BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/08 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 259 Abs. 3 Auf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen be-reits rechtsh344ngigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen ein-leiten. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entschei-dung des Insolvenzgerichts einger344umt werden. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 - LG Erfurt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Erfurt vom 30. September 2008 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wurde in dem auf den Eigenantrag vom 25. Juni 2007 durch das Amtsgericht Dresden am 16. Juli 2007 374ber das Verm366gen der B. GmbH er366ffneten Insolvenzverfahren zum Verwalter bestellt. In der Gl344ubigerversammlung vom 6. September 2007 best344tigten die Gl344ubiger einen Insolvenzplan, der keine Regelung zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters enth344lt. Das Amtsgericht Dresden hob durch Beschluss vom 28. September 2007 das Insolvenzverfahren auf; zugleich wurde der Kl344ger erm344chtigt, An-fechtungsanspr374che im eigenen Namen gerichtlich und au337ergerichtlich geltend zu machen. 1 Mit der am 19. November 2007 eingereichten und am 12. Dezember 2007 zugestellten Klage verlangt der Kl344ger im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten Zahlung in H366he von 15.000 200. Das Landgericht hat die Kla- 2 - 3 - ge unter Berufung auf eine fehlende Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers als unzul344ssig abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Sprungrevision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Klage sei als unzul344ssig abzuwei-sen, weil dem Kl344ger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prozessf374h-rungsbefugnis fehle, eine Anfechtungsklage zu erheben. 247 259 Abs. 3 InsO er-366ffne die M366glichkeit einer fortgesetzten Prozessstandschaft des Insolvenzver-walters lediglich f374r den Fall, dass bereits ein Rechtsstreit 374ber die Insolvenzan-fechtung anh344ngig und die Prozessf374hrungsbefugnis im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erf374llt. Die durch den Beschluss des Amtsgerichts ausgesprochene Erm344chtigung verleihe keine weiterf374hrenden Rechte. Die Anordnung sei unwirksam, weil die Prozess-f374hrungsbefugnis nicht ohne Rechtsgrundlage verliehen werden k366nne. In die gesetzlichen Vorgaben des 247 259 Abs. 1, 3 Satz 1 InsO k366nnten die Gerichte nicht eingreifen, weil die Befugnisse der Parteien kraft Amtes nach der Syste-matik des Zivilverfahrensrechts durch die objektive materielle und formelle Rechtsordnung vorgegeben seien. 4 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 5 - 4 - 1. Dem Kl344ger fehlte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Anwendbarkeit des 247 259 Abs. 3 InsO die Prozessf374hrungsbefugnis, einen neuen Anfechtungsprozess rechtsh344ngig zu machen. 6 a) Die Aus374bung des Anfechtungsrechts ist im Regelinsolvenzverfahren ausschlie337lich dem Insolvenzverwalter 374berantwortet, weil der Erfolg der An-fechtung der seiner Verwaltung und Verf374gung unterliegenden (247 80 InsO) In-solvenzmasse zugute kommt. Die Anfechtungsbefugnis des Verwalters geht als Bestandteil seiner allgemeinen Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis mit der rechtskr344ftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, gleich ob sie auf einer Aufhebung (247247 200, 258 InsO) oder Einstellung (247 215 InsO) beruht, unter (BGHZ 83, 102 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 210). Darum entf344llt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens neben der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis zugleich die Prozessf374hrungsbefugnis des Insolvenz-verwalters (BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f). Eine von dem Insolvenzverwalter noch in Aus374bung seines Amts rechtsh344ngig gemachte Anfechtungsklage erledigt sich mit der Beendigung des Verfahrens (M374nch-Komm/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 225; Ehricke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 129 Rn. 6; ebenso BT-Drucks. 12/2443 S. 214). 7 b) Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben (247 200 Abs. 1 InsO), jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (247 203 Abs. 1, 2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anh344ngige Pro-zesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Da der Anfechtungsan-spruch ein Masseaktivum darstellt, kommt auch insoweit die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht. Gegebenenfalls ist der Insolvenzverwalter legi- 8 - 5 - timiert, einen Anfechtungsprozess erst nach vollzogener Schlussverteilung ein-zuleiten (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 211; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 85; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 129 Rn. 25; vgl. ferner BGHZ 83, 102, 103; BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 aaO). Die Erm344chtigung des Insolvenzgerichts, der Insolvenzverwalter d374rfe nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsanspr374che gerichtlich oder au337ergerichtlich geltend machen, bedeutet nicht die Anordnung einer Nachtragsverteilung. Eine solche ist im Insolvenzplanverfahren nicht vorgese-hen. F374r den Fall, dass ein Konkursverfahren nicht durch eine Schlussvertei-lung mit m366glicher Nachtragsverteilung (247247 149 ff KO), sondern durch einen Zwangsvergleich (247247 173 ff KO) beendet worden ist, hat der Bundesgerichtshof lediglich ein Recht des Insolvenzverwalters zur Fortf374hrung eines anh344ngigen Anfechtungsprozesses in Betracht gezogen und dies auch nur dann, wenn der Zwangsvergleich den Anfechtungsprozess erw344hnt (BGHZ 83, 102, 104). Die-sen Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung f374r das Insol-venzplanverfahren mit der Vorschrift des 247 259 Abs. 3 InsO aufgenommen. Au-337erhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechts-gedanken einer "Nachtragsverteilung" zur374ckgegriffen werden. 9 c) 247 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Best344tigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anh344ngigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuf374hren, wenn dies im gestaltenden Teil des Planes vorgesehen ist. Mit Hilfe dieser Regelung soll abweichend vom fr374heren Rechtszustand vermieden werden, dass sich der Anfechtungsprozess mit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der Anfechtungsgegner aus die-sem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen sucht (BT-Drucks. 12/2443 S. 214). Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifi- 10 - 6 - sches Instrument des Insolvenzverfahrens grunds344tzlich nur w344hrend der Dau-er des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausge374bt werden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird ausnahmsweise durch 247 259 Abs. 3 InsO auf Grund einer Entscheidung der Gl344ubiger in dem Plan die Prozessf374hrungsbefugnis des Verwalters f374r schwebende Verfahren 374ber die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten (Otte in K374bler/ Pr374tting/Bork, aaO 247 259 Rn. 11). Der Vorbehalt nach 247 259 Abs. 3 InsO er-m366glicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung 374ber den Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt be-kannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39, 40 f Rn. 11). Die auf einen noch nicht beendeten (BT-Drucks. 12/2443 S. 214), "anh344ngigen Rechtsstreit" zuge-schnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Auf-hebung des Verfahrens zu erheben (HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 85 a.E.; FK-InsO/Jaff351, 5. Aufl. 247 259 Rn. 19 ff; M374nchKomm-InsO/Huber, aaO 247 259 Rn. 21; Otte in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO 247 259 Rn. 11). Ist das Insolvenzver-fahren aufgehoben worden, schlie337t das Gesetz eine Prozessf374hrungsbefugnis des Insolvenzverwalters f374r neue, erst anh344ngig zu machende Anfechtungskla-gen schlechthin aus (vgl. BGHZ 175, 86, 89 f Rn. 10). Angesichts ihres Aus-nahmecharakters kann die Vorschrift auf andere als schwebende Verfahren nicht analog angewendet werden (FK-InsO/Jaff351 InsO 5. Aufl. 247 259 Rn. 21; Uhlenbruck/L374er, aaO 247 259 Rn. 20). d) Mit R374cksicht auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis kommt die Regelung des 247 259 Abs. 3 InsO auf den von dem Kl344ger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtsh344ngig gemachten Anfechtungsprozess bereits im Ansatz nicht zur Anwendung. Neben dem unabdingbaren Merkmal eines an-h344ngigen Rechtsstreits (vgl. BGHZ 175, 86, 90 Rn. 10) fehlt es auch an dem 11 - 7 - von 247 259 Abs. 3 InsO vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005, aaO S. 40 ff). Das Landgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdr374cklich ausgef374hrt, dass der Plan zu den Befugnis-sen des Insolvenzverwalters keine Regelung enth344lt. Diese tatbestandliche Feststellung (247 314 ZPO) ist mangels eines von dem Kl344ger gestellten Tatbe-standberichtigungsantrags f374r das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13). Soweit der Kl344ger geltend macht, der Erl366s aus Anfechtungsprozessen sei bereits in die Insol-venzquote eingeflossen, wird damit nicht vorgetragen, dass die Notwendigkeit, weitere Anfechtungsprozesse zu f374hren, in dem Insolvenzplan offen gelegt wurde. 2. Die Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers kann nicht aus dem - nach dem Kl344gervorbringen einer st344ndigen Praxis entsprechenden - Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 28. September 2007 hergeleitet werden. 