BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/05 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. November 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Beschwerdegegenstand wird auf 377.155,32 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige, insbesondere statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Ohne Erfolg beruft sich der Kl344ger unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (247 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem m366glicherweise versp344tet erteilten Hinweis des Berufungsgerichts, weil der Kl344-ger infolge des eingehenden, von ihm richtig erfassten Beklagtenvortrags zu-treffend 374ber die Sach- und Rechtslage unterrichtet war. 1 1. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Ge-genseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH, Urt. v. 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, WM 2007, 984, 986 Tz. 19; v. 24. September 1987 - III ZR 188/86, NJW 1988, 696 f; v. 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f). 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei ineinander greifen-de Erw344gungen gest374tzt, n344mlich das Fehlen einer 344rztlichen Feststellung in-nerhalb der 15-Monatsfrist in Verbindung mit der objektiven Unm366glichkeit, eine solche 344rztliche Feststellung fristgerecht herbeizuf374hren. Auf beide Aspekte war der Kl344ger durch den Beklagten unmissverst344ndlich hingewiesen worden. 2. a) Bereits erstinstanzlich hat der Beklagte in 334bereinstimmung mit der sp344teren rechtlichen W374rdigung des Berufungsgerichts geltend gemacht, dass die Dauerfolgen weder innerhalb der Frist von 15 Monaten 344rztlich festgestellt noch tats344chlich eingetreten seien. In seiner Berufungsbegr374ndung hat er die Schl374ssigkeit der Klage beanstandet und abermals vorgetragen, dass es nicht auf die Frage der fristgerechten Anmeldung ankomme, weil f374r einen Dauer-schaden keine hinreichenden tats344chlichen Anhaltspunkte bestanden h344tten und eine entsprechende 344rztliche Feststellung nicht habe herbeigef374hrt werden k366nnen. Eine auf den Unfall r374ckf374hrbare Invalidit344t habe nicht vorgelegen oder sei zumindest (noch) nicht feststellbar gewesen. Dieses Vorbringen hat der Be-klagte durch Schriftsatz vom 18. April 2005, also ein halbes Jahr vor der m374nd-lichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005, mit dem Bemerken vertieft, der Kl344-ger wolle trotz des ausf374hrlichen Berufungsvortrags die R374ge der Unschl374ssig-keit der Klage "einfach nicht zur Kenntnis nehmen". 3 b) Der Kl344ger hat - wie seine schrifts344tzlichen 304u337erungen belegen - die-ses Vorbringen richtig verstanden. Auf die Berufungsbegr374ndung hat er erwi-dert, es komme entscheidend auf die Vers344umung der 15-Monatsfrist und die Tatsache an, dass innerhalb der Frist die bei dem Kl344ger bereits vorliegende Invalidit344t nicht festgestellt worden sei. Dieses Verst344ndnis entspricht - aus der Warte des darlegungs- und beweispflichtigen Kl344gers formuliert - exakt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach eine dauerhafte Funktions- 4 - 4 - beeintr344chtigung innerhalb der 15-Monatsfrist 344rztlich feststellbar sein muss. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage war ein zus344tzlicher gerichtlicher Hin-weis nicht geboten. 3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Pr374fung, ob ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb ausscheidet, weil der Kl344ger auf den versp344teten Hinweis des Berufungsgerichts nicht reagiert und es ver-s344umt hat, in der m374ndlichen Verhandlung Vertagung oder einen Schriftsatz-nachlass zu beantragen oder zumindest innerhalb der Spruchfrist einen Schrift-satz nachzureichen. 5 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.10.2004 - 1 O 648/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.11.2005 - I-4 U 218/04 -
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