BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/08 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. Ok-tober 2008, berichtigt durch Beschluss vom 21. November 2008, wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.467 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vergleichs vom 2. Januar 2002 nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r versto337en. Es ist davon ausgegangen, dass die Regelung des 247 19 Nr. 4 des Gesellschafts- 2 - 3 - vertrages mangels anderweitiger Regelung im Vergleich vom 2. Januar 2002 im Kern fortbestehen sollte. Folglich bedurfte es zur Auslegung des Vergleichs keiner Feststellungen, was sonst branchen374blich sein mag. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs sch374tzt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts unber374cksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145, 148 f; 70, 288, 294; 86, 133, 146; 96, 205, 216). Nur wenn der Vortrag vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus erheblich ist, bedarf es einer Auseinandersetzung. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs vom 2. Januar 2002 erfordert auch nicht die Zulassung der Revision zur Siche-rung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. H344tte das Berufungsgericht, wie die Beschwerde geltend macht, gegen den Grundsatz der widerspruchsfreien und interessengerechten Auslegung von Vertr344gen gem344337 247247 133, 157 BGB versto337en, w344ren Interessen der Allgemeinheit nicht ber374hrt. Weder best374nde Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr. Die Beschwerde legt im 334brigen keine der beiden Gefahren konkret dar. Sie lassen sich auch nicht unmittelbar aus der rechtlichen Begr374ndung des Berufungsurteils oder der Sache selbst ableiten, weil es sich hierbei um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Ver-tragsklausel handelt. 3 3. Die Zulassung der Revision ist nicht wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Frage erforderlich, ob der Kl344ger die Kosten der Vollstreckung aus dem am 2. Januar 2002 geschlossenen Vergleich nach 247 788 Abs. 2 ZPO gegen die verbliebenen Gesellschafter festsetzen lassen kann, soweit sein Abfindungsan-spruch durch den am 15. Dezember 2005 geschlossenen Vergleich in vollstre-ckungsf344higer Weise best344tigt worden ist. Es ist bereits gekl344rt, dass Vollstre-ckungskosten weiterhin gegen den Schuldner festgesetzt werden k366nnen, wenn 4 - 4 - die Rechtm344337igkeit des urspr374nglichen Vollstreckungstitels zweifelhaft ist, der ihm zugrunde liegende materielle Anspruch aber der Sache nach sp344ter durch einen Prozessvergleich best344tigt wird (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, WM 2003, 2294; v. 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, MDR 2010, 654). 4. Bedarf an Einheitlichkeitssicherung wird schlie337lich auch nicht durch die Annahme des Berufungsgerichts begr374ndet, den Kl344ger treffe ein 374berwie-gendes Mitverschulden daran, dass der von den Beklagten verursachte Scha-den durch zwei im Vollstreckungsverfahren eingelegte aussichtslose Rechtsmit-tel vergr366337ert wurde. Das Berufungsgericht hat die Senatsrechtsprechung zur Zurechnung des Verschuldens eines Zweitanwalts im Verh344ltnis zwischen Mandant und Erstanwalt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121; vgl. auch Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595, sowie Men-nemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 995 ff) nicht verkannt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass den Kl344ger ein eigenes Verschulden treffe, weil er nach seinem eigenen Infor-mationsstand vor Einlegung jener Rechtsmittel selbst habe erkennen k366nnen, dass hierf374r keine Erfolgsaussichten best374nden. 5 - 5 - 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 6 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 O 393/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.10.2008 - 12 U 94/07 -
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