BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/06 Verk374ndet am: 22. Februar 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 22 Abs. 2, 247 23 Abs. 1, 247 25 Abs. 2, BGB 247 816 Abs. 2 Hat der vorl344ufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gl344ubiger bei Aufhebung der Sicherungsma337nahmen ein Anspruch gegen den vorl344ufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Betr344ge unabh344ngig davon zu, ob die Verf374gungsbefugnis 374ber das Verm366gen des Schuldners auf ihn 374bergegangen ist. BGH, Urteil vom 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 21. Dezember 1999 trat die Schuldnerin die ihr gegenw344rtig und zu-k374nftig entstehenden Forderungen gegen alle Kunden an die Kl344gerin zur Si-cherung der Anspr374che aus der bankm344337igen Gesch344ftsbeziehung ab. Nach der Abtretungsvereinbarung war die Schuldnerin berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange die Kl344gerin von ihren Rech-ten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 24. September 2001 k374ndigte die Kl344gerin das Vertragsverh344ltnis fristlos und teilte der Schuldnerin mit, sie wolle die ihr abgetretenen Forderungen selbst verwerten. Ferner forderte sie die Schuldnerin auf, eine Debitorenliste vorzule-gen und auf die Forderungen eingehende Zahlungen an sie auszukehren. 1 - 3 - Am 22. Oktober 2001 bestellte das Insolvenzgericht einen vorl344ufigen Verwalter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin und ordnete an, dass Verf374gun-gen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorl344ufigen Verwalters wirksam seien. Dieser wurde erm344chtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. In der Folgezeit zog der Verwalter auf ein von ihm eingerichtetes Treuhandkonto Miet-zinsforderungen ein, die der Schuldnerin als gewerbliche Zwischenvermieterin zustanden und unter die vorgenannte Abtretung fielen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 lehnte das Insolvenzgericht die Er366ffnung des Verfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin mangels Masse ab und hob die angeord-neten Sicherungsma337nahmen auf. Auch nach diesem Zeitpunkt gingen noch Mietzinszahlungen der Drittschuldner auf das vom vorl344ufigen Verwalter einge-richtete Treuhandkonto ein. 2 Am 22. M344rz 2002 erwirkten die Beklagten wegen einer gegen die Schuldnerin gerichteten Forderung in H366he von 1.431,62 200 zuz374glich Nebenfor-derungen einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, der etwaige der Schuldnerin gegen374ber dem ehemaligen Verwalter zustehende R374ckgew344hran-spr374che erfasste. Nachdem weitere Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse gegen den ehemaligen Verwalter erlassen worden waren, hinterlegte dieser den auf dem Treuhandkonto befindlichen Restbetrag im Mai 2003 zugunsten der Pr344tendenten beim zust344ndigen Amtsgericht. 3 Die Kl344gerin macht geltend, ihr stehe gegen374ber der Schuldnerin aus der Bankverbindung eine 374ber den hinterlegten Betrag hinausgehende Forderung zu. Die von der Beklagten erwirkte Pf344ndung gehe angesichts der vorrangigen Sicherungsabtretung ins Leere. 4 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagten zur Freigabe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Pf344ndung der Beklagten sei ins Leere gegangen, weil der Schuldnerin keine Anspr374che gegen den ehemaligen vorl344ufigen Verwalter zust374nden. Die Kl344gerin habe gem344337 247 816 Abs. 2 BGB vom Verwalter verlangen k366nnen, den durch die Einziehung der Mietforderun-gen erzielten Erl366s an sie auszukehren. