BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 207/00 Verkündet am: 4. Oktober 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5; BGB §§ 387, 394, 631 Abs. 1 Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröf f - nungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausg e - schlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnung s - antrags erbracht worden sind. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter i n der Gesamtvollstreckung ber das Vermgen der W. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Das beklagte Land beauftragte die Gemeinschuldnerin durch Vertrag vom 3. Februar 1997 mit der Durchfhrung von Arbeiten am Bauvorhaben "K.". Die Gemeinschuldnerin begann mit der Ausfhrung am 25. März 1997. Am 10. April 1997 stellte ein Gläubiger den Antrag auf Erffnung der Gesam t - vollstreckung ber das Vermgen der Gemeinschuldnerin. Diese legte am - 3 - 25. April 1997 eine erste Abschlagsrechnung fr die bis dah in erbrachten Bauleistungen vor. Am 7. Mai 1997 ordnete das Gericht die Sequestration an und bestellte den Klger zum Sequester. Die Gemeinschuldnerin setzte die Arbeiten fort. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997, 0.00 Uhr, wurde die Gesamtvol l - streckung erffnet. Am selben Tage kndigte der Beklagte das Vertragsve r - hltnis fristlos. Unstreitig steht der Gemeinschuldnerin fr die erbrachten Leistungen eine Forderung von 345.925,36 DM zu. Der Beklagte hat jedoch die Aufrec h - nung erklrt mit Steuerforderungen in gleicher Hhe, die bis April 1997 fllig geworden sind. Der Klger lßt die Aufrechnung gelten, soweit sich die Ford e - rung der Gemeinschuldnerin auf Leistungen bezieht, die vor Anordnung der Sequestration erbracht wurden. Im brigen hlt er die Aufrechnung fr unz u - lssig und hat sie hilfsweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO angefochten. Der Klger hat fr die ab Sequestration erbrachten Leistungen zunchst eine Fo r - derung von 291.906,47 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Klger noch Zahlung von 216.525,73 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurckg e - wiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger den in der Berufungsinstanz g e - stellten Antrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung. - 4 - I. Das Berufungsgericht meint, die vom Klger erklrte Aufrechnung sei in vollem Umfang wirksam und knne auch nicht im Wege der Anfechtung ang e - griffen werden. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Die Aufrechnungslage sei bereits mit Abschluß des Bauvertrages b e - grndet worden. Sie habe daher in vollem Umfang schon bei Anordnung der Sequestration bestanden. Infolgedessen greife das in § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB enthaltene Aufrechnungsverbot nicht ein. Die vom Klger erklrte Anfechtung scheitere daran, daß er eine Glubigerbenachteiligung infolge der "Auffllung" der bis zur Sequestration wertlosen Forderung nicht dargelegt h a - be. II. Das Berufungsurteil hlt der rechtlichen Nachprfung ni cht stand. Der Tatrichter hat unterstellt, daß die Gemeinschuldnerin in der Sequestrat i - onsphase Werkleistungen in dem vom Klger behaupteten Umfang erbracht hat. Trifft dies zu, wovon fr die revisionsrechtliche Nachprfung auszugehen ist, schuldet der Beklagte die Klageforderung; denn die erklrte Aufrechnung scheitert an § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB. 1. Nach der stndigen Rechtsprechung des Senats sind gemß § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB Aufrechnungen eines Glubigers mit eigenen - 5 - Ansprchen gegen Forderungen des Schuldners nach Eingang des Erf f - nungsantrags grundstzlich unwirksam (BGHZ 130, 76, 80 f.; 143, 332, 336 f m.w.N.). Die der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermgensmasse soll nach dem Eingang eines zulssigen Erffnungsantrags nicht mehr durch Au f - rechnung geschmlert werden knnen (vgl. auch Senatsurt. v. 14. Januar 1999 - IX ZR 208/97, ZIP 1999, 289, 290). Da § 7 Abs. 5 GesO eine frhzeitig - fr Altforderungen - entstandene Aufrechnungslage als insolvenzbestndig ane r - kennt, stehen §§ 2 Abs. 4 GesO, 394 BGB allerdings einer Aufrechnung nicht entgegen, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem Erffnungsantrag b e - stand. Mit Altforderungen des Glubigers darf daher nur gegen die Forderu n - gen des Schuldners nicht aufgerechnet werden, die erst nach dem Erffnung s - antrag begrndet wurden (BGHZ 130, 76, 86). 2. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit genau bezeichneten Umsat z - steuerforderungen aus dem Jahr 1995 sowie Lohnsteuerforderungen fr D e - zember 1996 erklrt, die bereits fllig waren, als der Antrag auf Erffnung der Gesamtvollstreckung gestellt wurde. Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, daû gemû § 387 BGB bei Flligkeit der eigenen Forderung schon gegen e i - nen lediglich erfllbaren Anspruch aufgerechnet werden darf und diese Vo r - aussetzung im Ansatz mit Abschluû des Werkvertrages gegeben war, weil g e - mû § 631 Abs. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt der Vergtungsanspruch des U n - ternehmers entsteht (vgl. auch BGHZ 89, 189, 192). Gleichwohl greift die Au f - rechnung des Gesamtvollstreckungsglubigers nicht gegenber einer Ford e - rung durch, die auf einer Leistung des Schuldners beruht, welche erst nach Eingang des Erffnungsantrages erbracht wurde. - 6 - Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 GesO soll das Vermgen des Schuldners ab Eingang des Erffnungsverfahrens vor beeintrchtigenden Maûnahmen von Einzelglubigern mglichst umfassend schtzen und damit den Grundsatz der Glubigergleichbehandlung strker als nach dem Recht der Konkursordnung zur Geltung bringen (BGHZ 130, 76, 81). Diesem Schutzzweck widersprche es, wenn ein Glubiger gegenber Forderungen aufrechnen drfte, die einen Vermgenswert erst aufgrund von Aufwendungen darstellen, die der Schuldner nach Stellung des Antrags auf Erffnung der Gesamtvollstreckung erbracht hat. Allein die mit Abschluû des Werkvertrages entstandene Aufrechnungslage bringt dem Auftraggeber noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen. Solange der Unternehmer nichts geleistet hat, wofr eine Vergtung geschu l - det wird, kann sich der Auftraggeber wegen flliger Gegenforderungen keine Befriedigung im Wege der Aufrechnung verschaffen. Den zur Aufrechnung b e - ntigten Gegenwert erhielt der vertragliche Anspruch der Gemeinschuldnerin in dem hier streitigen Umfang erst nach Anordnung der Sequestration. Nur die wirtschaftlich einer Vollstreckung gleichkommenden Rechtsfolgen der Aufrec h - nung sind insolvenzrechtlich von Bedeutung; gerade sie sollen von § 2 Abs. 4 GesO erfaût werden. Deshalb entspricht es Inhalt und Zweck der Vorschrift, im Rahmen der Gesamtvollstreckung das Bestehen einer Aufrechnungslage vor Eingang des Antrags auf Erffnung der Gesamtvollstreckung nur zu bejahen, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt bereits werthaltige Forderungen des Gemeinschuldners entstanden sind. Im Rahmen des § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5 GesO kann der Glubiger nicht gegenber Forderungen des Gemeinschul d - ners aufrechnen, die einen wirtschaftlichen Wert aufgrund von Leistungen e r - halten haben, die erst nach Eingang des Erffnungsantrags vorgenommen wurden. Dies fhrt im Ergebnis zu einer Teilung, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung, wie sie gemû §§ 17 KO, 103 InsO mit Erffnung des Ve r - - 7 - fahrens vollzogen wird, und entspricht damit der von § 2 Abs. 4 GesO bea b - sichtigten Vorverlegung des Masseschutzes. III. Davon abgesehen ntzt die Aufrechnung dem Beklagten auch unabh n - gig von § 2 Abs. 4 GesO nichts, weil der Klger die Herstellung der Aufrec h - nungslage mit Erfolg gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO angefochten hat. 1. Versetzt sich der Glubiger durch eine Rechtshandlung zugleich in eine Schuldnerstellung gegenber dem Gemeinschuldner und begrndet er dadurch die Voraussetzungen fr eine Aufrechnung, kann die Herstellung der Aufrechnungslage in der Weise insolvenzrechtlich angefochten werden, daû die Forderung des Schuldners durchsetzbar ist, indem der Aufrechnung keine Wirkung zukommt (BGHZ 145, 245, 254 f; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 191/98, WM 2001, 1470, 1472; v. 5. April 2001 - IX ZR 216/98, WM 2001, 1041, 1042 - jeweils z.V.b. in BGHZ). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte im Streitfall geschaffen, indem er, als ihm fllige Steuerforderu n - gen zustanden, die Werkleistung der Gemeinschuldnerin in Anspruch geno m - men hat. Dem steht nicht entgegen, daû die in der Sequestrationsphase e r - brachten Leistungen nur Teil einer einheitlichen Rechtshandlung sind. Da es sich dabei um teilbare Leistungen handelt, ist die Anfechtung nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Rechtshandlung des Glubigers auch nicht anfech t - bare Rechtsfolgen ausgelst hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2001, aaO). - 8 - 2. Die Anfechtungsvora ussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO sind nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klgers erfllt. a) Die Rechtshandlung erfolgte nach dem Antrag auf Erffnung der G e - samtvollstreckung. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Ei n - gang des Antrags. b) Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht eine Glubigerbenachteil i - gung. Diese ist darin zu sehen, daû die Werklohnforderung der Gesamtheit der Glubiger entzogen wurde. An einer Glubigerbenachteiligung wrde es nur dann fehlen, wenn die im Range des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO zu befriedigenden Ansprche des Beklagten in jedem Fall durch die Masse gedeckt wren. Dies hat er als Anfechtungsgegner zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juni 1994 - IX ZR 94/93, ZIP 1994, 1194, 1196; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, WM 2001, 1777, 1780). - 9 - IV. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Umfang der Werkleistungen der Gemeinschuldnerin in der maûgebenden Zeitphase umstritten ist. Dazu wird das Berufungsgericht nunmehr die erforderlichen Feststellungen treffen mssen. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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