12 a) Zwar ist der Kl344ger nach dem Inhalt dieses Beschlusses zur gerichtli-chen Geltendmachung von Anfechtungsanspr374chen erm344chtigt worden. Diese Entscheidung ist jedoch insoweit nichtig und darum nicht geeignet, f374r die Beur-teilung der Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers in vorliegendem Rechtsstreit eine Bindungswirkung zu entfalten. Eine Anordnung, welche eine Beh366rde in-nerhalb des ihr zugewiesenen Gesch344ftskreises trifft, darf aus Gr374nden der Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht allein deshalb in Frage gestellt wer-den, weil sie mit dem materiellen Recht nicht im Einklang steht. Jedoch ist ihr wegen Nichtigkeit jede Rechtswirkung zu versagen, wenn die getroffene Ma337-nahme jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGHZ 33, 195, 201; 41, 303, 309; 121, 98, 101; 142, 51, 57 f; 172, 278, 282 Rn. 15; BGH, Urt. v. 20. M344rz 2008 - IX ZR 2/07, WM 2008, 838, 839 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 13 - 8 - 247 51 Rn. 29; M374nchKomm-ZPO/Lindacher Rn. 21 vor 247247 51, 52; Musielak/ Weth, ZPO 7. Aufl. 247 51 Rn. 12; Gehrlein in Pr374tting/Gehrlein, ZPO 2009 247 53 Rn. 3). b) Materiellrechtliche Fehler bei der gerichtlichen Anordnung einer Pfleg-schaft f374hren nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der Ma337nahme (BGHZ 33, 195, 201; 41, 303, 309). Insoweit ist zu ber374cksichtigen, dass das Gericht kraft gesetzlicher Regelung grunds344tzlich zur Bestellung eines Pflegers berufen ist und mithin ein blo337er Rechtsanwendungsfehler nicht ohne weiteres 374ber die Rechtswidrigkeit hinaus zur Nichtigkeit der Ma337nahme f374hrt. Demgegen374ber wird die Prozessf374hrungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Verfah-rensaufhebung an zwei nicht in die gerichtliche Zust344ndigkeit fallende Voraus-setzungen gekn374pft, n344mlich die Anh344ngigkeit eines Anfechtungsprozesses und eine von den Gl344ubigern beschlossene Klausel in dem Insolvenzplan 374ber die Fortf374hrung des Prozesses. Wenn die Erm344chtigung im Insolvenzplan f374r die Fortsetzung eines Rechtsstreits 374ber eine Insolvenzanfechtung (247 259 Abs. 3 InsO) nicht besteht oder den konkreten Anfechtungsprozess nicht erfasst, ent-f344llt das Anfechtungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615, 1617 Rn. 15). Dem Insolvenzverwalter ist die Fortsetzung eines anh344ngigen Verfahrens also nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Gl344ubiger gestattet. Danach ist das Gericht in die Entscheidung, ob ein anh344n-giger, eine Insolvenzanfechtung betreffender Rechtsstreit fortgef374hrt werden darf, nach dem im Wortlaut des 247 259 Abs. 3 InsO zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Willen des Gesetzgebers gar nicht eingebunden. R344umt das Ge-richt dem Insolvenzverwalter gleichwohl die Befugnis zur Geltendmachung von Anfechtungsklagen ein, handelt es sich, weil das Gericht unter keinen wie auch immer gearteten Umst344nden mit der Sache befasst sein kann, um einen Fall der absoluten Unzust344ndigkeit, der zur Nichtigkeit der Anordnung f374hrt (vgl. 14 - 9 - BVerwG NJW 1974, 1961, 1963; BSGE 24, 162, 168; Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. 247 44 Rn. 14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl. 247 44 Rn. 170). Bei dieser Sachlage geht eine gerichtliche Anordnung 374ber die Geltendmachung von - 374berdies noch gar nicht anh344ngigen - Anfechtungsanspr374chen durch den Insolvenzverwalter mangels Eingreifens einer jeglichen Rechtsgrundlage von vornherein als nichtig ins Leere. 3. Die Nichtigkeit der Erm344chtigung 374ber die Verfahrensfortsetzung be-r374hrt nicht die Wirksamkeit des zugleich ergangenen Beschlusses 374ber die Ver-fahrensaufhebung. 15 Da ein Hoheitsakt die Vermutung der Richtigkeit und G374ltigkeit f374r sich hat, ordnet 247 44 Abs. 4 VwVfG abweichend von 247 139 BGB an, dass die teilwei-se Nichtigkeit einen Hoheitsakt nicht im Ganzen ergreift, sondern vielmehr Teil-nichtigkeit die Regel ist. Die Nichtigkeit des gesamten Hoheitsakts ist damit die Ausnahme und tritt nur ein, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Beh366rde den Hoheitsakt ohne ihn nicht erlassen h344tte (BT-Drucks. 7/910 S. 65). Ma337geblich f374r diese Bewertung ist nicht der hypothetische Wille der Beh366rde oder der f374r sie handelnden Amtstr344ger, sondern der mutma337liche Wille einer sachgem344337 entscheidenden Beh366rde (Kopp/Ramsauer, aaO 247 44 Rn. 61; Knack, VwVfG 8. Aufl. Rn. 55). Diese Grunds344tze sind auf den hier zu beurtei-lenden Fall einer Anordnung des Insolvenzgerichts zu 374bertragen. Hatte das Insolvenzgericht nach der rechtskr344ftigen Best344tigung des Insolvenzplans ge-m344337 247 258 Abs. 1 InsO das Insolvenzverfahren aufzuheben, so wird die G374ltig-keit dieser Anordnung durch die Erteilung einer nichtigen Erm344chtigung, von 16 - 10 - der bei ordnungsgem344337em Vorgehen aus Rechtsgr374nden abzusehen war, nicht beeintr344chtigt. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanz: LG Erfurt, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 O 1801/07 -
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