BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 205/99 vom21. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und nram 21. November 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 1999 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 108.481,78 (= 212.171,91 DM).Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.).Gegen den Zinsausspruch im Schlußurteil des Landgerichts Zwickauvom 15. März 1995 kann sich der Schuldner Sch. mit der Vollstreckungs-abwehrklage wehren. § 767 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, weil das Nicht-bestehen der Hauptforderung vor dem Landgericht im Zeitpunkt seinesSchlußurteils gemäß § 318 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden konnte. - 3 -Auf diese Einwendung kann sich auch der Kläger gegenüber dem Beklagtenals Rechtsnachfolger Sch. berufen.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ko-stenentscheidung im Urteil des OLG Dresden vom 23. April 1997 den Zurech-nungszusammenhang unterbricht.KreftKirchhofFischerRaebelnr
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