BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 206/98Verkündet am: 16. Dezember 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der PatentnichtigkeitssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja FahrzeugleitsystemEPÜ Art. 83, Art. 138 Abs. 2; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 2; PatG § 84; GVG § 184a)Anders als für die Bejahung der Ausführbarkeit einer Erfindung genügt es fürdie Zulässigkeit einer Beschränkung auf eine bestimmte Ausführungsformnicht, daß der Fachmann erst dann zu dieser die Ausführung der Erfindunggestattenden Ausgestaltung kommt, wenn er sich nähere und weiterführendeGedanken über die Ausführbarkeit macht und dabei durch die Beschreibungnicht vermittelte Informationen mit seinem Fachkönnen aus seinem Fachwis-sen ergänzt, auch wenn dies erfinderische Überlegungen nicht erfordert.b)Die Bestimmung des § 184 GVG über die Gerichtssprache steht der be-schränkten Verteidigung eines europäischen Patents in der maßgeblichenVerfahrenssprache (hier: Englisch) im deutschen Patentnichtigkeitsverfahrennicht entgegen.BGH, Urt. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - Bundespatentgericht - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorffür Recht erkannt:Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitsse-nats) des Bundespatentgerichts vom 2. Juli 1998 wird auf Ko-sten des Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte war eingetragener Inhaber des am 5. Januar 1979 unterInanspruchnahme der ("inneren") Priorität einer europäischen Patentanmeldungvom 4. Dezember 1978 angemeldeten europäischen Patents 0 011 880 (Streit-patents), das während des Nichtigkeitsverfahrens abgelaufen ist. Das Streitpa-tent betrifft "a vehicle guidance system" (ein Fahrzeugleitsystem) und umfaßt inder Fassung der nach Abschluß des europäischen Einspruchsverfahrens (Be-schwerdeentscheidung T 251/84 vom 30.10.1987, nicht im Druck veröffentlicht)herausgegebenen neuen europäischen Patentschrift zwei Patentansprüche, diein der Verfahrenssprache Englisch wie folgt lauten: - 3 -"1. Vehicle guidance system comprising -(a) memory means for storing groups of binary data, in which eachgroup includes a coded distance, instruction and direction signal,(b) means (SUR) for addressing the memory means,(c) a register (CMR) for storing one of said groups of binary dataselected by said addressing means,(d) means for generating a signal representing a distance trav-elled,(e) comparator means (UDC) responsive to the coded distancesignal in the register (CMR) and to the signal representing dis-tance travelled for generating a signal representing the differencebetween the coded distance and the distance travelled,(f) means responsive to the signal from the comparator means forswitching through the instruction and direction signal in the register(CMR) to an instruction and direction unit (IAD),(g) means (SPT) for generating a signal representing a change ofcourse of the vehicle, and(h) control means (SCU) responsive to signals from the instructionand direction unit (IAD), the register (CMR) and the signal repre-senting the change of course of the vehicle for checking whetherthe driver correctly followed the instruction and direction, and fortriggering the addressing means (SUR) to select the next group ofdata if the driver has followed the instruction and direction cor-rectly,characterised in that the control means (SCU) is so arranged thatif the driver does not follow the instruction and direction signal cor-rectly, the system instructs the driver to make a U-turn to bring thevehicle back to the point where the error occurred and then issuesthe correct instruction.2. A vehicle guidance system according to Claim 1 in which meansare provided for producing one pulse for each meter of the dis-tance travelled."Als deutsche Fassung dieser Patentansprüche enthält die neue europäi-sche Patentschrift folgenden Text: - 4 -"1. Fahrzeugleitsystem bestehend aus:a) Speichermöglichkeiten für binäre Datengruppen. Jede Gruppeenthält eine kodierte Strecke, ein Anweisungs- und ein Richtungs-zeichen.b) Möglichkeiten (SUR) zur Eingabe des Speichers.c) ein Register (CMR) zur Speicherung eine der obengenanntenbinären Datengruppen gewählt über die erwähnten Eingabemög-lichkeiten,d) Möglichkeiten zur Erzeugung eines Signals zur Wiedergabe deszurückgelegten Weges.e) Ein Vergleicher (UDC) reagierend auf die kodierte abzufahren-de Strecke im Register (CMR) und auf das Signal des zurückge-legten Weges. Der Vergleicher erzeugt ein Signal, das die Abwei-chung zwischen der eingegebenen Strecke und dem zurückge-legten Weg anzeigt.f) Die Angabesignale des Vergleichers geben Anweisungen mittelsAnweisungs- und