BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/07 Verk374ndet am: 20. M344rz 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 50 Abs. 1, 247 129 Abs. 1; ZPO 247 794 Abs. 1 Nr. 5 Ein anfechtungsfestes Pf344ndungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der "kritischen" Zeit wirksam gewordene Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsm344ngeln leidet. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2008 - IX ZR 2/07 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin vom 17. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 8. September 2003 am 18. Juni 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Z. (fortan: Schuldnerin). Ein zuvor am 11. Juli 2000 von der A. gestellter Insolvenzantrag war mangels Masse abgewiesen worden. Im Jahr 1995 kaufte die Schuldnerin von der S. GmbH ein Grundst374ck. We-gen der Anspr374che aus diesem Vertrag unterwarf sie sich in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Verm366gen. Am 4. Juli 1996 erwirkte die S. GmbH einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, durch den 1 - 3 - das Guthaben der Schuldnerin bei der Sparkasse von umge-rechnet 22.231,53 200 gepf344ndet und zur Einziehung 374berwiesen wurde. Die Sparkasse hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht Bad Salzun-gen unter anderem zugunsten der S. GmbH und erkl344rte am 10. Dezember 1996 den Verzicht auf die R374cknahme. In der Folgezeit geriet die S. GmbH in Insolvenz; der Beklagte ist ihr Insolvenzverwalter. Dieser f374hrte gegen einen weiteren Hinterlegungsbeteiligten, die C. GmbH, einen Rechtsstreit auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages. Durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Dezember 2002 wurde die dortige Beklagte zur Zustimmung verurteilt. Am 26. September 2003 zahlte die Hinterlegungsstelle den hinterlegten Betrag an den Beklagten aus. Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten R374ckzahlung dieses Betrages im Wege der Deckungsanfechtung. Er meint, die S. GmbH habe kein Pf344n-dungspfandrecht an dem hinterlegten Betrag erworben, weil der Kaufvertrag, aus dem die Gesellschaft ihre Forderung herleite, nichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht meint: Der Beklagte habe mit der Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses vom 4. Juli 1996 kein Recht auf ab-gesonderte Befriedigung erworben. Der notarielle Kaufvertrag vom 9. Mai 1995, auf dem der Vollstreckungstitel beruhe, sei nichtig (247 125 Satz 1 BGB). Der in der Urkunde in Bezug genommene Lageplan sei nicht ma337stabsgerecht (Ver-sto337 gegen 247 313 BGB a.F.). Ein Vollstreckungstitel sei Grundlage und schlechthin unerl344ssliche Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung. Nichtigen Rechtsakten komme keine Wirkung zu. Da die S. GmbH im Jahre 1996 kein wirksames Pfandrecht erlangt habe, sei anfechtungsrechtlich auf die Aus-zahlung des hinterlegten Betrages am 26. September 2003 abzustellen. Durch sie seien die Gl344ubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden (247 129 Abs. 1 InsO). Im Zeitpunkt der Auszahlung sei die Schuldnerin, was dem Be-klagten bekannt gewesen sei, zahlungsunf344hig gewesen. Die Anfechtbarkeit ergebe sich deshalb sowohl aus 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als auch aus 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 4 II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Sie ste-hen in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirk-samkeit von Vollstreckungstiteln gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. BGHZ 154, 283, 286 f; BGH, Urt. v. 12. Juli 1996 - V ZR 205/95, ZIP 1996, 1747; v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367, 368). 5 - 5 - 1. Nach dem Vortrag des Kl344gers war die Schuldnerin seit Ende April 1995 zahlungsunf344hig; der erste Insolvenzantrag eines Gl344ubigers vom 11. Juli 2000 war mangels Masse abgewiesen worden. Auf dieser tats344chlichen Grund-lage lag eine einheitliche Insolvenz mit der Folge vor, dass sich die Drei-Monats-Frist f374r die Deckungsanfechtung gem344337 247 139 Abs. 2 Satz 2 InsO nach dem ersten Insolvenzantrag richtete, obwohl zwischen ihm und dem An-trag, der zur Verfahrenser366ffnung f374hrte, ein Zeitraum von gut drei Jahren lag (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, WM 2008, 169, 170). Hat die S. GmbH bezogen auf den ersten Insolvenzantrag au337erhalb des Drei-Monats-Zeitraums wirksam ein Pf344ndungspfandrecht (247 50 Abs. 1 InsO) erworben, braucht der Beklagte die davon gedeckte Zahlung nicht zur374ckzuge-w344hren, weil sie die Gl344ubiger nicht benachteiligt (vgl. BGHZ 157, 350, 355; 162, 143, 156). 6 2. Im Streitfall hat die S. GmbH bereits im Juli 1996 und damit au-337erhalb des durch 247247 130, 131 InsO gesch374tzten Zeitraums ein anfechtungsfes-tes Pf344ndungspfandrecht an dem Guthaben der Schuldnerin bei der Sparkasse erworben, auf welches die Auszahlung im Jahre 2003 erfolgt ist. 7 a) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass eine Vollstreckung ohne Vollstreckungstitel nichtig ist (BGHZ 121, 98, 101 f). Absonderungskraft hat ein Pf344ndungspfandrecht gem344337 247 50 Abs. 1 InsO nur, wenn es - vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls vor der Anordnung von Ma337nahmen gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO - wirksam begr374ndet worden ist (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 50 Rn. 76 f). Hieran besteht nach dem festgestellten Sachverhalt (247 563 Abs. 3 ZPO) allerdings kein Zweifel. 