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 24. September 2001 der Schuldnerin hinsichtlich der abgetretenen Mietforde-rung die Einziehungsbefugnis entzogen. Mit ihrer Erkl344rung, es werde von der Offenlegung und Verwertungsbefugnis Gebrauch gemacht und um 334bersen-dung einer aktuellen Debitorenliste gebeten, habe sie hinreichend deutlich ge-macht, die Schuldnerin solle die abgetretenen Forderungen nicht mehr selbst einziehen. Der vorl344ufige Verwalter habe demnach unberechtigt, aber wegen Gutgl344ubigkeit der Schuldner nach 247 407 BGB wirksam die an die Kl344gerin ab-getretenen Forderungen eingezogen. Der im Beschluss vom 22. Oktober 2001 angef374hrten Erm344chtigung, "sonstige Forderungen" einzuziehen, komme nur Bedeutung f374r das Verh344ltnis zwischen ihm und der Schuldnerin zu. Die Glo-balabtretung sei wirksam. Eine 334bersicherung liege nicht vor. Die schuldrechtli- 7 - 5 - che Freigabeklausel entspreche den Anforderungen der h366chstrichterlichen Rechtsprechung. Mit Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens man-gels Masse sei der vorl344ufige Verwalter in entsprechender Anwendung von 247 25 Abs. 2 InsO verpflichtet gewesen, die nach 247 816 Abs. 2 BGB gegen ihn gerich-teten Anspr374che der Kl344gerin zu erf374llen. Da der vorl344ufige Verwalter schon w344hrend des laufenden Verfahrens den Erl366s unrechtm344337ig eingezogener For-derungen habe auskehren d374rfen, gelte dies erst recht f374r Forderungen, die noch bei Beendigung des Verfahrens offen gewesen seien. Rechtlich sch374t-zenswerte Interessen des Schuldners, in den Genuss von Geldern zu kommen, die von Drittschuldnern unrechtm344337ig eingezogen worden seien, best374nden nicht. Soweit der vorl344ufige Verwalter auch nach Aufhebung der Sicherungs-ma337nahmen durch Beschluss vom 17. Dezember 2001 weiterhin Mietzahlun-gen der Drittschuldner eingezogen habe, ergebe sich der kl344gerische Anspruch gleichfalls aus 247 816 Abs. 2 BGB. Der ehemalige vorl344ufige Verwalter habe als Dritter, von der Schuldnerin nach 247 185 BGB erm344chtigt, die ihr nicht zustehen-den Mietforderungen eingezogen. Jedenfalls mit Klageerhebung habe die Kl344-gerin den Forderungseinzug durch den ehemaligen Verwalter genehmigt, wes-halb dieser zur Auskehr des Erl366ses verpflichtet sei. 8 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 9 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl344gerin aufgrund der wirksamen Globalabtretung und der Offenlegung der eigenen Ver- 10 - 6 - wertungsabsicht gegen374ber der Schuldnerin die Befugnis zustand, die abgetre-tenen Mietzinsforderungen selbst einzuziehen. Der vorl344ufige Verwalter hat die Zahlungen der Mieter im Verh344ltnis zur Kl344gerin daher als Nichtberechtigter er-halten. a) Die zwischen der Kl344gerin und der Schuldnerin vereinbarte Globalab-tretung ist, wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, nicht gem344337 247 138 BGB unwirksam. Eine 334bersicherung liegt im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um eine revolvierende Globalsicherheit gehan-delt hat, nicht vor. Die schuldrechtliche Freigabeklausel in Nr. 11 des Abtre-tungsvertrages entspricht den von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ent-wickelten Grunds344tzen (BGHZ 137, 212, 228). Auch hat das Berufungsgericht in tatrichterlich zul344ssiger W374rdigung des Schreibens vom 24. September 2001 festgestellt, die Kl344gerin habe gem344337 Nr. 10.2 des Abtretungsvertrages von ihrer Befugnis der Offenlegung und eigenen Verwertung der abgetretenen Miet-zinsforderungen Gebrauch gemacht. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. 11 b) Dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter sind Verwertungs- und Abwick-lungsma337nahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; 146, 165, 172; 154, 72, 79; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630, 1632; Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367). Die Anwendung des 247 166 Abs. 2 InsO scheitert bereits daran, dass die dem Verwalter durch diese Vorschrift einger344umte vorrangige Verf374gungs- und Ein-ziehungserm344chtigung erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung gew344hrt wird. 12 - 7 - Der vorl344ufige Insolvenzverwalter hat auch nicht durch das Insolvenzge-richt die Befugnis zur Einziehung der an die Kl344gerin zur Sicherheit abgetrete-nen Forderungen erhalten. Das in den Beschluss vom 22. Oktober 2001 aufge-nommene Verbot an die Drittschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die dem Beklagten erteilte Erm344chtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuzie-hen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, entsprach 