Richtungssignale aus dem Register (CMR) aneine Anweisungs- und Richtungseinheit (IAD).g) Möglichkeiten (SPT) um ein Signal zu erzeugen, das eine Kurs-änderung des Fahrzeugs anzeigt undh) Steuerbefehle reagierend auf Signale der Anweisungs- undRichtungseinheit (IAD), des Registers (CMR) das Signal, das dieKursänderung des Wagens darstellt zur Prüfung ob der Fahrerden Anweisungen und der Strecke richtig folgt, und für das Lö-schen der Adressen um die folgenden binären Datengruppen zuwählen, wenn der Fahrer die Anweisung und Richtung richtig aus-geführt hat.Kennzeichnend ist das die Steuerglieder (SCU) so geordnet sind,dass bei nicht genau folgen des Anweisungs- und Richtungssi-gnals das System den Fahrer auffordert umzudrehen und dasFahrzeug zurückzubringen zu dem Punkt wo der Fehler gemachtwurde und dann wieder die richtigen Anweisungen erteilt.2. Ein Fahrzeugleitsystem gemäss Forderung I mit Vorrichtungenum einen Puls für jeden zurückgelegten Meter Weg zu erzeugen."Die Klägerin, der gegenüber der Beklagte nach Ablauf der Schutzdauerdes Streitpatents u.a. hat erklären lassen, er halte sie wegen Verletzung desStreitpatents für schadensersatzpflichtig, hat geltend gemacht, der Gegenstanddes Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmel- - 5 -dung hinaus, die Erfindung sei im Streitpatent nicht so deutlich und vollständigoffenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand desStreitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Hierzuhat sich die Klägerin im wesentlichen auf die britische Patentschrift 1 414 490,die US-Patentschriften 3 505 749 und 3 845 289 sowie eine Veröffentlichungvon French und Lang in IEEE Transactions On Vehicular Technology aus Mai1973 gestützt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Aus-führbarkeit für nichtig erklärt. Seine Entscheidung ist bei Bausch, Nichtigkeits-rechtsprechung in Patentsachen, Bd. II, S. 406 veröffentlicht.Mit der Berufung verteidigt der Beklagte das Streitpatent in erster Linie inder Fassung der neuen europäischen Patentschrift. Er beantragt, das Urteil desBundespatentgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise ver-teidigt er das Streitpatent in der Weise, daß am Ende des Patentanspruchs 1angefügt werden soll: "before the vehicle again reaches the point where the er-ror occured" (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2) in der Weise, daßdie Merkmale (a) (c) des Patentanspruchs 1 wie folgt lauten sollen:"(a) a punch card for storing groups of binary data, in which each groupincludes a coded distance, instruction and direction signal,(b) a step up relay (SUR) for addressing the punch card,(c) a register (CMR) for storing one of said groups of binary data selectedby the step up relay,"Höchst hilfsweise verteidigt er das Patent mit einer Fassung des Patent-anspruchs 1, die beide vorgenannten Änderungen aufweist (Hilfsantrag 3). - 6 -Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie hält die hilfsweise ver-teidigten Fassungen schon deshalb für unzulässig, weil die Regelungen überdie Gerichtssprache nicht eingehalten seien.Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. W. M. , Leiterdes Instituts A. Bauwesen der Universität ... , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlungerläutert und ergänzt hat.Entscheidungsgründe: A. Die Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß dasStreitpatent während des Berufungsverfahren abgelaufen ist. Der Beklagte be-rühmt sich, aus dem Streitpatent gegen die Klägerin Schadensersatzansprücheherleiten zu können. Damit kann die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an derNichtigerklärung weiterhin in Anspruch nehmen.B.Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.I.1. Das Streitpatent betrifft ein System (Fahrzeugleitsystem), dasRichtungsanweisungen erteilt, wodurch es einem Fahrzeugführer ermöglichtwerden soll, sein Fahrzeug zu einem gewünschten Bestimmungsort zu steuern,auch wenn er die Fahrstrecke noch nicht kennt.Die Beschreibung des Streitpatents schildert als aus der britischen Pa-tentschrift 1 297 644 bekannt eine mechanische Streckenfortschrittsanzeigevor-richtung, bei der ständig eine Position entlang einer vorherbestimmten Streckeangezeigt wird und Anweisungen erteilt werden, welches Verhalten bei Errei- - 7 -chen einer bestimmten Position erforderlich sei. Dazu werde bei der Strecken-fortschrittsanzeigevorrichtung mit einem am Armaturenbrett zu befestigendenGehäuse über ein Vorschubrad auf einer Führungsbahn ein Bahnmaterial be-wegt. Zugleich würden Angaben über die Position entlang der Fahrstrecke an-gezeigt, während bestimmte Kalibrierungen Anweisungen erteilten, wie weiterzu fahren sei. Der Vorschub erfolge mittels