BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 206/10 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 7. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. Oktober 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 34.247,67 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Zu Unrecht beanstandet der Kl344ger, das Berufungsgericht habe nicht die im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten M. W. (nachfolgend: Pati-ent) als seines Rechtsvorg344ngers ma337gebliche Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts zur Pr374fung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung beachtet. 2 a) Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, inwiefern die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch den Beschluss des Gro337en Senats vom 25. September 2007 (GS 1/06, BSGE 98, 111) eine f374r die vorlie-gende Sache im Sinne des Kl344gers entscheidungserhebliche 304nderung erfah- 3 - 3 - ren hat. Dort hat der Gro337e Senat ausgef374hrt, dass auf der Grundlage der ein-schl344gigen Rechtsprechung des f374r - wie sie auch hier im Raum stehen - An-spr374che des Versicherten gegen seine Krankenkasse zust344ndigen 1. Senats des Bundessozialgerichts Verwaltung und Gerichte im Gegensatz zu der Auf-fassung des f374r Anspr374che der Krankenh344user gegen die Krankenkassen zu-st344ndigen 3. Senats die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehand-lung selbst in vollem Umfang nachzupr374fen haben (BSG, aaO Rn. 12). Der Gro337e Senat ist der W374rdigung des vorlegenden 1. Senats mit der Einschr344n-kung gefolgt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von dem im Behand-lungszeitpunkt verf374gbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen hat (BSG, aaO Rn. 27). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass ein von dem Patienten gegen seine Krankenkasse ge-f374hrter Rechtsstreit 374ber die Erstattung der Kosten seiner station344ren Behand-lung mit R374cksicht auf die Rechtsansicht des insoweit zust344ndigen 1. Senats auf der Grundlage der Einsch344tzung der Krankenhaus344rzte Erfolgsaussichten gehabt h344tte. Auch bereits in der Vergangenheit hatte - worauf das Berufungs-gericht zutreffend hinweist - der 1. Senat durch Urteil vom 9. Juni 1998 (B 1 KR 18/96 R, NZS 1999, 242) erkannt, dass die Entscheidung dar374ber, ob dem Versicherten eine Krankenhausbehandlung zusteht, nicht dem einweisenden Arzt oder dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse obliegt. b) Im 334brigen fehlt es an der au337erdem gebotenen Darlegung, dass der 3. Senat des Bundessozialgerichts die Gegenauffassung, wonach die Kranken-kasse an die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes gebunden ist, bereits im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten vertreten hatte. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen sind erst im Zeitraum nach der Behand-lung des Patienten ergangen. 4 - 4 - 2. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag des Kl344-gers 374bergangen h344tte. 5 Das Berufungsgericht hat im Streitfall Beweis durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens erhoben. In seinem Gutachten hat der Sachver-st344ndige ausdr374cklich ausgef374hrt, dass von der Vernehmung der behandelnden 304rzte keine weitere Aufkl344rung zu erwarten sei. Der Kl344ger hat in seiner an-schlie337enden Stellungnahme das Gutachten ausdr374cklich nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat sodann den Parteien einen Vergleichsvorschlag un-terbreitet und nach dessen Ablehnung abschlie337enden Termin zur m374ndlichen Verhandlung bestimmt. Da der Kl344ger in diesem Termin den Antrag auf Ver-nehmung der Zeugen nicht wiederholt hat, liegt ein konkludenter Verzicht auf diese Zeugen vor. Diese Schlussfolgerung ist dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier - mit der 6 - 5 - bisher durchgef374hrten Beweisaufnahme seine Aufkl344rungst344tigkeit als ersch366pft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330). Vill Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 13.08.2008 - 13 O 1251/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.10.2010 - 15 U 4621/08 -
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