BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/04 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 306.775,12 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Das Berufungsgericht hat 247 563 Abs. 2 ZPO und die weiteren Hinweise des Senatsurteils vom 6. Februar 2003 (IX ZR 77/02, WM 2003, 1138) beach-tet. Dort ist bereits entschieden, dass der umfassende Vorbehalt weiterer Pr374-fung, den das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Haftung der Beklagten f374r ihre nur als vorl344ufig zu verstehende unrichtige Steuerberatung ausschloss. 2 - 3 - Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang der m366glicherwei-se unterbliebene Hinweis auf die Haltefrist des 2476b Abs. 4 Nr. 2 EStG f374r das 1995 angeschaffte Grundst374ck. Denn infolge der Bilanz344nderungen f374r 1995 und 1996 konnte der hier reinvestierte Gewinn aus dem Grundst374cksverkauf des Jahres 1995 nachtr344glich noch vollen Umfanges nach 247 6b Abs. 1 und 3 EStG vorl344ufig gewinnmindernd zur374ckgestellt werden. 3 Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Beweisw374rdigung ist nicht ger374gt worden und k366nnte in seiner Beschr344nkung auf den Einzelfall die Zulassung der Revision auch nicht rechtfertigen. Im 334brigen liegen die Beweis-feststellungen des Berufungsgerichts in seiner tatrichterlichen Verantwortung; ihre 334berpr374fung ist dem Revisionsgericht versagt. 4 - 4 - Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Sachan-tr344gen zweiter Instanz, 374ber die rechtskraftf344hig entschieden worden ist. Der nach Schluss der m374ndlichen Berufungsverhandlung angek374ndigte Leistungs-antrag der Kl344ger bleibt insoweit au337er Betracht. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2001 - 15 O 158/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.10.2004 - 8 U 347/03 -
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