eines Untersetzungsgetriebes miteinem Hauptantriebsgetriebe, das wiederum als Geschwindigkeitsmeßan-triebseinheit ausgebildet sei. Hieran bemängelt das Streitpatent, daß ein Fehlerdes Fahrers diesen in die gleiche Lage versetze, wie wenn ein Leitsystem nichtvorhanden wäre (Beschreibung Sp. 1 Z. 30 - 58).Als aus der britischen Patentschrift 1 414 490 bekannt bezeichnet dieBeschreibung des Streitpatents Navigationshilfen für Landfahrzeuge, bei denencodierte Entfernungssignale und verbale Anweisungen zum Befolgen einerausgewählten Strecke auf Band aufgenommen sind und die Anweisungen unterÜberwachung der zurückgelegten Entfernung durch Vergleich der bekanntenEntfernungsdaten mit Signalen der zurückgelegten Entfernung durch eine ent-sprechende Einrichtung hörbar ausgegeben werden. Dieses System weiseMittel zum Aufzeichnen und Wiedergeben von Datensignalen auf, die einer zu-rückzulegenden Entfernung und Ausmaß und Richtung einer Richtungsände-rung entsprächen, weiter einen Kompaß und Mittel zur Erzeugung von Rich-tungsänderungssignalen sowie Mittel zum Vergleichen dieser Signale mit denaufgezeichneten Richtungsänderungssignalen, auf die aufgezeichneten be-kannten Entfernungssignale ansprechende Mittel zur Auslösung der Richtungs-vergleichsmittel und von einem Entfernungsmeßgerät gesteuerte Mittel, die denkorrekten Richtungsfortschritt an den ausgewählten Punkten bestätigten oderbei einem inkorrekten Vorgang ein Alarmsignal erzeugten (Beschreibung Sp. 2Z. 8 - 45). Falls ein Abbiegen nicht korrekt erfolgt sei, werde die mangelnde - 8 -Übereinstimmung der Signale registriert und es werde ein Alarmsignal ausge-geben; die weitere Ausgabe hörbarer Anweisungen werde unterdrückt, bis einemanuelle Rücksetzsteuerung betätigt werde. Der Fahrer könne die inkorrekteStrecke zurückverfolgen und die Rücksetzsteuerung betätigen. Auch diesesSystem weise den Nachteil auf, daß ein Fehler des Fahrers diesen in die glei-che Lage versetze wie einen Fahrer ohne Leitsystem (Beschreibung Sp. 3Z. 9 - 41).2.Durch das Streitpatent soll demgegenüber, wie sich dem Gesamt-zusammenhang der Beschreibung entnehmen läßt, ein Fahrzeugleitsystem zurVerfügung gestellt werden, das den Fahrer möglichst sicher zum gewählten Zielführt.3.Als Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Leitsystem mit ("compri-sing", d.h. umfassend, und nicht wie in der deutschen Fassung des Patentan-spruchs in der Patentschrift "bestehend aus") den in den Merkmalen des Pa-tentanspruchs unter (a) bis (h) genannten Komponenten vor, die das Bundes-patentgericht ohne sachliche Abweichung in die Merkmale 1 - 8 gegliedert hat,wobei(i) die Steuermittel (SCU; h) so ausgestaltet sind, daß der Fahrer eineAufforderung zum Wenden und zur Rückkehr an den Ort, an dem der Fehlergeschah, erhält, wenn das Anweisungs- und Richtungssignal nicht richtig be-folgt wurde, und(j) dem Fahrer dann die richtige Anweisung erteilt wird. - 9 -4.Dabei erschließen sich die einzelnen Schritte des Systems (einerdurch logische Verknüpfungen einzelner Meß-, Verarbeitungs-, Schalt- undAusgabeelemente gekennzeichneten komplexen Vorrichtung) teilweise näherdurch den Rückgriff auf den in der Beschreibung näher abgehandelten Standder Technik, insbesondere die britische Patentschrift 1 414 490.Jedoch enthält die Beschreibung des Streitpatents keinen ausdrücklichenHinweis darauf, wie das Merkmal (j) zu verstehen ist, daß nach dem Umkehrendurch das System die "richtige" Anweisung erteilt wird. Die Beschwerdekammerdes Europäischen Patentamts hat in der Beschwerdeentscheidung T 251/84hierzu ausgeführt (Entscheidungsgründe unter 7.3.5), allein auf Grund desWortlauts der Anspruchsformulierung beständen Zweifel, ob diese Anweisunggleich nach der Wendeanweisung, nach Durchführung des Wendemanöversoder erst bei Ankunft des Fahrzeugs an die Stelle der Wegabweichung erteiltwerde. Nach dem Gesamtzusammenhang könne die Formulierung jedoch nurdahin verstanden werden, daß eine Anweisung, die den Fahrer wieder auf denrechten Weg bringe, notwendig nach dem Wendemanöver, aber vor Erreichender Stelle der Abweichung erfolgen müsse. Das sachkundig besetzte Bundes-patentgericht ist dem mit der zusätzlichen Überlegung beigetreten, die Ausgabeder regulären Anweisung (erst) nach oder bei Wiedererreichen der Stelle derAbweichung sei derjenige Stand der Technik, dessen Nachteile durch dasStreitpatent gerade überwunden werden sollten. Auch der Beklagte hat die Leh-re des Streitpatents in der Berufungsbegründung in dieser Weise interpretiert.Schon zu dem Wortlaut des Patentanspruchs steht dies in einem gewissen Wi-derspruch; danach kommt als "richtige" Anweisung jegliche Anweisung in Be-tracht, die den Fahrer nach dem Wenden wieder auf