BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 206/98 vom16. Dezember 2003in der Patentnichtigkeitssachehier: Entschädigung des gerichtlichen SachverständigenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Sachverständigenentschädigung IIIZuSEntschG § 3 Abs. 2Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigungnicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu.Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen ab-zustellen.BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - Bundespatentgericht - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, dieRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen fürdie Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Ein-schluß aller Auslagen und Abgaben auf16.542,24 festgesetzt.II. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen fürdie Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teil-nahme an ihr wird unter Einschluß aller Auslagen und Abga-ben auf795,80 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat für dieErstattung seines schriftlichen Gutachtens in der vorliegenden Patentnichtig-keitssache ein Honorar von 51.356,18 nrr! "#%$der Grundlage eines Stundensatzes von 55,-- $&'ede Stunde wie folgt aufge-schlüsselt:Gutachterhonorar: 38.170,00 Mitarbeiter und Sekretariat: 6.010,00 Druck und Transport: 92,55 Umsatzsteuer: 7.098,42 Die Parteien haben einer besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1ZuSEntschG in dieser Höhe nicht zugestimmt. Der Beklagte hat ausführen las-sen, der vorgeschlagene Betrag übersteige das übliche Sachverständigenhono-rar bei weitem und stehe in einem außerordentlichen Mißverhältnis zu demWert des Streitgegenstands und dem geleisteten Auslagenvorschuß. Die Kläge-rin hat gebeten, über die Vergütungsforderung nach Senatsermessen zu ent-scheiden, wobei davon ausgegangen werde, daß dies in den Grenzen des § 3ZuSEntschG geschehe.Auf die Bitte des Senats, seine Rechnung weiter aufzuschlüsseln, hat dergerichtliche Sachverständige seine Stundenzahl mit 694 angegeben. Er hatweiter Honorare für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (53 Stunden zu je30,-- (*)+-,.0/1 n23n%4%567983:;- @?A'BDC;)-- ( DZeichnerin (16 Stunden zu je 20,-- (%E%FG+IHKJrJ0LM +NOPQ%36R$3& +Nutzung universitärer Einrichtungen von netto 2.500,-- r%S?%3TJhat er zwei "Plausibilitätskontrollen" eingereicht; insoweit wird auf Bl. 231 der - 4 -Akten verwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß derzu beurteilende technische Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert seiund das vom Sachverständigen zu berücksichtigende druckschriftliche Materialeinen verhältnismäßig geringen Umfang besitze. Auch seien im schriftlichenGutachten der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit auf weniger alseiner Seite und der der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf weniger alszwei Seiten behandelt.II. Grund und Umfang der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigenrichten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigungvon Zeugen und Sachverständigen (ZuSEntschG).1. Nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG werden Sachverständige nach ihrenLeistungen entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde dererforderlichen Zeit 25,-- bis 52,-- 85U 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEntschG). Diese Ent-schädigung kann bis zu 50 vom Hundert, also bis zu einem Stundensatz von78,-- )&JV0.%nWXFY3 0$7&1[Z\5n5)+] /^ _
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