247 23 Abs. 1 Satz 3 InsO. Eine solche Anordnung regelt allein das Rechtsverh344ltnis zwischen Schuldnerin und vorl344ufigem Insolvenzverwalter gegen374ber Drittschuldnern in einer Weise, die 247 80 Abs. 1 und 247 82 InsO sowie 247 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 247 835 Abs. 1 ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht eine etwaige Rechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern (BGHZ 154, 72, 82 f). Danach unterlagen die Mietzinsforderungen gegen die Drittschuldner weiterhin dem Einziehungsrecht der Kl344gerin (vgl. BGHZ 154, 72, 79ff; BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, aaO S. 1368). 13 2. Wegen der Gutgl344ubigkeit der Drittschuldner war die vom Verwalter unbefugterweise veranlasste Einziehung der Mietzinszahlungen wirksam (247 407 Abs. 1 BGB), so dass die hierdurch betroffene Kl344gerin gem344337 247 816 Abs. 2 BGB berechtigt ist, Herausgabe der Mietzinszahlungen zu verlangen. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Verwalter, obwohl das Verfahren sp344ter nicht er366ffnet wurde. 14 a) Im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten und die dem Verwalter 226 im Verh344ltnis zur Schuldne-rin 226 erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Mieter als solche an den Verwalter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen. Dieser w344re bei Er366ffnung des Verfahrens verpflichtet gewesen, die eingezogenen Forderungen zur Erf374l-lung des zu Gunsten der Kl344gerin entstandenen Ersatzabsonderungsrechts 15 - 8 - (247 48 InsO) an diese auszukehren. Dies rechtfertigt es, einen unmittelbaren An-spruch der Kl344gerin gegen den vorl344ufigen Verwalter aus 247 816 Abs. 2 BGB hinsichtlich der von ihm eingezogenen Betr344ge zu bejahen, sofern es nicht zur Er366ffnung des Verfahrens kommt. b) Diese Wertung steht im Einklang mit dem Rechtsgedanken des 247 25 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift hat der vorl344ufige Insolvenzverwalter, auf den die Verf374gungsbefugnis 374ber das Verm366gen des Schuldners 374bergegangen ist, vor Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm zu verwaltenden Verm366-gen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begr374ndeten Ver-bindlichkeiten zu erf374llen. F374r einen so genannten schwachen vorl344ufigen Ver-walter gilt diese Bestimmung im Regelfall nicht, weil dieser grunds344tzlich keine Masseverbindlichkeiten zu begr374nden vermag, die er vor Aufhebung noch erf374l-len m374sste (OLG Celle ZIP 2001, 796, 797; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 25 Rn. 9). Ausnahmsweise wird aber eine analoge Anwendung des 247 25 Abs. 2 InsO auf den schwachen Verwalter bef374rwortet, wenn f374r diesen die Notwen-digkeit besteht, von ihm begr374ndete Erf374llungsanspr374che zu befriedigen. Dies wird etwa dann angenommen, wenn der schwache Verwalter ausdr374cklich er-m344chtigt wurde, Masseverbindlichkeiten zu begr374nden (HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 25 Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 25 Rn. 15a). Gleiches gilt, wenn dem Verwalter die Kassenf374hrung 374bertragen wurde (FK-InsO/Schmerbach, aaO; M374nchKomm-InsO/Haarmeyer, 247 25 Rn. 7). 16 Diese Voraussetzungen sind auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung zu bejahen. Die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungserm344chtigung an den Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Da die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che auf Rechtshandlungen des vorl344ufigen Verwal-ters beruhen, erscheint es sachgerecht und steht in Einklang mit der aus 247 25 17 - 9 - Abs. 2 InsO ersichtlichen Interessenabw344gung, die streitgegenst344ndlichen An-spr374che unmittelbar ohne Einziehung der Schuldnerin zu regeln. Diese Anspr374-che h344tte der Verwalter bei ordnungsgem344337er Handhabung vor Aufhebung der Sicherungsma337nahmen befriedigen m374ssen. Dazu war er auch in der Lage, weil die Mietzinsbetr344ge auf einem eigens vom ihm eingerichteten Konto ge-f374hrt wurden. Dieses Konto stand