BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 206/04 vom 22. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. September 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.444,61 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bietet die vorlie-gende Fallgestaltung keinen Anlass zur weiteren Konkretisierung der Anforde-rungen des 247 529 Abs. 1 ZPO. Der Inhalt dieser Bestimmung, insbesondere welche Anforderungen f374r die Tatsachenerfassung und -bewertung durch das 2 - 3 - Berufungsgericht gelten, ist durch die h366chstrichterliche Rechtsprechung hinrei-chend gekl344rt (BGHZ 158, 295, 299 f; 159, 254, 258 f; 160, 83, 86 ff; 162, 313, 315 ff). Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung vorgebrachte Geh366rsr374ge ist nicht begr374ndet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und Antr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Diese Bestimmung gew344hrt aber keinen Schutz dage-gen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gr374nden des formel-len oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unber374cksichtigt l344sst (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGHRep 2005, 939, 940). Das Be-rufungsgericht konnte das erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegte Schrei-ben vom 31. Juli 1991 auch im Sinne der vom Landgericht getroffenen Feststel-lungen dahingehend verstehen, dass die 374brigen Miterben lediglich ihr Einver-st344ndnis mit der bisherigen Handhabung zum Ausdruck bringen, jedoch kein eigenst344ndiges Mandatsverh344ltnis begr374nden wollten. 3 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde stehen dem Beklagten auch keine Anspr374che aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag gegen-374ber den Kl344gern zu. Hier hat die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Ver-tragsbeziehung zwischen dem Beklagten und seiner Mandantin Vorrang. Eine Inanspruchnahme des Gesch344ftsherrn kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag be-ruht, der Rechte und Pflichten des Gesch344ftsf374hrers und insbesondere die Ver-g374tungsfrage umfassend regelt (BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83). 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2004 - 6 O 510/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2004 - 22 U 53/04 -
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