BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 255 Abs. 1, § 256 Abs. 1 a) Der Schuldner gerät nicht mit der Erfüllung des Insolvenzplans in Rückstand, wenn die nicht erfüllte Forderung nicht zur Tabelle f estgestellt worden und keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Fo r- derung ergangen ist. b) Die nicht festgestellte und nicht nach Maßgabe des Insolvenzplans erfüllte Ford e- rung lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Schuldner innerhalb der ihm geset z- ten Nachfrist keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige B e- rücksichtigung der Forderung beantragt. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagte n zu 1 wird das Urteil des 13. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 2011 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Kl ä- gers hin d as Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hilde s- heim vom 15. Dezember 2010 abgeänder t worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 2010 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger trägt di e Kosten beider Rechtsmittel . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwa lter in dem am 31. August 2005 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen der S . GmbH (fortan: GmbH). Der Beklagte zu 1 (fortan: Beklagter) ist Geschäftsführer und Gesel l- schafter der GmbH sowie Gesellschafter der früheren Bek lagten zu 2, einer 1 - 3 - Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von welcher die GmbH Betriebsräume a n- gemietet hatte. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 4. Mai 2007 ebenfalls das Insolvenzver fahren eröffnet . Dieses Verfahren wurde am 19. Juni 2009 aufg e- hob en, nachdem ein Insolvenzplan angenommen und bestätigt worden war. Der Plan sah für die in einer Gruppe 3 zusammengefassten privatrechtlichen Gläubiger ohne Absonderungsrechte eine Erlassq uote vo n 97,61 v om Hundert vor . Die Quotenzahlungen waren am Ende de s Monats fällig, der auf die Fes t- setzung der Massekosten und die Abnahme der Schlussrechnung des Inso l- venzverwalters folgte. Der Plan enthält eine Wiederauflebensklausel entspr e- chend § 255 InsO. Der Kläger, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bekla g- ten keine Forderungen angemel det hatte, hat im Dezember 2009 verschiedene Zahlungen der GmbH an den Schuldner und an die frühere Beklagte zu 2 ang e- fochten und zunächst Rückgewähr von insgesamt 64.200 Mi t Schreiben vom 2. Februar 2010 hat er unter Fristsetzung bis zum 18. Februar 2010 Zahlung der Quote von 2,39 v om Hundert (1.534,3 8 ; nach Ablauf der Frist hat er erneut Zahlung des gesamten Betrages verlangt. Er hat beantragt, de n Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.000 von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 sowie als Gesamtschuldner neben der früheren Beklagten zu 2 weitere 23.200 ber dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 zu zahlen . 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 979,9 0 nebst Zinsen sowie als Gesamtschuldner neben der früheren Beklagten zu 2 weitere 554,48 . Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Anschlussber u- fung des Beklagten ist als unzulässig verworfen worden. Mit seiner vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2011, 690) : Die tatbestandl i- chen Voraussetzungen der geltend gemachten insolvenzanfechtungsrechtl i- chen Rückgewähransprüche seien erfüllt. Der Kläger könne diese Ansprüche trotz des Insolvenzplans in voller Höhe g eltend machen. Sie seien durch die Rechtskraft des Insolven zplans nicht präkludiert. Dessen Gestaltungswirkung gelte zwar auch für nicht angemeldete Forderungen, und zwar auch dann, wenn diese erst nach Rechtskraft des Plans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht würden. Der Teilerlass sei jedoch da durch entfallen, dass der Beklagte weder die Fo rderungen in Höhe der Quote innerhalb der ihm geset z- ten Nachfrist erfüllt noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 256 InsO herb eigeführt habe. Verwirkung sei nicht eingetreten . 5 6 - 5 - II. Diese Ausf ührungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1 . Der Kläger hatte gegen den Beklagten Ansprüche aus §§ 133, 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr von insgesamt 64.200 i- on zieht die entsprechenden Feststellungen sowie den Subsumtionsschluss des Berufungsgerichts nicht in Zweifel. 2 . Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans traten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen, insbesondere die Erlassquote von 97,61 v om Hundert für die Gläubiger der Gruppe 3 , für und gegen alle Bete ili g- ten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO aF, § 254 Abs. 1 InsO ). Soweit die Forderu n- gen als erlassen gelten, sind sie nicht erloschen, bestehen aber nur als natürl i- che, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung möglich ist, aber nicht erzwungen werden kann (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08, NZI 2011, 538 Rn. 8). Auch die streitgegenständlich en Forderungen des Kl ä- gers galten zu 97,61 v om Hundert erlassen. Dass der Klä ger seine Forderu n- gen bis dahin nicht geltend gemacht hatte, stand nicht entgegen . Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO aF (§ 254b InsO) gilt ein Insolvenzplan auch für Insolven z- gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet h aben. 3 . Entgeg en der Ansicht der Revision waren die Forderungen des Kl ä- gers nicht präkludiert. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht a ngemeldet worden sind, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolv enzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können ( vgl. 7 8 9 10 - 6 - BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO; HK - InsO/Flessner, 6. Aufl., § 2 54 Rn. 4 f mwN ; Münc hKomm - InsO/Huber, 2. Aufl., § 25 4 Rn. 23 f; Hmb Komm - InsO/ Thies, 3. Aufl., § 227 Rn. 5 ; Schreiber/Flitsch, BB 2005, 1173, 1176; aA Säch s- LAG, Urteil vom 22. November 2007 - 1 Sa 364/03, juris Rn. 42 ) . Die hier noch anwendbare Vorschrift des § 254 Abs. 1 Satz 3 In sO aF , nach welcher der I n- solvenzplan auc h für nicht angemeldete Forderun gen ga lt, setzt e - wie die R e- vision selbst erkennt - gerade voraus, dass die nicht angemeldeten Forderu n- gen fort bestanden und weiter hin durchgesetzt wer den konnt en ( jetzt § 254b InsO; vgl. auch die Begründung des Entwurfs ei nes Gesetzes zur weiteren E r- leichterung der Sanierung von Unternehmen vom 4. Mai 2011, BT - Drucks. 17/5712, S. 37, zu Nr. 41) . Zwar kann die Erfüllung von Insolvenzpläne n durch nachträglich erhobene Forderungen gefährdet oder unmöglich werden , insb e- sondere dann, wenn diese vorsehen, dass eine bestimmte Summe Geldes u n- ter den Insolvenzgläubigern verteilt wird . Dieses Problem hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung jedoch gesehen. Die Kommission für Insolvenzrecht hatte nämlich im Ersten Bericht, Leitsätze 2. 2.30 und 2.2.31 , einen Vollstreckung s- schutz zugunsten des Schuldners sowie eine Verjährungsfrist von längstens zwei Jahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Reorganisations plans vorg e- schlagen (vgl. BT - Drucks. 17/5712, S. 37 ). Die nicht begründete, aber ang e- sichts des Kommissionsberichts bewusste Entscheidung des Gesetzge bers, das mit der Zulassung nachträglich erhobener Forderungen verbundene Risiko eines Schei terns der Planerfüllung ohne Abhilfemöglichkeit en hinzunehmen , ist für die Gerichte grundsätzli ch bindend. Der völlige Verlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentum s- recht des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) dar, der einer ausdrücklichen gesetzl i- chen Grundlage bedarf (vgl. hierzu BVerfGE 92, 262 , 271 ff = ZIP 1995, 923, 924 f zu § 14 GesO) . - 7 - Die weitere Rechtsentwicklung zeigt ebenfalls, dass nicht angemeldete Forderungen auch nach der Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeschlosse n sind . Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582) sind mit Wirkung vom 1. März 2012 die Bestimmungen der §§ 259a, 259b InsO eingeführt worden . Danach kann d er Schuldner Vollstreckun gsschutz beantra gen , wenn die Durchführung des Plans durch nachträglich erhobene Forderungen gefähr det wird; im Insolvenzverfa h- ren nicht angemeldete Forderung en von Insolvenz gläubigern verjähren späte s- tens in einem Jahr nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans. Der Gesetzgeber hat damit die eingangs genannten Vorschläge der Kommission für Insolvenzrecht nachträglich aufgegriffen. Die Vorschriften der §§ 259a, 259b InsO setz en voraus, dass dem Planverfahren keine Ausschlusswirkung z u- kommt. Weiterg e hende n Vorschläge n , eine materielle Ausschlussfrist für im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen zu schaf fen, ist der G e- setzgeber der amtlichen Begründung zufolge bewusst nicht gefolgt , weil eine Ausschlussfrist aus verfassungsrechtlichen Gründ en mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung verbun den sein müsse und die vergleichbare Ausschlussfrist des § 14 GesO zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die Frage des Verschuldens bei der Fristversäumnis geführt habe (BT - Drucks. 17/5712, S. 37). 4 . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Forderungen des Kläger nicht gemäß oder entsprechend § 255 Abs. 1 InsO dadurch wieder aufgelebt, dass der Beklagte innerhalb der ihm mit Schreiben vom 2. Februar 2010 gesetzten Frist wede r die Quote von 2,39 v om Hundert gezahlt noch eine vorläufige Entscheidung des Insolvenzgerich ts über die Berücksichtigung der Forderung (§ 256 Abs. 1 Satz 2 InsO) beantragt hat. 11 12 - 8 - a ) Die Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 InsO sind allerdings erfüllt. D ie streitgegenständlichen Forderungen aus Insolvenzanfechtung sind mit der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH entstanden (vgl. RGZ 30, 71, 74; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 96/53, BGHZ 15, 333, 33 7; vom 9. Juli 1987 - IX ZR 167/ 86, BGHZ 101, 286, 288; Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, WM 2004, 1390; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom 29. September 2010 - IX ZB 204/09, N ZI 2011, 73 Rn. 103 ) und fällig geworden. Der Kläger hat den B ekla g- ten gemahnt und ihm eine ausreichende Nachfrist gesetzt. b ) Der Beklagte kann sich jedoch auf die Ausnahmevorschrift des § 256 Abs. 1 InsO berufen , nach welcher ein Rückstand nicht anzunehmen ist, wenn der Schuldner eine bestrittene Forderung bi s zu deren endgültiger Feststellung durch das Prozessgericht nur im Umfang der Entscheidung des Insolvenzg e- richts über das Stimmrecht oder die vorläufige Berücksichtigung der Forderung begleicht . aa) Die Vorschrift des § 256 Abs. 1 InsO ist auf erst nach der Annahme und Bestätigung des Insolvenz plans erhobene Forderungen entsprechend a n- wendbar ( Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 256 Rn. 4; aA H mbKomm - InsO/ Thies, 3. Aufl., § 256 Rn. 4) . U nmittelbar gilt sie für im Prüfungstermin bestritt e- ne Forderung en , die nicht zur Tabelle festgestellt worden sind . Gläubiger , die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben , können sich ebenfalls nicht auf eine Tabelleneintragung stützen ; eine Prüfung ihrer Forderung durch den Insolvenzverwalter, den Schuldner u nd die übrigen Insolvenzgläubiger (vgl. § 176 InsO) hat nicht stattgefunden . " Streitig " ist die wegen einer unterblieb e- nen Anmeldung nicht festgestellte Forderung dann, wenn sie vom Schuldner 13 14 15 - 9 - bestritten wird. Nach Annahme und Bestätigung des Plans und Aufh ebung des I nsolv enzverfahrens kommt es auf ein Bestreiten des Insolvenzverwalters und der anderen Insolvenzgläubiger nicht mehr an; denn e ine Prüfung und Festste l- lung von Forderungen kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erfolgen. bb ) Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Forderungen bestritten. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderungen liegt nicht vor. c ) Der Beklagte war nicht gehalten, zur Meidung der Rechtsfolgen des § 255 Abs. 1 InsO innerhalb der ih m gesetzten Nachfrist eine vorläufige En t- scheidung des Insolvenzgerichts über die Berücksichtigung der Forderung zu beantragen . aa) § 256 Abs. 1 Satz 2 InsO gewährt dem Schuldner ein Antragsrecht , begründet aber keine Antragspflicht und regelt nicht die Rechtsfolgen eines nicht gestellten Antrags . Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen der Insolvenzordnung über das Wiederaufleben nicht plan gemäß erfüllter Ford e- rungen lassen eine ergänzende Auslegung der §§ 255, 256 InsO in dem vom Kläger gewünschten Sinne ebenfalls nicht zu. bb) Der Kläger kann allerdings die Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zum Rechtszustand vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung für sich in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 26. Apr il 1960 - VIII ZR 81/59, BGHZ 32, 218, 220 ff; ebenso Urteil vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 150/94, NJW 1996, 1058, 1059 obiter) . Die Vorschriften der §§ 255, 256 InsO sind denjenigen der §§ 9, 97 VerglO nachgebildet (BT - Drucks. 12/2443, S. 213 zu §§ 302, 30 3 16 17 18 19 - 10 - RegE - InsO). § 97 Abs. 2 VerglO (§ 256 Abs. 1 InsO) wurde als Schutzvorschrift zugu nsten des Schuld ners verstanden, die es diesem ermöglich t e, sich den Verzugsfolgen zu entzie hen, indem er den vorläufig festgesetzten Betrag b e- zahlte. Es war deshalb seine Aufgabe, eine Entscheidung des Vergleichsg e- richts nach § 97 Abs. 1 VerglO herbeizuführen, um sich diesen Vorteil zu s i- chern. Stellte er keinen entsprechenden Ant rag, galt weiterhin § 9 Abs. 1 VerglO , nach welchem die Nichterfüllung des Vergleichs innerha lb der geset z- ten Nachfrist zum Wiederaufleben der Forderung führ t e. Der Schuld ner sollte nicht davon profitieren, dass er eine Forderung nicht in das von ihm einz u- reichende (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VerglO) Gläubigerverzeichnis aufgenom men hatte . Diese Rechts prechung muss jedoch im Gesamtzusammenhang des Vergleichsverfahrens nach der Vergleichsordnung gesehen werden , welches sich teils deutli ch vom Insolvenzplanverfahren nach der Insolvenzord nung u n- terschied . Nach der Ver gleichsordnung konnte nur der