den richtigen Weg bringt,mithin also auch die Anweisung, das Fahrzeug wieder in eine Position zu brin-gen, die es eingenommen hat, bevor der Fehler geschehen ist, und die nicht - 10 -befolgte Anweisung dann nochmals zu erteilen. Der Beschreibung des Streit-patents ist, soweit sich diese mit dem Geschehen nach dem Fehler befaßt,nichts Näheres zu entnehmen; dort heißt es nur (in der deutschen Überset-zung): "Falls dagegen die Anweisung nicht richtig befolgt worden ist, so erfaßtdas System diesen Fehler und erteilt die Anweisung zum Wenden, um dasFahrzeug zurückzubringen zu dem Punkt, an dem der Fehler ursprünglich ge-schah. Es erteilt dann die richtige Anweisung". Diese Formulierung könnte al-lenfalls darauf hindeuten, daß die "richtige" Anweisung erst nach dem Wieder-erreichen der Fehlerstelle erteilt wird; sie bietet dagegen keinen Hinweis darauf,daß vom Patentanspruch ausschließlich der Fall erfaßt sein soll, die "richtige"Anweisung werde bereits vor oder spätestens bei Erreichen der Fehlerstelleerteilt. Die gegenteilige, nur ganz pauschal begründete Auffassung der Be-schwerdekammer des Europäischen Patentamts findet in der Beschreibung desStreitpatents keine hinreichende Stütze. Daß, worauf der Beklagte in der münd-lichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat, nach der Beschreibung desStreitpatents die Anweisungen von der Anweisungs- und Richtungseinheit (IAD)analysiert und anschließend von der Systemsteuereinheit darauf überprüft wer-den, ob die Anweisung befolgt worden ist, besagt entgegen der Auffassung desBeklagten nicht, daß schon bei dem Analyseschritt eine Erfassung des Fahr-fehlers oder gar dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fehlertyp erfolgenmüßte; die Fehlerfeststellung erfolgt nach der Beschreibung des Streitpatentsnämlich erst in der Systemsteuereinheit (SCU) (Beschreibung Sp. 4 Z. 12 - 20).Danach enthält der Hinweis auf die Analyse in der Anweisungs- und Richtungs-einheit jedenfalls keinen eindeutigen Aussagegehalt dahin, daß durch die Ana-lyse Informationen ermittelt werden, die es ermöglichen, bereits die vor Errei-chen der Fehlerstelle "richtige" Anweisung darzustellen. Die zusätzliche Über-legung des Bundespatentgerichts, daß die Ausgabe der richtigen Anweisungnach oder bei Wiederreichen der Fehlerstelle derjenige Stand der Technik wä- - 11 -re, dessen Nachteile durch das Streitpatent überwunden werden sollen, istdemgegenüber nicht überzeugend. Das Bundespatentgericht scheint nämlicheinen Erfahrungssatz unterstellen zu wollen, daß ein Patent jedenfalls imZweifel einen Überschuß gegenüber einem in der Beschreibung abgehandeltenStand der Technik tatsächlich aufweise, für den der Senat aber keine Grundla-ge sieht. Auch der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Ver-handlung auf wiederholtes und eingehendes Befragen angegeben, daß derFachmann das Merkmal jedenfalls nicht nur in der einschränkenden Weise ver-stehen werde, daß die "richtige" Anweisung im Sinn des Patentanspruchs nurdie Anweisung sei, die vor dem nochmaligen Erreichen der Fehlerstelle dierichtige ist, sondern daß auch die Wiederholung der nicht befolgten Anweisungunter das Merkmal des Patentanspruchs fällt. Dieser Beurteilung tritt der Senatschon deshalb bei, weil es für die Annahme eines engeren Verständnisses desFachmanns an jeglicher tragfähigen sachlichen Rechtfertigung fehlt. Ob dabeiauch der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen beizutreten ist, daß essich bei dem maßgeblichen Fachmann um einen Universitätsabsolventen undnicht - wie vom Bundespatentgericht angenommen - um einen erfahrenenFachhochschulabsolventen der Elektrotechnik, des Maschinenbaus, der Infor-matik oder benachbarter Disziplinen handelt, kann dabei dahingestellt bleiben,weil sich diese Frage auf das Verständnis des Fachmanns nicht auswirkt.Keinerlei Hinweis enthält das Streitpatent ferner darauf, ob zur Erteilungder "richtigen" Anweisung auch der "Up and down counter" (UDC) (in der Über-setzung der Patentansprüche in der Patentschrift "Vergleicher", in der Überset-zung der Beschreibung "Rauf- und Runter-Zähler") verwendet werden soll. Die-ses Mittel ist in der Beschreibung nämlich lediglich unter dem Gesichtspunkt derErmittlung der zurückgelegten Strecke im Verhältnis zu der zurückzulegenden,d.h. der vorgegebenen, genannt (Beschreibung Sp. 3 Z. 63 bis Sp. 4 Z. 7); ein - 12 -Hinweis auf eine Bedeutung dieses Mittels beim Verlassen der vorgesehenenStrecke ist weder in der Beschreibung noch in den Patentansprüchen enthalten.Allerdings erscheinen Lösungen, bei denen dies geschieht, denkbar, und siekönnten ebenfalls unter das Patent fallen.Schließlich ist die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nichtauf