BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 205/14 vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 10. September 2015 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig ve r- worfen. D er Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EG ZPO unzulä s- sig. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf in s- gesamt 19.868, 31 , weil alle Klageanträge auf das nämliche Ziel gerichtet seien . Die vom Senat vorzunehmende eigene Überprüfung der Ric h- tigkeit dieser Festsetzung führt zu keinem anderen Ergebnis . Die Klä gerin hat die Freigabe eines Betrages von 19.868,31 erreichen wollen, welcher beim Amtsgericht Baden - Baden hinterlegt worden ist. 1 - 3 - In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin allerdings vor, der Antrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung habe nicht nur für den Betrag von 1 9.868,31 e- trag von 53.516,53 sich auf der vom Landgericht beigezogenen Zwangsvollstreckungsakte AG B a- den - Baden 12 K 96/10, die im Tatbestand des land gerichtlichen Urteils erwähnt sei; das Berufungsurteil nehme auf das landgerichtliche Urteil Bezug. Dieser Vortrag rechtfertigt keine höhere Festsetzung des Streitwerts. Die Kläge rin hat sich auf die genannte Zwangs vollstreckungsakte, insbesondere auf den Teilungsplan bezogen . S ie hat jedoch nicht erkennen lassen, dass sie mehr als den Betrag von 19.868,31 Nichtzulassungsbeschwerde keinen entsprechenden Vortrag aus den Tats a- cheninstanzen nach . A uf der von ihr genannten Seite 21 der Akte (Seite 4 der Kla ge) heißt es gerade , die Klägerin habe der Auszahlung des Betr ages von 19.868,31 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, werden nicht in s- gesamt zu Parteivortrag, sondern nur insoweit, als sie einen von der Partei w e- nigstens in groben Zügen umschriebenen Sachverhalt betreffen (vgl. BGH, U r- teil vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, MDR 2014, 1168 Rn. 15 mwN ; vom 14. November 2014 - V ZR 90/13, NJW 2015, 1238 Rn. 15 ). Neuer Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungs beschwerde führt nicht zu einer Abänderung des vom Berufungsger icht auf der Grundlage des bis da - 2 3 4 - 4 - hin gehaltenen Vortrags zutreffend festgesetzten Wertes (vgl. dazu BGH, B e- schluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW - RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, Rn. 6 mwN) . Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 31.10.2012 - 2 O 92/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.08.2014 - 15 U 167/12 -
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