BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 30.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. 2 Das Berufungsgericht hat ersichtlich s344mtliche Indiztatsachen, aus denen die Nichtzulassungsbeschwerde den Willen des Kl344gers, seine Erwerbst344tigkeit fortzusetzen, herleitet, bei seiner Entscheidung ber374cksichtigt. Gleichwohl ist das Berufungsgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtw374rdigung der Umst344nde zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, dass der Kl344ger den ihm 3 - 3 - obliegenden Beweis, dass er seine Erwerbst344tigkeit fortsetzen will, nicht gef374hrt hat. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch dar-auf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise ausei-nandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286). 2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist ebenfalls nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 4 Vergeblich r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe nicht die M366glichkeit erwogen, dass der Kl344ger seine urspr374ngliche Ab-sicht, k374nftig nicht mehr selbst344ndig t344tig sein zu wollen, revidiert habe. F374r die-se Alternative besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum. 5 3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grunds344tzlich eingestufte Rechtsfrage, ob die Regelung des 247 811 Nr. 5 ZPO im Insolvenzverfahren nur eingeschr344nkte Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich, weil dem 6 - 4 - Kl344ger nach der von dem Berufungsgericht festgestellten endg374ltigen Aufgabe seiner Erwerbst344tigkeit jeglicher Pf344ndungsschutz aus dieser Vorschrift zu ver-sagen ist. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 O 4540/06 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 27 U 377/07 -
Full & Egal Universal Law Academy