Schuldner die Eröffnung des Vergleichsverfahren beantragen (§ 2 VerglO) und einen Vergleichsvo r- schlag vorlegen (§ 3 VerglO) . Die Vergleichsgläubiger mussten mindestens 35 v om Hundert ihrer Forde rungen erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VerglO). W enn der Schuldner flüchtig war oder sich verborgen hielt (§ 17 Nr. 3 VerglO), wenn und solange gegen den Schuldner wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 bis 3, § 283a StGB) ein gerichtliches Verfahren anhängig oder wenn der Schuldner wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt wo rden war (§ 17 Nr. 3 VerglO), wenn der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Preisschle u- derei oder Leichtsinn herbeigeführt hatte (§ 18 Nr. 1 VerglO) oder wenn der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens nach der Auffa s- sung des ordentlichen Geschäftsverkehrs schuldhaft verzögert hatte (§ 18 Nr. 2 VerglO) , war die Eröffnung des Verfahrens abzulehnen . Vo r diesem Hinte r- grund lag es nahe, die Vorschriften der §§ 9, 97 VerglO über das Wiederaufl e- 20 - 11 - ben nicht erfüllter Forderunge n danach auszulegen, ob der Schuldner sich die Wohltat des Vergleichs verdient hatte oder nicht. cc) Der Gedanke, dass der Vergleich eine Vergünstigung für den Schuldner darstellt und daher nur " würdige " Schuldner zum Abschluss eines Vergleichs zugel assen werden können, wurde bei der Schaffung der Insolven z- ordnung ausdrücklich aufgegeben (BT - Drucks. 12/2443, S. 194). Ein Insolven z- plan kann nun mehr auch ohne oder gegen den Willen des Insolvenzschuldners zustande kommen. Das Planverfahren ist Teil d es I nsolvenzverfahrens, das auch auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden kann (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Vorlageberechtigt ist ne ben dem Schuldner auch der Insolvenzverwalter, der von der Gläubigerversammlung beauftragt werden kann, einen Insolven z- plan au szuarbeiten (§ 2 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Inhaltlich kann der Plan, der nach den gesetzlichen Regelungen zustande kommt, von sämtlich en Vo r- schriften über die insolvenz mäßige Zwangsverwertung und Verteilung abwe i- chende Regelungen treffen (vgl. §§ 221 ff InsO) ; nach der Vorstellung des R e- gierungsentwurfs sollte er zu einem universellen Instrument der Masseverwe r- tung werden (BT - Drucks. 12/2443, S. 90). Angesichts dessen kann es - obwohl die Vorschriften der §§ 255 , 256 InsO sich in ihrem äußeren Reg elungsmechanismus kaum von denjenigen der §§ 9, 97 VerglO unterscheiden - jetzt nicht mehr wesentlich darauf ankommen, ob der Schuldner den Vergleich " verdient " hat. Den Interessen der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, deren Befriedigung auch das Planverf ahren dient (§ 1 InsO), ist eine mindestens ebenso große Bedeu tung beizumessen . E ine von den am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubigern gebilligte Vergleichslösung soll möglichst nicht durch einen Gläubiger in Frage gestellt wer den können , dessen Forderu ng weder vom Insolvenzverwalter noch von den stimmberec h- tigten Gläubigern geprüft werden konnte und die nicht zur Tabelle festgestellt 21 22 - 12 - worden ist. Eine Gleichbe handlung aller Gläubiger ist am ehesten dadurch zu erreichen, dass der Gläubiger , der seine Ford erung erst nachträglich geltend macht, selbst tätig werden muss, wenn er aufgrund einer vorläufigen Entsche i- dung des Insolvenzgerichts gemäß § 256 Abs. 1 Satz 2 InsO vorab befrie digt werden will (iE ebenso Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 256 Rn. 9; Rat tunde in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 256 Rn. 6; Paul, ZInsO 2011, 1590, 1591; Freudenberg, EWiR 2011, 717, 718; Schmidt/Hartmann, GWR 2011, 393; Smid, ju risPR - InsR 18/2011 Anm. 5; aA Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 256 Rn. 7 ) . Die Er fü llung d es von den Gläubiger n angenommenen und vom Insolvenzgericht bestätigten Insol venzplans ist so weniger gefähr det, als wenn ein unverzügliches Tätigwerden des Schuldners verlangt würde . d ) Ist eine Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden und liegt auch keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 InsO vor, kann der Gläubiger einer vom Sc huldner bestrittenen Forderung folglich erst dann wirksam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO setzen, wenn seine Forderung vom Prozessgericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Frühere Fristsetzungen sind wirkungslos. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur End entscheidung reif 23 24 - 13 - ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.12.2010 - 2 O 351/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.07.2011 - 13 U 26/11 -
Full & Egal Universal Law Academy