BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 206/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Sep-tember 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 363.619,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. 1 I. Im Blick auf die nachfolgend unter 1. bis 3. er366rterten, von dem Kl344ger unter dem Gesichtspunkt der Grunds344tzlichkeit (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zur Pr374fung gestellten Zulassungsfragen ist bereits den Darlegungserfordernissen nicht gen374gt, weil Ausf374hrungen dazu fehlen, aus welchen Gr374nden, in wel-chem Umfang und von welcher Seite die jeweilige Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191). 2 - 3 - 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Beru-fungsgericht die Grunds344tze 374ber die Pflichtenkreise von Verkehrs- und Pro-zessanwalt zugrunde gelegt hat, fehlt es au337erdem an der gebotenen Darle-gung der Entscheidungserheblichkeit des Zulassungsgrundes (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f). Da die Einschaltung eines Verkehrsanwalts die Sorgfaltspflichten des Prozessanwalts allenfalls min-dert (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1243 f), jedenfalls im Vergleich zu einer Alleinvertretung nicht erh366ht, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich diese Rechtsanwendung zum Nachteil des Kl344gers ausgewirkt haben soll. 3 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ein beschr344nktes Mandat re-klamiert, 374bersieht sie, dass das Berufungsgericht von einer derartigen Gestal-tung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der h366chstrich-terlichen Rechtsprechung angenommen, da337 der Kl344ger als Prozessanwalt im Rahmen des beschr344nkten Mandats nicht der rechtlichen Pr374fung des ihm von dem Verkehrsanwalt im Entwurf mitgeteilten Schriftsatzes enthoben war (BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 aaO S. 1243; Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Hand-buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 212). 4 3. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde den von dem Ober-landesgericht im Blick auf den Zurechnungszusammenhang bef374rworteten An-scheinsbeweis (BGHZ 123, 311, 319). Entgegen der Auffassung des Kl344gers bestand im Verh344ltnis zu der vers344umten Antragsreduzierung keine Alternative, den Rechtsnachteil durch ein anderes prozessuales Vorgehen zu vermeiden. 5 - 4 - II. Vergeblich r374gt der Kl344ger einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat das als 374bergangen ger374gte Vorbringen, ein Schaden der Beklagten sei wegen der mit der Streithelferin zu 1 vereinbarten Erstattung der Prozesskosten nicht entstanden, tats344chlich zur Kenntnis ge-nommen. Es hat diesen Sachvortrag aber mit der zutreffenden Begr374ndung als nicht erheblich erachtet, dass die Ersatzpflicht des Sch344digers jedenfalls nicht infolge eines auf Ausgleich der Verm366gensbeeintr344chtigung gerichteten An-spruchs des Gesch344digten gegen einen Dritten, der - wie nachfolgend unter 2. b) er366rtert - im Streitfall ohnehin nicht gegeben ist, entf344llt (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1509; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00, WM 2001, 1868 f). 7 2. Fehl geht die R374ge, der Schadensersatzanspruch der Beklagten sei nicht aufrechnungsf344hig, weil der Kl344ger die Einrede erhoben habe, nur Zug um Zug gegen Abtretung der der Beklagten gegen die Streithelferin zu 1 zustehen-den Freistellungsanspr374che seiner Ersatzpflicht nachkommen zu m374ssen. 8 a) Zum einen hat der Kl344ger, wie dem von der Nichtzulassungsbe-schwerde in Bezug genommenen Sachvortrag zu entnehmen ist, eine solche Einrede nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte verpflichtet sei, "vorrangig die Zwangsvollstreckung gegen die Streithelferin zu betreiben oder doch jedenfalls etwaige Freistellungsanspr374-che gegen die Streithelferin an die kl344gerische Soziet344t abzutreten." Da der Kl344ger mehrere Handlungsalternativen in den Raum gestellt und sogar in erster Linie eine R374ckgriffspflicht gegen die Streithelferin zu 1 geltend gemacht hat, 9 - 5 - fehlt es an einem Sachvortrag, der den eindeutigen R374ckschluss auf die Erhe-bung der Einrede gestattet. b) Zum anderen bestand eine solche Einrede nicht; deswegen ist das Vorbringen auch nicht entscheidungserheblich. 10 aa) Zwar hat die Streithelferin zu 1 der Beklagten zugesagt, die ihr aus der F374hrung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung entste-henden Prozesskosten zu erstatten. Die Vereinbarung ist jedoch aufgrund einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, WM 2004, 1286) ersichtlich dahin zu verstehen, dass die Streithelferin zu 1 nur die infolge einer sachgerechten Pro-zessf374hrung erwachsenen, aber nicht solche Kosten, die durch einen vorwerf-baren Anwaltsfehler verursacht sind, zu tragen hat. Darum ist ein an den Kl344ger abtretbarer Anspruch bereits nicht gegeben. 11 bb) Selbst wenn die Beklagte von der Streithelferin zu 1 Ausgleich s344mt-licher Prozesskosten beanspruchen k366nnte, w344re die Beklagte analog 247 255 BGB verpflichtet, Zug um Zug gegen Erstattung dieser Kosten den ihr gegen den Kl344ger zustehenden Schadensersatzanspruch an die Streithelferin zu 1 abzutreten. Denn die Streithelferin zu 1 ist als ferner stehende Haftende nur gegen Abtretung der Anspr374che gegen den mit dem Haftungstatbestand n344her verbundenen Kl344ger zur Leistung verpflichtet (Bamberger/Roth/Unberath, BGB 2. Aufl. 247 255 Rn. 3 m.w.N.). Demgegen374ber k366nnte der f374r den Schadensein-tritt unmittelbar verantwortliche Kl344ger nach Erf374llung seiner Verpflichtung von 12 - 6 - der Beklagten nicht Abtretung ihres gegen die Streithelferin zu 1 gerichteten Ausgleichsanspruchs verlangen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 O 457/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2005 - 28 U 212/04 -
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