solche Fälle beschränkt, bei denen die "richtige" Anweisung ohne einen zu-sätzlichen menschlichen Eingriff, etwa ein Wiederingangsetzen des zuvor an-gehaltenen Systems, erteilt wird. Zwar bezeichnet die Beschreibung des Streit-patents eine Vorrichtung als bekannt, bei der eine Wiederbetätigung vorge-nommen werden muß, auch insoweit finden sich in der Beschreibung aber kei-ne hinreichenden Anhaltspunkte, die diese unter den Wortlaut des Patentan-spruchs fallende Möglichkeit als nicht erfaßt anzusehen gestatten könnten. Daßzur nächsten Anweisung weitergegangen wird, ist nämlich nur für den Fall be-schrieben, daß festgestellt wird, die Anweisung sei korrekt befolgt worden (Be-schreibung Sp. 4 Z. 15 - 20); in der in der Beschreibung unmittelbar anschlie-ßenden Passage, die den Fall betrifft, daß die Anweisung nicht korrekt ausge-führt wurde, findet sich ein derartiger Hinweis dagegen nicht. Dies schließt esaus, eine derartige Beschränkung in den Patentanspruch hineinzulesen.II.Allerdings vermag der Senat der Beurteilung des Bundespatentge-richts nicht beizutreten, daß das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich undvollständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1Nr. 2 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Nr. 2 EPÜ). Auch dies entspricht der Auffassungdes gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.1. Merkmal (j), gemäß dem das System dem Fahrer nach dem Wende-vorgang die "richtige" Anweisung erteilt, enthält für den Fachmann eine jeden- - 13 -falls unter günstigen äußeren Bedingungen, insbesondere in einem einfachenStraßennetz mit rechtwinkligen Kreuzungen und ohne Abbiege- und Wendever-bote, ohne erfinderischen Aufwand nachvollziehbare Lehre. Deren Verwirkli-chung setzt dann, wenn das Fahrzeug zunächst an die Stelle vor dem Begehendes Fahrfehlers zurückgebracht wird, lediglich voraus, die nicht befolgte Anwei-sung nochmals anzuzeigen. Wie dies geschehen kann, zeigt zum Beispiel diebritische Patentschrift 1 414 490. Aber auch die vom Wortlaut des Patentan-spruchs weiter umfaßte Lehre, daß nach dem Umkehren, aber vor dem Wie-dererreichen der Fehlerstelle die nicht mit der nicht befolgten Anweisung über-einstimmende, sondern zu dieser komplementäre "richtige" Anweisung erteiltund nicht die ursprüngliche, aber nicht befolgte Anweisung wiederholt wird, istnach Auffassung des Senats deshalb ausführbar, weil der Fachmann die imStreitpatent nicht genannten weiteren Maßnahmen auf Grund seines Fachkön-nens und Fachwissens auffinden und ausführen kann. Schon mit einfachenÜberlegungen kann, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichenVerhandlung auf Fragen des Senats überzeugend bestätigt hat, der Fachmannnämlich erkennen, daß sich die Fehler in einem einfachen Straßensystem typi-sieren lassen und jedem Fehler eine bestimmte richtige Anweisung bei Wieder-annäherung an die Fehlerstelle zugeordnet werden kann. So ist etwa in demFall, daß eine Anweisung zum Rechtsabbiegen nicht beachtet und statt dessengeradeaus weitergefahren wurde, nach dem Wenden bei Erreichen der ver-säumten Abbiegestelle mit einem Linksabbiegevorgang fortzufahren. Hierfürgenügt es zwar nicht, gespeicherte Streckendaten abzuarbeiten, sondern dasSystem muß, wie das Bundespatentgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat,als "intelligentes" System ausgestaltet sein und aus den systemgemäß erfaßtenDaten die "richtige", den gespeicherten binären Datengruppen nicht zu entneh-mende Anweisung selbst errechnen können. Wie dies zu geschehen hatte,konnte der Fachmann auch ohne nähere Angaben in der Patentschrift erken- - 14 -nen. Voraussetzung war nämlich lediglich, nicht nur die Tatsache der Abwei-chung der eingeschlagenen Fahrtrichtung von der vorgegebenen festzustellen,sondern zusätzlich zu analysieren, welcher Art die Abweichung war (im vorste-henden Fall also anstatt rechts entweder geradeaus oder links oder gewendet),worauf die Beschreibung des Streitpatents in Sp. 2 Z. 10 - 12 unmittelbar hin-weist und was mit den aus dem Stand der Technik bekannten Richtungsdetek-toren ohne weiteres möglich war, und dem auf diese Weise klassifizierten Feh-ler die konkrete komplementäre "richtige" Anweisung zuzuordnen (im Bei-spielsfall entweder links oder geradeaus oder rechts). Eine derartige Auswer-tung und einen derartigen Vergleich in das System zu implementieren und dasErgebnis anzuzeigen, konnte dem Fachmann auch zum Prioritätszeitpunkt kei-ne Schwierigkeiten bereiten.2. Allerdings können - wie sich auch aus dem Gutachten des gerichtli-chen Sachverständigen ergibt - Zweifel daran bestehen, daß die Erfindung, wiesie im Streitpatent beschrieben ist, marktreif war, so z.B. deshalb, weil, wie dergerichtliche Sachverständige eingehend dargelegt hat und wovon auch der Se-nat überzeugt ist, mit ihr nur Standardsituationen in einem einfachen Straßen-netz bewältigt werden können. Das steht der Ausführbarkeit jedoch nicht entge-gen (vgl. zur insoweit nicht abweichenden Rechtslage im Gebrauchsmuster-recht Sen.Beschl. vom 28.4.1999 - X ZB 12/98, GRUR 1999, 920 - Flächen-schleifmaschine, vgl. weiter Benkard, EPÜ, Art. 83 Rdn. 49).III. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1des Streitpatents durch die ursprüngliche Offenbarung in den Anmeldeunterla-gen gedeckt ist. Wollte man die Auslegung des Bundespatentgerichts zugrundelegen, die sich maßgeblich auf die Überlegung stützt, daß sich das Streitpatentvom Stand der Technik abheben wolle, beständen diesbezüglich allerdings - 15 -schon deshalb Bedenken, weil ein konkreter Stand der Technik in den ur-sprünglichen Unterlagen noch nicht angegeben war und die Beschreibung in-soweit erst nach dem Anmeldezeitpunkt ergänzt worden ist.IV.Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1des Streitpatents neu ist. Er beruht jedenfalls gegenüber dem nächstkommen-den Stand der Technik, als den der Senat in Übereinstimmung mit der Techni-schen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die britische Patent-schrift 1 414 490 ansieht, von der auch das Streitpatent ausgeht, nicht auf er-finderischer Tätigkeit.Die Abweichungen des Streitpatents gegenüber dieser Veröffentlichungbeschränken sich - abgesehen von der für die Beurteilung der erfinderischenTätigkeit nicht bedeutsamen Frage, welche Mittel jeweils konkret beschriebensind - auf die Merkmale (i) und (j). Dabei besteht der Unterschied hinsichtlichdes Merkmals (i) lediglich darin, daß nach der britischen Patentschrift 1 414 490allgemein ein Warnsignal erzeugt wird (s. z.B. Patentanspruch 1: "giving an er-ror warning"; Patentanspruch 2: "where in the error warning includes an inhibitsignal which stops further functioning"), während nach dem Streitpatent eineAnweisung zum Umkehren erteilt wird. Das ist nichts anderes als ein Warnsi-gnal, jedoch verknüpft mit einem konkreteren Bedeutungsinhalt. Ein technischerBeitrag zur Lehre des Patents wird mit der Zuweisung eines besonderen Be-deutungsinhalts zu einem Warnsignal nicht geleistet; deshalb kann dieser (zu-dem hier sich ohne weiteres aufdrängende und - auch ohne druckschriftlichenNachweis - naheliegende Bedeutungsinhalt, anstatt eines bloßen Alarms dieentsprechende Anweisung zum Umkehren zu erteilen) zur Stützung der erfinde-rischen Tätigkeit nicht herangezogen werden (vgl. zur Problematik SedlmairMitt. 2002, 448, 450; Anders GRUR 2001, 555, 560; Melullis, Festschrift für Willi - 16 -Erdmann, 2002, 401, 418 f.; Keukenschrijver, Festschrift für Reimar König,2003, 255 ff., 263 f.). Es kommt hinzu, daß auch die US-Patentschrift 3 505 749das Alarmsignal mit einem Bedeutungsinhalt ("off-course-indicator" 46) ver-knüpft; auch das belegt, daß ein Alarmsignal letztlich mit einem beliebigen Aus-sagegehalt verbunden werden kann.Merkmal (j) besagt, daß dem Fahrer nach Rückkehr an den Ort, an demder Fehler geschah, die richtige Anweisung erteilt wird.Soweit dieses Merkmal die Möglichkeit umfaßt, daß das Fahrzeug zu-nächst an eine Stelle zurückgebracht wird, die vor der Fehlerstelle, d.h. derStelle, an der die vorgesehene Anweisung nicht ausgeführt wurde, ist dies- auch in Zusammenschau mit den übrigen Merkmalen - durch die britischePatentschrift 1 414 490 zumindest nahegelegt, denn dort ist ausgeführt, daß derFahrer, der erkennt, daß er den Richtungswechsel an der vorherbestimmtenStelle versäumt hat, nun die inkorrekte Strecke zurückverfolgen kann, bis erden vorgesehenen Abbiegevorgang durchführen kann, und dann über eineWiederbetätigung die Datenaufzeichnungen reaktivieren kann, worauf die Ein-richtung ihren Betrieb wieder aufnimmt (Beschreibung S. 2 Z. 47 - 55: "If thedriver recognises that he has missed the turn at the preselected point, he maynow retrace his incorrect route until he can make the appropriate turn and ope-rate the reset-control to re-activate the recording of the verbal instructions andassociated data signal, whereupon the equipment resumes its regular functi-on"). Dies läßt allenfalls offen, ob vorgesehen ist, auch die nicht befolgte An-weisung zu wiederholen oder erst mit der nächsten Anweisung einzusetzen.Der Fachmann sieht aber ohne weiteres, daß es eine deutliche Beeinträchti-gung des Systems darstellt, wenn die nicht befolgte Anweisung nicht wiederholtwird, und wird deshalb die Möglichkeit ins Auge fassen, auch diese Anweisung, - 17 -die noch befolgt werden muß, zu wiederholen, d.h. die Aufzeichnung vor denFehler