BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/02 vom 11. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 11. November 2004 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2002 wird nicht ange-nommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 40.141,60 (78.510,14 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Im Rechts-streit mit der Raiffeisenbank sind die zur Aufrechnung/Verrechnung gestellten Gegenansprüche - soweit sie bestehen sollten - nicht nach § 322 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil das Berufungsgericht sie im Ausgangsprozeß nicht sachlich beschieden hat (BGH, Urt. v. 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770; Beschl. v. 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616). Fischer Ganter Kayser Vill Lohmann
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