BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 206/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Streitwert wird auf 47.005,10 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Er-folg. 1 Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mangels Entscheidungserheb-lichkeit des von dem Beklagten als 374bergangen ger374gten Vorbringens nicht ge-geben. Der Beklagte hat nicht substantiiert behauptet, dass die Kl344gerin von ihren jetzigen Prozessbevollm344chtigten 374ber die Verj344hrungsfristen unterrichtet wurde. Vielmehr hat der Beklagte lediglich aus der anwaltlichen Vertretung der Kl344gerin bei Abgabe der Erkl344rung 374ber die Hilfsaufrechnung die Vermutung hergeleitet, dass die Kl344gerin "folglich" von ihren Bevollm344chtigten 374ber die ver- 2 - 3 - j344hrungsrechtlichen Folgen einer Hilfsaufrechnung aufgekl344rt worden sei. Diese Behauptung hat die Kl344gerin nach dem Zusammenhang ihres Vortrags bestrit-ten (247 138 Abs. 3 ZPO). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2006 - 1 O 452/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 4 U 193/06 -
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