BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 205/10 vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20 . Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. No - vember 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert de s Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 Gründe : Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Recht ssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort - bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsch eidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaup - teten Grundrechtsverstöße liegen nicht vor. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2009 - 2 O 24/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2010 - 27 U 130/09 - 2
Full & Egal Universal Law Academy