schon nach der bis 2007 geltenden Rechtslage einer Befristung oder Herabset-zung des Unterhalts nicht generell entgegen, sondern entsprechend 247247 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF nur in Abh344ngigkeit von ihrer Dauer. 31 - 14 - Dem stehen die von der Revision zitierten Gesetzesmotive des Unterhalts-rechts344nderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 schon deswegen nicht entge-gen, weil die gesetzliche Regelung letztlich zu einer Gleichsetzung von Zeiten der Kinderbetreuung mit der Ehedauer gef374hrt haben und diese von der Recht-sprechung des Senats auch angewandt worden ist. 32 Der Gesetzgeber ist schlie337lich mit dem Unterhaltsrechts344nderungsge-setz vom 21. Dezember 2007 auch insoweit von der bestehenden Rechtspre-chung des Senats ausgegangen, die gerade im Jahr 2007 mehrfach auch in F344llen mit Kinderbetreuung ergangen war. Er hat durch die Streichung der ein-schr344nkenden Formulierung demnach keine sachliche 304nderung vorgenom-men, sondern das Gesetz lediglich entsprechend klargestellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 34; BT-Drucks. 16/1830 S. 18 ff.). c) Auch auf 247 36 Nr. 1 EGZPO l344sst sich eine Ab344nderung des Aus-gangsurteils nicht st374tzen. 33 Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 - Rn. 62, 63), er366ffnet 247 36 Nr. 1 EGZPO keine eigenst344ndige Ab344nde-rungsm366glichkeit, sondern stellt lediglich klar, dass die Gesetzes344nderung ein Anwendungsfall des 247 323 Abs. 1 ZPO (aF) ist. Denn nach der Gesetzesbe-gr374ndung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen, neu geschaffenen Ab344nderungsrechtsbehelf. In der Sache ist eine Anpassung von bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur m366glich, wenn eine wesentli-che 304nderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 32 f.). Die Wesentlichkeitsschwelle ist im Sinne von 247 323 Abs. 1 ZPO zu verstehen. In einer Gesamtschau aller Umst344nde - ggf. auch von der Reform unabh344ngiger Umst344nde - ist zu pr374fen, in welchem Umfang sich die f374r Unter- 34 - 15 - haltsverpflichtung und -bemessung ma337geblichen Verh344ltnisse ge344ndert haben (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 33). 35 Dadurch wird zugleich best344tigt, dass das neue Unterhaltsrecht nur dann zur Ab344nderung bestehender Titel berechtigt, wenn bestimmte Umst344nde erst durch die Gesetzes344nderung erheblich geworden sind und diese gegen374ber der bisherigen Rechtslage zu einer wesentlichen 304nderung f374hrt. Auch durch 247 36 Nr. 2 EGZPO soll - nur - sichergestellt werden, dass Umst344nde, die erst durch das neue Recht erheblich geworden sind, in das Verfahren eingef374hrt werden k366nnen (BT-Drucks. 16/1830 S. 33). Im vorliegenden Fall sind die f374r die Befristung angef374hrten Umst344nde nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden. Sie h344tten, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgef374hrt hat, bereits aufgrund der zum 36 - 16 - Schluss der m374ndlichen Verhandlung im Vorprozess geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung f374r eine Befristung des Unterhalts vorgebracht werden k366nnen. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG V366lklingen, Entscheidung vom 10.04.2008 - 8 F 485/07 UE - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 04.12.2008 - 6 UF 40/08 -
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