zurückzusetzen. Das hat auch der gerichtliche Sachverständige in dermündlichen Verhandlung bestätigt. Damit ist jedenfalls eine von Patentanspruch1 des Streitpatents erfaßte Lehre für den Fachmann naheliegend gewesen; diesführt dazu, das das Streitpatent mit Patentanspruch 1 in der Fassung der neueneuropäischen Patentschrift keinen Bestand haben kann.Soweit das Merkmal die Möglichkeit umfaßt, daß die "richtige" Anwei-sung nicht die Wiederholung der versäumten, sondern die sich aus dem Ver-säumen ergebende (komplementäre) Anweisung ist, wobei ersichtlich nur dasVerhalten nach dem Umkehren gemeint sein kann, weil das Umkehrsignal be-reits in Merkmal (i) enthalten ist (also z.B. bei Rechtsabbiegen anstelle vonLinksabbiegen die Anweisung, nach dem Umkehren an der Fehlerstelle gera-deaus zu fahren), ist es dem Fachmann ein Leichtes zu erkennen, daß jedemdefinierten Fahrfehler eine ebenso definierte "richtige" Anweisung zuzuordnenist. Ebenfalls ohne weiteres erkennbar ist, daß die Zuordnung von Fahrfehlernund "richtigen" Anweisungen tabellarisch erfaßt werden kann und daß es ledig-lich der Analyse des Fahrfehlers bedarf, um diesem die richtige Anweisung zu-zuordnen. Eine derartige Fehleranalyse sieht z.B. die vorveröffentlichte, ein be-sonderes Leitsystem bei der Zeitungszustellung betreffende US-Patentschrift3 845 289 vor (Beschreibung Übersetzung S. 29 ff., 61 f., 74). Dem hoch quali-fizierten Fachmann konnte zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents zugetrautwerden, dieses Problem routinemäßig zu lösen. Die Mittel zur Umsetzung einersolchen Anweisung sind nicht Gegenstand der in der Patentschrift offenbartenLehre, sondern bleiben dem Fachmann überlassen.Die vom Streitpatent insoweit vorausgesetzte, im Stand der Technik sonicht angesprochene Darstellung der danach ermittelten "richtigen" Anweisung - 18 -bereitete ihm keinen besonderen Aufwand. Insoweit bot ihm die US-Patentschrift 3 845 289 Anregungen, weil dort die Einzelheiten des Fehlersausgedruckt und dem Fahrer mitgeteilt werden können (Beschreibung deutscheÜbersetzung S. 61 f. = Patentschrift Sp. 26 Z. 53 ff.; S. 74 f. = PatentschriftSp. 31 Z. 60 ff.). Demnach wird der nächste Ort angegeben, an dem der Fehlerbeseitigt werden kann ("giving the next location at which a recovery can be ma-de", Sp. 26 Z. 57/58). Ein weiterer Hinweis findet sich dort, wenn (Sp. 32Z. 32 - 34 = Übersetzung S. 75 Z. 18 - 21) ausgeführt wird: "... the driver may,after aligning his vehicle with the location which has been printed ..."; demnachdient die ausgedruckte Ortsangabe hier als Richtungsanweisung, ohne aller-dings notwendigerweise selbst eine solche darzustellen.V.Patentanspruch 2 des Streitpatents fügt der Lehre des Patentan-spruchs 1 nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des gerichtlichenSachverständigen den Einsatz eines Pulsgebers für die zurückgelegte Streckehinzu, der z.B. in Form eines Radumdrehungszählers (Odometers) zum Standder Technik gehörte (vgl. wiederum die US-Patentschrift 3 845 289). Eine erfin-derische Leistung kann hierin auch in Kombination mit den Merkmalen des Pa-tentanspruchs 1 nicht gesehen werden.VI. 1. Der Berücksichtigung der hilfsweise verteidigten Fassungen desPatentanspruchs 1 des Streitpatents steht entgegen der Auffassung der Kläge-rin nicht entgegen, daß diese Einfügungen enthalten, die nicht in deutscherSprache, sondern in der Verfahrenssprache Englisch erfolgt sind. Wie der Se-nat bereits vor längerer Zeit entschieden hat, ist es zwar möglich, ein europäi-sches Patent im Nichtigkeitsverfahren vor deutschen Gerichten auch danndurch eine in deutscher Sprache gehaltene einschränkende Neufassung derPatentansprüche beschränkt zu verteidigen, wenn Deutsch nicht die Verfah- - 19 -renssprache des Erteilungsverfahrens war (BGHZ 118, 121 - Linsenschleif-maschine). Der Patentinhaber ist jedoch nicht gehindert, die beschränkte Ver-teidigung durch eine eingeschränkte Neufassung des in der maßgeblichenVerfahrenssprache erteilten Patentanspruchs vorzunehmen (Sen.Urt. v.8.6.1993 - X ZR 121/90, Schulte-Kartei 81-85 Nr. 151 - Schließvorrichtung/locking device). Dem ist das Schrifttum einhellig gefolgt (Rogge in Benkard,PatG 9. Aufl. § 22 Rdn. 58a; ders. in Benkard, EPÜ, Art. 138 Rdn. 30, und inGRUR 1993, 284, 287; Schulte PatG 6. Aufl. § 81 Rdn. 127 f.; Schennen inSinger/Stauder EPÜ 2. Aufl., Art. 138 Rdn. 19; Keukenschrijver in Busse, PatG,5. Aufl., Art. II § 6 IntPatÜG Rdn. 6; ders. GRUR 2001, 571, 575 und in DasPatentnichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, Rdn. 164). Dabeiergibt sich die Verbindlichkeit der Fassung des europäischen Patents in derVerfahrenssprache auch für die nationalen Folgeverfahren aus Art. 70 Abs. 