ihm nach Aufhebung der Sicherungsma337-nahmen weiterhin zur Verf374gung. In diesem Zusammenhang hat das Beru-fungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass diese Erf374llungsm366glichkeit auch im Interesse des ehemaligen Verwalters liegt, weil er unmittelbaren Ersatzan-spr374chen des Gl344ubigers ausgesetzt w344re, wenn er die eingezogenen Betr344ge der Schuldnerin 374berlassen h344tte. (vgl. BGH, Urt. v. 5. M344rz 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658). Demgegen374ber bestehen keine sch374tzenswerten Interessen der Schuldnerin, in den Genuss von Geldern zu kommen, die trotz der Einziehung durch den vorl344ufigen Verwalter der Kl344gerin als Sicherungs-nehmerin zustehen. c) Der Herausgabeanspruch der Kl344gerin bezieht sich nicht nur auf die Mietzinsbetr344ge, die bis zur Aufhebung der Sicherungsma337nahme auf das Treuhandkonto seitens der Drittschuldner eingezahlt wurden. Auch nach Auf-hebung der Sicherungsma337nahmen hat der ehemalige Verwalter das Konto als solches aufrechterhalten und die eingehenden Gelder entgegengenommen. Hierbei hat er nicht als Vertreter der Schuldnerin gehandelt, sondern in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Verwalter (vgl. zur gleich gelagerten Wertung f374r nach Beendigung eines Treuhandverh344ltnisses eingehende Zahlungen auf das fortgef374hrte Treuhandkonto, BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1467). Ob den Drittschuldnern auch insoweit der Gutglaubensschutz des 247 407 Abs. 1 BGB zukommt, bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung, weil jedenfalls in den jeweiligen Zahlungsaufforderungen gegen374ber dem ehemali- 18 - 10 - gen Verwalter eine Genehmigung seitens der Kl344gerin nach 247 185 BGB zu se-hen ist. 3. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung stand der Schuldnerin somit kein An-spruch auf Auskehr der unbefugt eingezogenen Mietzinsforderungen gegen-374ber dem ehemaligen Verwalter zu. Mangels eines entsprechenden Herausga-beanspruchs der Schuldnerin ging die von den Beklagten veranlasste Pf344ndung ins Leere. 19 4. Mit der Hinterlegung hat der Verwalter den Herausgabeanspruch der Kl344gerin erf374llt. 20 a) Gem344337 247 372 BGB kann der Schuldner einer Geldforderung die zu ihrer Tilgung erforderlichen Geldbetr344ge bei der Hinterlegungsstelle des zu-st344ndigen Amtsgerichts hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrl344ssig-keit beruhenden Ungewissheit 374ber die Person des Gl344ubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erf374llen kann. Ist die R374cknahme der hinterlegten Sache ausge-schlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbind-lichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gl344ubiger geleistet h344tte (247 378 BGB). Voraussetzung ist, dass der Schuldner - auch - den richtigen Gl344ubiger als Empfangsberechtigten benannt hatte (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136, 1138). Gleichzeitig erlischt die Forderung des Gl344ubigers (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004, aaO; Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91 f; M374nchKomm-BGB/ Wenzel, 4. Aufl. 247 378 Rn. 6; Staudinger/Olzen [2000] 247 378 Rn. 8; Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. 247 378 Rn. 1). 21 - 11 - b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Verwalter hat auch die Kl344gerin als Gl344ubigerin benannt. Die Gl344ubiger haben gegen374ber der Hinterle-gungsstelle die Annahme erkl344rt, so dass die R374cknahme der hinterlegten Gel-der ausgeschlossen wurde (247 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Damit steht das hinterleg-te Geld der Kl344gerin zu, die Beklagten haben die beanspruchte Freigabe ge-m344337 247 812 BGB zugunsten der Kl344gerin zu erkl344ren (vgl. BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244; BGH, Urt. v. 26. April 1994 226 XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847). 22 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 3 O 336/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 9 U 94/05 -
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