BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 205/09 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Mai 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Str eitwert für das Beschwerdeverfahren und die Berufung s- instanz wird auf 94.043,73 n- stanz auf 198.595,58 Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1. Soweit das Berufungsgerich t die primäre Pflichtwidrigkeit der B e- klagten bejaht hat, sind die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen im grundsätzlichen Sinne durch das später ergangene Urteil des Senats vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 ff geklärt. Das Ber u- fu ngsurteil steht mit den dort entwickelten Rechtsgrundsätzen im Einklang. 1 2 - 3 - 2. Das Berufungsgericht hat in willkürfreier Subsumtion ein Mitve r- schulden der Klägerin verneint (vgl. Senat, aaO Rn. 43; vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2 33 4 Rn. 13 mwN). 3. Die verjährungshindernde Sekundärpflichtverletzung für den Erh e- bungszeitraum 1997 hat das Berufungsgericht bejaht, ohne damit von den Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils vom 13. November 2008 (IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 11 f) abzuweichen . Das macht die Beschwerde auch nicht geltend. Zur Begründung d er verjährungsrechtlichen Sekundärpflicht hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2005 abgestellt, weil sich hieraus die vorher off ene Entstehung eines Schadens erkennen ließ, ohne den die Beklagten nicht gehaftet hätten. Die von der Beschwerde hier im Ansatz zutreffend da r- gelegte Grundsatzbedeutung der Sache für ein Teil des zugesprochenen Schadensersatzes kann nicht mehr angenommen werden, weil die ang e- wendete Rechtsnorm, § 68 StBerG in der bis zum 14. Dezember 2004 ge l- tenden Fassung des Gesetzes vom 4. November 1975, auslaufendes Recht ist. Hier wäre deshalb ein fortbestehender Klärungsbedarf konkret darzul e- gen gewesen, für den der Beschwerdeführer, der die Zulassung der Revision erstrebt, die Feststellungslast trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 10 . Februar 2011 - IX ZR 45/08, R n. 7 mwN). Das ist unterblieben und eine solche Mö g- lichkeit hier auch nicht ersichtlich. 4. Die Streitwert festsetzung für alle Instanzen beruht auf dem U m- stand, dass es sich bei den verlangten Zinsen um unselbständige Berec h- nungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs handelt, während der verlangte Ersatz für die prozessvorbereitenden Rechtsberatung skosten 3 4 5 - 4 - vom Berufungsgericht zu Recht als Nebenforderungen gewertet worden sind. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 328 O 529/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 6 U 227/08 -
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