1EPÜ (vgl. Rogge in Benkard EPÜ Art. 70 Rdn. 7). Die Bestimmung über dieGerichtssprache in § 184 GVG steht dem nicht entgegen, denn diese gilt nur,soweit sie nicht durch spezielle andere Regelungen durchbrochen wird, wiedies hier der Fall ist (vgl. Manfred Wolf in MünchKomm/ZPO 2. Aufl., § 184GVG Rdn. 7; vgl. weiter zu der vergleichbaren Regelung der Amtssprache in§ 126 PatG, Sen.Beschl. v. 19.11.2002 - X ZB 23/01, GRUR 2003, 226, 227- Läägeünnerloage, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 1 vorgesehen).2. Das nach Hilfsantrag 1 angefügte Merkmal(k) wonach die Anweisung erteilt wird, bevor das Fahrzeug dieStelle, an der der Fehler unterlief, wieder erreicht,ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Dem steht es nicht entge-gen, daß, wie oben ausgeführt, der Fachmann in der Lage ist, eine solcheAusführungsform auf Grund der Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen - 20 -ohne erfinderisches Zutun zu entwickeln. Zwar ist der Offenbarungsbegriffgrundsätzlich ein einheitlicher (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 92; zur frühe-ren Rechtslage BGHZ 80, 323, 328 - Etikettiermaschine; zum Verhältnis Neu-heitsprüfung - Identitätsprüfung zuletzt Sen.Urt. v. 14.10.2003 - X ZR 4/00- elektrische Funktionseinheit, Umdruck S. 16, zur Veröffentlichung vorgese-hen). Allerdings darf die unterschiedliche Funktion der Offenbarung etwa imKontext der Neuheitsprüfung, der Ausführbarkeitsprüfung, der Identitätsprüfungoder der Prüfung der Beschränkungsmöglichkeit nicht außer acht gelassenwerden. Zwar hat der Senat - noch zu § 26 Abs. 4 PatG 1968 - als zur Be-schränkung ausreichend eine solche Offenbarung verstanden, die eine Benut-zung durch andere Sachverständige als möglich erscheinen läßt (BGHZ 111,21, 26 - Crackkatalysator I). Er hat weiter - ebenfalls noch zur früheren Rechts-lage - dahin erkannt, daß die Feststellung genüge, nach dem Gesamtinhalt derBeschreibung solle zumindest auch eine bestimmte Ausgestaltung der Erfin-dung geschützt sein (BGH, Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113- Datenträger). Daran fehlt es hier jedoch. Es kann nämlich - anders als für dieBejahung der Ausführbarkeit (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20.11.2001- X ZB 3/00, Mitt. 2002, 176 - Gegensprechanlage) - für die Zulässigkeit einerBeschränkung auf eine bestimmte Ausführungsform nicht genügen, daß derFachmann nicht durch die bloße Lektüre der Patentschrift, sondern erst dann zudieser die Ausführung der Erfindung gestattenden Ausgestaltung kommt, wenner sich nähere und weiterführende Gedanken über die Ausführbarkeit der Erfin-dung macht und dabei durch die Beschreibung nicht vermittelte Informationenmit seinem Fachkönnen aus seinem Fachwissen ergänzt, auch wenn dies er-finderische Überlegungen nicht erfordert. Die die Beschränkung ermöglichendeOffenbarung muß vielmehr auch nach geltendem Recht ihre Stütze in einerdem Gesamtinhalt der maßgeblichen Unterlagen entnehmbaren bestimmtenAusgestaltung finden. Einen Hinweis darauf, die "richtige" Anweisung bereits - 21 -vor Erreichen der Fehlerstelle nach dem Umkehren zu erteilen, geben die ur-sprünglichen Unterlagen indessen ebensowenig wie das erteilte Patent; es fehltvielmehr an jeglichem Hinweis auf diese Maßnahme. Damit kann sich der Be-klagte auf einen solchermaßen eingeschränkt formulierten Gegenstand nichtzurückziehen.3.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 führt bestimmte allgemeineBegriffe (Speichermöglichkeiten bzw. -mittel; Möglichkeiten bzw. Mittel; Einga-bemöglichkeiten bzw. -mittel), deren Ursprungsoffenbarung zweifelhaft ist, aufkonkretere Begriffe, wie sie in den ursprünglichen Unterlagen genannt sind(punch card - Lochkarte, step up relay - Schrittschaltrelais) zurück. Damit ver-sucht der Beklagte, Bedenken hinsichtlich der ursprünglichen OffenbarungRechnung zu tragen, auf die es indessen wegen der mangelnden Patentfähig-keit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht ankommt. Daß sich aus derRückführung auf die konkreteren Angaben eine andere Beurteilung derSchutzfähigkeit ergeben könnte, ist weder erkennbar noch geltend gemacht.4.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 kann jedenfalls aus den zuPatentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten Gründen, die hier gleicherma-ßen zutreffen, nicht zum Erfolg führen. - 22 -C.Die Kostenentscheidung folgt aus dem nach Art. 29 des2. PatGÄndG für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen § 110 Abs. 3 PatGin der vor Inkrafttreten des 2.PatGÄndG geltenden Fassung in Verbindung mit§ 97 ZPO.MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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