8 - 6 - aa) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabh344ngig von einer materiellen Einigung der Parteien 374ber das zugrunde liegende Rechtsgesch344ft. Sie ist vielmehr eine ausschlie337lich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erkl344rung. F374r das Wirksamwerden der Unterwerfungserkl344rung ist der Bestand einer sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch 247 139 BGB ist nicht anwendbar (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2373; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29). Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem344337 247 797 Abs. 4, 247 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/03, aaO S. 545; v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367, 368; Musie-lak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. 247 794 Rn. 35; Saenger/Kindl, ZPO 2. Aufl. 247 794 Rn. 35; Z366ller/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 794 Rn. 29). Eine solche ist hier nicht erhoben worden. 9 Es ist auch nicht in einem anderen Verfahren mit Rechtskraftwirkung f374r die Parteien 374ber das Bestehen der titulierten Forderung entschieden worden. Gegenstand der von dem Beklagten unter anderem gegen die Schuldnerin vor dem Landgericht Meiningen angestrengten Klagen, die zu den Teil- und Schlussurteilen vom 31. Mai 2001 und 28. M344rz 2002 gef374hrt haben, waren mietrechtliche Zahlungsanspr374che. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des zwischen der Schuldnerin und der S. GmbH geschlossenen Vertragswer-kes war Vorfrage f374r die geltend gemachten Zahlungsanspr374che. Die in den genannten Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung zur Nichtigkeit des 10 - 7 - Kaufvertrages ist deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHZ 123, 137, 140; Z366ller/Vollkommer, aaO vor 247 322 Rn. 34). bb) Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung kann der Vollstreckungs-schuldner keine Vollstreckungsgegenklage mehr erheben; seine rechtlichen M366glichkeiten setzen sich vielmehr in der materiell-rechtlichen Bereicherungs-klage fort (BGHZ 83, 278, 280; Z366ller/Herget, aaO 247 767 Rn. 2 Stichwort Berei-cherungsklage). Auch daraus erw344chst dem Kl344ger kein erheblicher Einwand gegen das Absonderungsrecht der S. GmbH. Da der Gegenstand eines etwaigen Bereicherungsanspruchs in der Insolvenz der S. GmbH nicht mehr in Natur zur374ckgew344hrt werden kann, ersch366pften sich etwaige Anspr374-che des Kl344gers gegen die S. GmbH einschlie337lich solcher aus Insol-venzanfechtung (vgl. BGHZ 155, 199, 203) in einer gew366hnlichen Geldforde-rung, die sich gegen das gesamte Verm366gen der S. GmbH richtete und insoweit keine Aussonderungskraft au337erhalb oder innerhalb deren Insolvenz mehr hat (vgl. BGHZ, aaO S. 203 f; 156, 350, 359 f). Anspr374che gegen die von dem Beklagten verwaltete Masse sind daher nicht begr374ndet. 11 b) Schlie337lich ergibt sich f374r den Kl344ger nichts aus der Argumentation des Berufungsgerichts, mit der Anfechtung der Auszahlung an den Beklagten sei der Auszahlungsanspruch der Schuldnerin wieder aufgelebt, weil die Spar-kasse auch zu ihren Gunsten hinterlegt habe. Auch dieser Anspruch ist blo337e Insolvenzforderung, der im Verfahren zu verfolgen gewesen w344re (vgl. BGHZ, aaO S. 203 f). 12 aa) Die Hinterlegung hat im Streitfall nur insoweit Bedeutung, als sie die Erf374llung der titulierten und durch das Pf344ndungspfandrecht gesicherten Forde-rung hinausgeschoben hat. Nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums gerechnet 13 - 8 - von der Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses vom 4. Juli 1996 an die Sparkasse (vgl. 247 829 Abs. 3 ZPO) war die Pf344n-dung des Guthabens nicht als vors344tzliche Handlung nach 247 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (vgl. BGHZ 162, 143, 147). Die Zahlung zur Deckung des somit in-solvenzfest gesicherten Anspruchs hat die Gl344ubiger nicht benachteiligt. bb) Mit der Hinterlegung des gepf344ndeten Guthabens unter Verzicht auf die R374cknahme der hinterlegten Sache wird der (Dritt-)Schuldner von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gl344ubiger, hier also den Pf344ndungsgl344ubiger, geleistet h344tte (247 378 BGB). Voraussetzung ist nur, dass der (Dritt-)Schuldner - auch - den richtigen Gl344ubiger als einen der Empfangsberechtigten benannt hat. Gleichzeitig erlischt die Forderung des wahren Gl344ubigers (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136, 1138; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91). Im Streitfall geh366rte die S. GmbH zu dem Kreis der Hinter-legungsbeteiligten. Mit der Hinterlegung unter Verzicht auf die R374cknahme war der Erwerbsvorgang somit abgeschlossen. Der Umstand, dass die Auszahlung erst sp344ter erfolgte, ist anfechtungsrechtlich ohne Belang. 14 - 9 - Deshalb kann sich rechtlich auch nicht auswirken, dass der Kl344ger ge-gen374ber einer anderen Hinterlegungsbeteiligten Anfechtungsanspr374che au337er-gerichtlich durchsetzen konnte. 15 Fischer Ganter Raebel Richter am BGH Prof. Dr. Gehrlein hat Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben. Kayser Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2006 - 22 O 11/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2006 - 7 U 84/06 -
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